LuftVO - Neuregelung

Stefimat

Erfahrener Benutzer
...

das stimmt doch gar nicht, wo darfst du mit einer Kamera nicht mehr fliegen (Bitte Quelle aus dem 39-17)?

Es ist nur über Wohngebieten verboten!!
...
Dort steht doch:

- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

D.h. doch in meinen Augen:
In Deinem eigenen Garten über deinem eigenen Grundstück darfst Du doch fliegen, die Cam, die gegebenenfalls mit an Bord ist,
darf halt keine Privatsphären von anderen verletzten.


oder wie seht Ihr das?
 

LSG

Erfahrener Benutzer
Hast Recht, man sollte natürlich das Original und nicht schlechte, unvollständige Abschriften lesen. Bin wohl schon zu sehr Österreich-geschädigt :D
Allerdings ist es sehr schwammig formuliert und wird sicherlich wieder viele Juristen beschäftigen
BR-Drs. 39/17 hat gesagt.:
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten,
sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht
erfolgt
über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilo-
gramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische,
akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es
sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen
Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Über-
flug ausdrücklich zugestimmt,
Was soll eigentlich "Funksignale zu empfangen" bedeuten? Das würde heißen, der Betrieb ist dann autonom ohne Empfang von Funksignalen möglich und nicht verboten??? :D

Ab wann ist man "betroffener Eigentümer"? Im Umkreis von wie viel Metern müssten alle "Nachbarn" zustimmen? Wie groß muss mein Grundstück im Wohngebiet sein, damit Nachbarn keine "betroffenen Eigentümer" sind? Für welche Flughöhe? Für welche Brennweite? Zudem kann ich aus einem bemannten Flugzeug aus 300m mit Teleobjektiv oder zukünftig aus einer kommerziellen "Drohne" mit Teleobjektiv aus 100m ohnehin bessere Aufnahmen machen als mit einem Multikopter und Fischaugenkamera aus 50m. Hört sich wieder nach der bei Fotografen seit Jahren bestehenden Diskussion zur "Panoramafreiheit" an, die auch nicht genau definiert ist.
D.h. doch in meinen Augen:
In Deinem eigenen Garten über deinem eigenen Grundstück darfst Du doch fliegen, die Cam, die gegebenenfalls mit an Bord ist,
darf halt keine Privatsphären von anderen verletzten.
So ist es sicherlich gemeint aber so steht es dort leider nicht nicht.
 
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Blue Thunder

Erfahrener Benutzer
Hallo,

das stimmt doch gar nicht, wo darfst du mit einer Kamera nicht mehr fliegen (Bitte Quelle aus dem 39-17)?

Es ist nur über Wohngebieten verboten!!

Gruß
Dieter
In diesem Fall hat der UAV DACH schon eine "redaktionelle Änderung und Konkretisierung" angekündigt.

Zitat UAV DACH:

"Der Verordnungsentwurf enthält Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostVO) und befindet sich derzeit beim Bundesrat zur Zustimmung (zustimmungspflichtige Rechtsverordnung gem. Art. 80 Absatz 2 GG). Es ist davon auszugehen, dass der Verkehrsausschuss des Bundesrates in seiner Sitzung am 22.2.2017 über die Änderung beraten wird. UAV DACH wird zum § 21b Absatz 1, Satz 1 Nummer 7 LuftVO eine redaktionelle Änderung und Konkretisierung vorschlagen. Da alle unbemannten Fluggeräte Funksignale empfangen können, nämlich die der Funkfernsteuerung, wäre nach dem derzeitigen Wortlaut der Betrieb über Wohngrundstücken total verboten. Die Norm soll jedoch den Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse unter 250 Gramm nur verbieten, wenn Daten, die dem Schutz der Privatsphäre unterliegen, per Funk übertragen werden können.
Nach der Behandlung im Verkehrsausschuss würde dann die Zustimmung in der Plenarsitzung des Bundesrates erfolgen (ggf. im März) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dürfte danach die Änderungen erlassen."

