Darf man gewerblich Frames nachbauen?

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MatzeSt

Erfahrener Benutzer
#1
Hallo, mich würde mal interessieren ob man ein selbstgebautes H oder Y Frame als Hexa für Luftaufnahmen verwenden darf? Also im Gewerblichen Rahmen.
Hab gehört wenn man als Firma sowas macht verstößt man gegen Patentrechte. Stimmt das?
Ich meine jetzt nicht ein 1 zu 1 nachbau. Aber man hat ja nicht wirklich viel Spielraum in der Art der Anordnung der Motoren.
 

ApoC

Moderator
#2
Solange der "andere" kein Patent hat, kannste bauen. Sicherlich ist es dann am Ende Auslegungssache, inwieweit du dem patentierten Rahmen nahe kommst. Das kann schon zu Problemen führen.
 

ApoC

Moderator
#4
Es ging aber um gewerblichen Nachbau.
 

Chucky1978

Erfahrener Benutzer
#6
Wobei ein Patent allein auf die reine Anordnung der Motoren sehr kurios erscheint. Vermutlich rechtens aber irgendwie Balabala.

Das ist doch keine Erfindung (insbesondere da es für mich Erfindungen gar nicht gibt, lediglich Entdeckungen), lediglich eine Art Umordnung des Antriebes zwecks Optischen Einflüssen. Das ist etwa genauso als wenn ich mir ein Patent drauf geben lassen würde, das ich mit meiner linken, statt der rechten Hand schmutzige Dinge mit mir mache, oder moregn ein Patent drauf anmelde, das ein Baum zwischen 10-100cm eingepflanzt wird..


Es gibt in meinen Augen Sachen, die einfach ignoriert und absichtlich mißachtet werden müssen... dieses hier zählt dazu.
Patente sind eh nur Geldmacherei.
 
#7
Das kommt ganz drauf an ...

Wenn du den Rahmen 1x nachbaust und gewerblich verwendest zum Filmen oder fotografieren ist das kein Problem ...
Wenn du den Rahmen nachbaust um ihn zu vertreiben musst du ihn soweit abändern das er nicht mehr dem Patent entspricht

@chucky
es gibt Firmen die haben Patente auf das Genom von Pflanzen (z.b. monsanto )
Das gehört meiner Meinung nach verboten
Aber wenn ich etwas erfinde und es patentieren lasse möchte ich damit verhindern das jeder mein geistiges Eigentum verwenden und verkaufen kann das ist ok .
 

flatpro

Citius, altius, fortius
#8
Du erwartest aber nicht echt was hilfreiches hier, dafür muss man schon zu einem Anwalt der sich damit auskennt.(Google mal nach Österreich Gruß Krieg- was da abgeht)
Dann wirst du sehen das Patent nicht Patent ist, da wird dir hier keiner Helfen können.(Wie im Versicherungsthema)
Wenn es was ernstes ist mit deiner Selbständigkeit sollte man sich Fachmännisch beraten lassen IHK / HWK dort sind auch Anwälte die Ahnung haben sind auch nette Menschen und Helfen gerne.
Ansonsten muss man sich bei den Leuten anstellen die teilweise hier ihr Unwesen Treiben mit verkorksten Webseiten als Copter Bauservice und von Kalkulation/Betriebswirtschaft keine Ahnung haben. Dann kannst du schon mal einen Termin mit Peter Zwegat machen ;-))
Wo ein Wille ist ist ein weg aber lass dich nicht Blenden das es von alleine läuft.
 

fpv-floh

Erfahrener Benutzer
#9
Es ging aber um gewerblichen Nachbau.
Ich versteh den Threadersteller so, das er sich einen patentierten Frame nachbauen und dann gewerblich Nutzen will. Laut der Patentschrift von Asctec wäre das IMHO nicht möglich.

P.S. Dieses Patent ist übrigens wieder so´n Beleg dafür, was für Dünnpfiff heutzutage patentiert wird.
 

Chucky1978

Erfahrener Benutzer
#10
Das mit den Genomen ist mir bekannt... wie gesagt es gibt Sachen die gehören ignoriert.

Geistiges EIgentum würde ich persönlich nur auf Kunst beziehen, nicht auf Technologie und der gleichen.