Gruß BT
 
.....den Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse unter 250 Gramm nur verbieten, wenn Daten, die dem Schutz der Privatsphäre unterliegen, per Funk übertragen werden können."
Gruß BT
Hi,

du meinst sicherlich über 250gr!
Wichtig ist halt immer die Privatsphäre zu beachten, so wie es bisher auch schon gewesen ist bzw. eigentlich sein sollte. Bei einem Flug in 50-100m Höhe finde ich allerdings auch, dass man nicht mehr wirklich von Privatsphäre sprechen kann, weil die jeweiligen Personen nicht mehr erkannt werden können. Wenn natürlich im Nachbargarten jemand sein Sonnenbad nimmt, würde wieder die Privatsphäre betroffen sein.

Grüße
Jan
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
...
Ab wann ist man "betroffener Eigentümer"? ....
Nun, ich seh da zwei Teile, die zu trennen sind:

1.
Das Grundstück, auf dem gestartet, oder ganz tief geflogen wird,
da wird der "Grundstückseigentümer" oder Verfügungsberechtigte zustimmen müssen,
2.
Die durch den Betrieb (über dem Grundstück, ist in dem Fall "Nebensache") in "seinen Rechten" betroffene,
... das können nun auch andere, wie Nachbarn etc. sein, auch wenn sie mehrere hundert Meter entfernt
(der Fall mit Tele...) sind.

Da gilt es die Privatsphäre zu waren!!! Wie jetzt auch schon!

Nur woher weis ich, das das Flugzeug / Drohne etc. meine Privatsphäre verletzt?
- nur weil es tief fliegt?
- nur weil es klein (gerade über 250 g) ist?
- nur weil es optisch, akustisch oder Funksignale (man denke da auch an Radar !!! etc. ...) empfangen kann?
- nur weil es diese Signale weiterleiten oder aufzeichnen kann?

Wie kriege ich das als möglich betroffener raus?
Weil wenn der "möglich betroffener" in seinen Rechten eben NICHT betroffen ist,
weil die Kamera z.B. NICHT zu "Ihm" schaut, oder wenn, dann alles schon nach wenigen Meter entfernung so unscharf ist,
das es nicht erkannt werden (siehe die heute noch übliche FPV-Bildübertragung) kann!

Darf ich jemand (ein möglich bebtroffener) einen Flug schon untersagen, nur weil das Gerät "könnte"?
Wenn er eben NICHT in seinen Rechten betroffen ist, dann kommt "ER" in dem Text garnicht vor!
Reicht es als Kopterpilot aus, seine FPV-Signale aufzuzeichnen, um im Anklagefall beweisen zu können, das der Kopter
KEINE Privatsphäre verletzt hat, muss ich das? Wer soll mir das vorschreiben?
oder muss der "in seinen Rechten betroffene... " das beweisen...???

Da gibt es schon viele Fragezeichen, bevor ein Flugverbot ausgesprochen werden kannn,
wenn der Grundsückseigentümer des Wohngrundstückes, über dem sich das Fluggerät befindet zugestimmt hat,
oder das Fluggerät sich eben NICHT über einem Wohngrundstück befindet.

Somit gehe ich schon davon aus,
das ich in meinem Garten auch mit Cam fliegen kann,
(wenn ich nicht gerade in einer Kontrollzone oder Sperrgebiet (Luftrecht-technisch) wohne!)
prinzipiell genauso wie jetzt, darf eben keine Privatsphäre verletzten, auch genauso wie jetzt!