In meinen Augen allerdings sehe ich es so.. wenn jemand was entdeckt hat, zeigt er es den Leuten, oder wenn er ein Eigenprödler ist bzw findet das das Teil zu gefährlich ist, verbrennt er seinen Plan oder sperrt es in den Safe wo keine ran kommt. Jeder sollte Sachen die er "findet", der Öffentlichkeit zugänglich machen ohne direkt einen finanziellen Nutzen daraus ziehen zu wollen... Solche Sachen behindern in meinen Augen einfach nur den Fortschritt und sogar die Lebensqualität aller anderen (siehe J.Salk mit seiner Arbeit in den 50ern zwecks Polio) Wenn es mehr Leute mit dieser Einstellung gäbe, würde ich vermutlich nächstes Jahr schon Tiefseetauchen auf Europa, statt noch auf die erste Marsexpedition zu warten.. übertrieben gesehen natürlich.
 

MatzeSt

Erfahrener Benutzer
#11
Ok danke für die vielen Antworten.
Also ich meinte nicht 1 zu 1 sonder die Anordnung der Motoren. Aber wenn sowas geschützt ist das eine Frechheit.
Dann darf man ja kein Auto mehr Bauen und verkaufen mit 4 Räder.
 
#12
Ich glaube für eine solche Frage musst du einige Patente bzw. auch Geschmacksmuster wälzen. Theoretisch sollte ein Nachbau kein Problem sein, solange es keine exakte Kopie eines patentierten oder geschmacksmusterrechtlich geschützten Rahmens ist. Sobald aber zum Beispiel die Form und Anordnung der Motoren patentiert ist, könntest du schon Probleme bekommen.

Um da also sicher auf Nummer sicher zu gehen, bleibt dir wohl nichts anderes übrig als Patente dazu raussuchen und genau durchlesen.
 

Felias

Erfahrener Benutzer
#13
Ich würde mal sagen wenn Du mit den Luftaufnahmen Geld verdienen willst und nicht mit dem Verkauf der Rahmen, sollte das nicht so ein großes Problem sein. Aber keine Ahnung wie das die Hersteller-Firma sieht. Ich persönlich hätte kein Problem damit, aber frag doch einfach mal dort an.
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#14
So ein Rahmen oder die Motorenanordnung sind weder patent- noch geschmacksmusterfähig.
Allenfalls kommt ein Gebrauchsmuster in Frage. Sollte man bei Diskussionsteilnahme mindestens wissen.

Ansonsten hat nach meiner Kenntnis Felias recht.
Der Nachbau und Vertrieb eines GM ist ohne Lizens untersagt.
Der Nachbau zur Eingenutzung ist gebrauchmusterrechtlich nicht vom Schutz erfasst.

Ich halte übrigens selber Gebrauchsmuster und weiss ungefähr, vor was mich das nicht schützt ;)

CU Eddy
 
#15
So ein Rahmen oder die Motorenanordnung sind weder patent- noch geschmacksmusterfähig.
Allenfalls kommt ein Gebrauchsmuster in Frage. Sollte man bei Diskussionsteilnahme mindestens wissen.
Ich denke, dass ein Rahmen durchaus durch eine besondere Formgebung geschmacksmusterfähig ist. Und wenn Apple sogar auf runde Ecken ein Patent haben darf, dann doch auch bestimmt auf eine Motorenanordnung :p Die Frage ist einfach nur, ob so ein Multikopter technisch neu war, was ja Grundlage eines Patents ist.

Ansonsten hat nach meiner Kenntnis Felias recht.
Der Nachbau und Vertrieb eines GM ist ohne Lizens untersagt.
Der Nachbau zur Eingenutzung ist gebrauchmusterrechtlich nicht vom Schutz erfasst.
Leider schützt das Patentgesetzt das Patent an sich sowie auch die "Erzeugnisse" des Patents (§9 PatG).
 
#16
na wenns wirklich auch am rahmen liegt, machst du halt keine >< Vertrebung sondern so >-<! und schon ist es nicht mehr der gleiche rahmen... (praktisch mit doppel Y verstrebung...) :p
grüße, jörg
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#17
Ich denke, dass ein Rahmen durchaus durch eine besondere Formgebung geschmacksmusterfähig ist. Und wenn Apple sogar auf runde Ecken ein Patent haben darf, dann doch auch bestimmt auf eine Motorenanordnung :p Die Frage ist einfach nur, ob so ein Multikopter technisch neu war, was ja Grundlage eines Patents ist.