Grüße Stefan
 
Zuletzt bearbeitet:

LSG

Erfahrener Benutzer
Somit gehe ich schon davon aus,
das ich in meinem Garten auch mit Cam fliegen kann,
(wenn ich nicht gerade in einer Kontrollzone oder Sperrgebiet (Luftrecht-technisch) wohne!)
prinzipiell genauso wie jetzt, darf eben keine Privatsphäre verletzten, auch genauso wie jetzt!
Ich denke, es ändert sich da schon was gegenüber der derzeitigen Situation, wenn man den Paragraphen in zwei Teile trennt:
1.
BR-Drs. 39/17 hat gesagt.:
über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilo-
gramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische,
akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen
Demnach wäre jeder Flug über Wohngrunstücken mit Kamera verboten (unter Annahme, dass er noch korrekt umformuliert wird)
2.
BR-Drs. 39/17 hat gesagt.:
es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen
Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Über-
flug ausdrücklich zugestimmt
Erlaubt, wenn der "von seinen rechten betroffene Eigentümer" zugestimmt hat. Wenn er nicht betroffen ist, wäre es trotzdem noch verboten. Das "betroffene Eigentümer" würde sich nur auf die Erlaubnis beziehen, nicht aber auf das Verbot.

Damit könnte also jeder Kameraflug im eigenen Garten mit bis zu 50.000€ geahndet werden, wenn einen die Nachbarn nicht mögen!

Oh je, die Verordnung ist noch nichtmal raus und es gehen schon wieder die Interpretationen der schwammigen Formulierungen los. Vermutlich war das auch mein erster Gedanke beim Lesen des Entwurfs, weshalb das für mich anfangs ein grundsätzliches Verbot bedeutet hatte, da ich ab und zu in meinem großen Garten fliege.
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
ich gehe eher davon aus, das ein Grundsätzliches Verbot angedacht war, mit der Ausnahme, der Eigentümer gibt die Einwilligung, bzw man sich selber für das eigene Grundstück.
An die Situation vom eigenen Garten per Copter den Nachbarn aufnehmen ist in dem Falle nie bedacht worden
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
Hallo "LSG"
Ich denke, es ändert sich da schon was gegenüber der derzeitigen Situation, wenn man den Paragraphen in zwei Teile trennt:
...
Da stimme ich Dir voll und ganz zu, sehe ich auch so.

...
...
Erlaubt, wenn der "von seinen rechten betroffene Eigentümer" zugestimmt hat. Wenn er nicht betroffen ist, wäre es trotzdem noch verboten. Das "betroffene Eigentümer" würde sich nur auf die Erlaubnis beziehen, nicht aber auf das Verbot.
...
Genau richtig,
Deshalb habe ich ja in meinem Fall auch geschrieben, daß ich über meinem Grundstück den Flug durchführe,
somit bin ich der "betroffene" (in Bezug auf das Wohngrundstück), und ich gebe die Erlaubnis.
Die momentane Formulierung läßt aber auch zu, ANDERE" betroffene", also NICHT nur der des Wohngrundstückes, über
dem ich jetzt (mit Erlaubnis) fliege, eventuell ihre Erlaubnis geben müssen, aber eben nur, wenn sie "Betroffene" (z.B. wegen Privatsphäre) sind.
Der Eigentümer des Nachbargrundstückes ist nur wegen dem Flug alleine (auch mit Cam, die z.B. senkrekt nach unten schaut...) noch nicht automatisch "Betroffener"!

Schließlich soll die Regelung ja das "gewerbliche Fliegen" erleichtern. (so heißt es!!)

Da fallen mir 2 Varianten ein:

1. Der Grundstückseigentümer möchte von SEINEM Haus Luftaufnahmen haben, und beauftragt einen Dienstleister,
dem er für DIESE Aufgabe auch die Erlaubnis erteilt.

2. Der mögliche Lieferdienst (Am...., D.., etc.) wollen Ihre "Luftfracht" auf dem Grundstück des Bestellers absetzen.
Dazu gibt der Besteller dem Lieferdienst eine Erlaubnis.
Die möglichen "Liefer-UAVs) haben sicherlich Sensoren, optisch, akustisch (Ultraschall zur Höhenkontrolle), Funk sowiso, oder eben "Radar" und sind schwerer als 250 g.

Wenn jetzt jeder "mögliche Betroffene", immer zustimmen müsste, wären gewerbliches Fliegen völlig unmöglich.