Leider schützt das Patentgesetzt das Patent an sich sowie auch die "Erzeugnisse" des Patents (§9 PatG).
Daß hier gar kein Patent angemeldet sein kann, hast Du aber verstanden?

Ein MC-Rahmen bietet ganz sicher keine ausreichende Erfindungs-/Schöpfungshöhe für ein Patent!

Ob eine Motorenanordnung, die es evtl. schon mal gegeben hat, als Geschmacksmuster anmeldbar ist?
Wage ich zu bezweifeln...

Bleibt nur Gebrauchsmuster. Vorteil: Eintragung kann ohne (Verletzungs-)Prüfung erfolgen.

Ich halte es sowieso für verschwendete Zeit, solche Dinge in einem Forum zu diskutieren.
Ich wette, daß der ganze Fred hier den Fragesteller keinen Deut weiterbringt.


CU Eddy
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#18
sausaurus wenn nur die Anordnung der Motoren Patentiert, bzw ein Gebrauchsmusster drauf besteht, ist es völlig egal, ob du den Rahmen als H, ein X, Doppel Y oder als Trapez baust.

Es geht dabei wohl darum, das die Vorderen Motoren weiter auseinander stehen, als der Motorabstand/Hebelweg in der Rollachse, und somit für die Kamera mehr Freiraum bietet.
Somit ist nicht der Rahmen an sich geschützt, sondern die Technische Idee, die Vorderen Motoren Breiter, die hinteren Enger zusammen zu rücken, um Effektiev einen kleineren Rahmen bei größeren Blickwiinkel zu erziehlen
 

Der_Michel

Älterer Flugschüler
#19
Moin

um mal auf die Frage zurückzukommen:

Die Ansprüche in dieser Anmeldung umfassen auch die Verwendung eines Drehflüglers mit eben der beschriebenen Motoranordnung zur Erfassung der Umwelt. Genauer Wortlaut der Ansprüche (aus der WO-Anmeldung, Quelle Espacenet):

Ansprüche
1. Drehflügelfluggerät (100), umfassend zumindest vier an Trägerelementen (120a, 120b) angeordnete Rotoren (110),
dadurch gekennzeichnet, dass die Rotoren (110) und Trägerelemente (120a, 120b) derart angeordnet sind, dass entlang einer Längsachse (L) des Drehflügelfluggeräts (100) zumindest zwischen zwei endständigen Rotoren ein freies Sichtfeld (S) definiert wird.
2. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 1 ,
dadurch gekennzeichnet, dass sich die Trägerelemente (120a, 120b) im Wesentlichen geradlinig auf beiden Seiten der Längsachse (L) erstrecken.
3. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerelemente (120a, 120b) V-förmig symmetrisch bezüglich der Längsachse angeordnet sind.
4. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das freie Sichtfeld (S), ausgehend vom Schwerpunkt des Fluggeräts, eine Ausdehnung bezüglich der Längsachse von mehr als +- 15[deg.] sowohl in der horizontalen als auch in der vertikalen Ebene aufweist.
5. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Drehflügelfluggerät ferner zumindest ein Verstrebungselement (130) zur Verstrebung der Trägerelemente (120a, 120b) umfasst.
6. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das zumindest eine Verstrebungselement (130) in Form eines X ausgebildet ist.
7. Drehflügelfluggerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen zwischen dem zumindest einen Verstrebungselement (130) und den Trägerelementen (120a, 120b) lösbar und/oder drehbar ausgebildet sind.
8. Drehflügelfluggerät nach einem der vorherigen Ansprüche,
ferner umfassend ein Rumpfelement (140) mit zumindest einer Halterung zur Aufnahme von zumindest einem optischen und/oder sensorischen Element.
9. Drehflügelfluggerät nach Anspruch 8,
dadurch gekennzeichnet, dass die zumindest eine Halterung verstellbar in der Nähe des Schwerpunkts des Drehflügelfluggeräts angeordnet ist.
10. Verwendung eines Drehflügelfluggeräts gemäss Anspruch 8 oder 9 zur Umwelterfassung durch daran angeordnete optische und/oder sensorische Elemente.

Damit wäre dann auch die gewerbliche Nutzung eines privaten Nachbaus eingeschränkt.

Gruss
Michael
 
Status
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