...
Oh je, die Verordnung ist noch nichtmal raus und es gehen schon wieder die Interpretationen der schwammigen Formulierungen los. ...
Ja, da hast Du recht, die Interpretationen können sicherlich so oder so gesehen werden,
Insofern ist das, was ich oben geschrieben habe, nur "Meine Interpretation", und somit natürlich in keinster Weise "verbindlich".
Ich habe mir nur versucht vorzustellen, warum es so schwammig formuliert wurde, ...
... weil die Gewerblichen (Lieferdienste..., etc.) ja mit der Regel leben wollen!
(OK, das ist wieder nur eine Interpretation von mir, im Endeffekt sogar nur eine Vermutung!)
 
Zuletzt bearbeitet:

Stefimat

Erfahrener Benutzer
...
An die Situation vom eigenen Garten per Copter den Nachbarn aufnehmen ist in dem Falle nie bedacht worden
Genau der Fall ist aber doch der, welchen einen Nachbarn eventuell erst auf den Plan ruft.
Ich sehe in der jetztigen Formulierung für den Nachbarn eine Möglichkeit "einzuschreiten" wenn er betroffen ist, und das
ist sicherlich auch OK, schließlich soll seine Privatsphäre, wie jetzt auch, geschützt sein.
Trotzdem ermöglicht die jetztige Formulierung einen Gewerblichen Flug-Betrieb, wenn es nicht gerade im Auftrag des Detektiv sein soll...
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
nur formuliere das mal so, das es dir erlaubt ist, in deinem Garten zu fliegen, und aufnahmen von deinem Grundstück/Haus machen zu können, das wird so verwohren, das keiner mehr mit klar kommt
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
nur formuliere das mal so, das es dir erlaubt ist, in deinem Garten zu fliegen, und aufnahmen von deinem Grundstück/Haus machen zu können, ...
Genau richtig, das was ich anfangs geschrieben habe:

...

D.h. doch in meinen Augen:
In Deinem eigenen Garten über deinem eigenen Grundstück darfst Du doch fliegen, die Cam, die gegebenenfalls mit an Bord ist,
darf halt keine Privatsphären von anderen verletzten.

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showery

Neuer Benutzer
Die Interpretationen wird es immer geben, letztlich werden die Gerichte und die cleveren Präventiv-Anwälte zu einer allgemein gültigen Auslegung führen.

Der Fall aus dem eigenen Garten den Nachbarn abzulichten wird über andere Gesetze (Urheberrecht bzw. Zivilrecht) abgedeckt. Wie zuvor auch.
 

LSG

Erfahrener Benutzer
Die Interpretationen wird es immer geben, letztlich werden die Gerichte und die cleveren Präventiv-Anwälte zu einer allgemein gültigen Auslegung führen.
Dies ist so nicht die gängige Praxis. Schließlich ist nur das Gesetz/die Verordnung "allgemein gültig" und nicht die Interpretation der Richter und Anwälte. Letztlich wird es wieder ein schwammig formuliertes Gesetz (hier eine Verordnung) mehr geben, dessen Interpretation in jedem Fall einzeln geprüft werden muss und welches jeder Richter und Anwalt anders interpretiert. Dann kann man noch über mehrere Instanzen gehen, was dann auch von jeder Instanz anders interpretiert wird. Also wieder etwas Neues zu Steuerverschwendung und Beschäftigung von Anwälten und Richtern.
 

showery

Neuer Benutzer
Ich seh da schon eine gängige Praxis. Wie in anderen Gesetzen auch, wird es sich der Gesetzgeber einfach machen und in einzelnen (oder schwierigen) Bereichen auf exakte Regelungen verzichten. Dieses wird dann durch diverse Gerichtsverfahren zu angewandter Praxis umgewandelt. Kommentare entstehen und eine gewisse gerichtliche Wirklichkeit wird hergestellt. Bei dem Teil mit Steuerverschwendung und Beschäftigung von Anwälten und Richtern geb ich dir recht :)
 
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