Sind Drohnenpiloten die gekniffenen?

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Nicht offen für weitere Antworten.
#81
Ein paar Anmerkungen dazu:

1.: Die Platzordnung ist luftrechtlich nicht relevant. Die kann nichts erlauben, was im Luftrecht (LuftVg, LuftVo, LuftVZo usw.) nicht erlaubt ist. Ausschlaggebend ist, was in der AE oder allgemein erlaubt ist.

2.: Ein Flugmodell wird per Definition (LuftVZo) in Sichtweite des Steuerers betrieben.

3.: Ein BVLOS-Flug > 5 kg mit den im Long-Range-Bereich üblichen Sicherheitsvorkehrungen ist gemäss SORA-GER nicht genehmigungsfähig.

Gruss
Frank
1. Das ist richtig, sie kann aber etwas verbieten was luftrechtlich erlaubt ist. Wie bei meinem Verein Freiflieger und Raketen.
2. Ein UAS ist kein Flugmodell wenn es gewerblich genutzt wird.
3. Das steht wo?
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#82

LSG

Erfahrener Benutzer
#83
Oha schon wieder so ein neues "wir armen Kopterpiloten-Thema".
Da ich ohne dieses Thema nicht auf die neue NFL gestoßen werde, hier noch die Zitate aus LuftVO und NfL.
3.: Ein BVLOS-Flug > 5 kg mit den im Long-Range-Bereich üblichen Sicherheitsvorkehrungen ist gemäss SORA-GER nicht genehmigungsfähig.

SORA-GER ?
Da auch ich die Stelle nicht finden konnte, wo genau? Bei SORA-GER geht es doch genau um die Erteiligung solcher Genehmigungen.
NfL 1-1163-17 ("SORA GER") hat gesagt.:
3. Erteilung von Erlaubnissen und Zulassung von Ausnahmen für den Betrieb von
unbemannten Fluggeräten in sonstigen Fällen
3.1 Grundsätzliches
Für einen erlaubnisbedürftigen Betrieb gemäß § 21a Absatz 1 LuftVO, der nicht unter Nummer
2.1 fällt, wird eine Erlaubnis nach Maßgabe dieses Abschnitts 3 erteilt. Dies betrifft insbesondere
die Erlaubnis für einen Betrieb außerhalb der Sichtweite bei einer Startmasse des
Fluggeräts ab fünf Kilogramm (§ 21b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 1
Nummer 1 LuftVO) oder beim Betrieb bei Nacht gemäß § 21a Absatz 1 Nummer 5 LuftVO in
Verbindung mit der Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten nach § 21b Absatz 1
LuftVO.
Außerdem amtliche Erläuterung zu §21a
LuftVO-Erläuterung hat gesagt.:
§ 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt,
ist die Beschränkung auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich.
Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen hingegen
einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser Erlaubnis kann die
Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen (ggf. unter bestimmten Auflagen),
wenn der Antragsteller insbesondere die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Ausweich-
und Notfallverfahren hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten
mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.
Erläuterung Satz 2+3 hat gesagt.:
Satz 2 und 3:
Satz 2 enthält eine Definition des begriffs der "Sichtweite".
In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille unter
bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu behandeln ist (und
damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten Grenzen ein Betrieb mit sogenannten
FPV-Videobrillen (First-Person-View) ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird
mithilfe der Videobrille das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild
der am unbemannten Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen
wird. Eine FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.
Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder
’ ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder
’ die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.
Was du (dd8ed) meinst, ist wohl §21b, dessen Erläuterung sich durch die voherigen Zitate und die neue NFL erübrigt:
21b hat gesagt.:
1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht
durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder
unter deren Aufsicht erfolgt,
1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach
Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse
des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt
Nicht verboten heißt nicht gleich, nicht genehmigungspflichtig.

Und da ich nach einigen Beiträgen hier im Forum schon wieder selbsternannte Luftpolizisten auf den Flugplätzen und Modellflugplätzen rumlaufen sehe, die versuchen, Leute mit ihren >5kg-Modellen anzuschwärzen:
NfL 1-1163-17 hat gesagt.:
Anwendbarkeit
Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
gemäß § 21a LuftVO und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 21b Absatz 2 und 3
LuftVO.
Sie finden keine Anwendung auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten
Fluggeräten auf Geländen, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellflugsports genutzt werden.
Auf diese sind vielmehr die „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der
Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen“ (NfL I 76/08) anzuwenden.
In der Tat steht dies im Widerspruch zu den neuen Paragraphen der LuftVO. Jedoch dürfte jedem klar sein, dass nicht neuerdings alle Modellflugzeuge zwischen 5 und 25kg nicht mehr fliegen dürfen. Der Begriff "vielmehr" zeigt mal wieder, wie schwammig das alles ist. Zu der NfL 76/08 stimmen ja nicht mal mehr die Paragraphen.
1.: Die Platzordnung ist luftrechtlich nicht relevant.
Wie man an meinem letzten Zitat sieht schon. Denn die NfL 76 / 08 regelt genau das, die Aufstiegsgenehmigungen und damit den Luftraum über einem Modellflugplatz. Sofern es sich um einen Platz mit Aufstiegsgenehmigung handelt und die Platzordnung entsprechend dieser erstellt wurde.

Wie die neuste NfL zeigt, besteht auch aus rechtlicher Sicht bei den neuen LuftVO-Paragraphen noch einiger Klärungsbedarf und die neue NfL schafft auch wieder nur weitere Verwirrung. Aber wie immer, gibt es die Gesetze, die Leute, die selbst entscheiden können, wie sie damit umgehen und die Gesetzeshüter, die ebenso noch viel Spielraum bei der Ausübung ihrer selbsterklärten "Pflicht" haben. Mit dem deutschen Gesetzeswahn sollte endlich mal Schluss sein (haha Wunschtraum).
 
Zuletzt bearbeitet:

FPVenom

Unerfahrener Benutzer ;)
#85
Der DMFV hat was kommen lassen:
20171213_150108.jpg
einfach den Kopf drehen ;)
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#86
Der DMFV hat was kommen lassen:
Nur zwei nicht ganz korrekte Punkte sind drin. Für den DMFV ist das schon mal nicht schlecht.
- Der Absatz zur Kennzeichnungspflicht ist nicht ganz korrekt.
- Der Absatz zum FPV-Fliegen über 30m ist rechtlich umstritten.

BTW, der Punkt mit den Menschenansammlungen wird bei Flugtagen und Wettbewerben ziemlich schwierig werden...
Die DMFV-App werde ich mir mal anschauen. Die DFS-"Drohnen"-App ist für Modellflug absolut ungeeignet.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#87
Hallo,
fassen wir doch einfach mal zusammen:
Ein Flug ausserhalb der Sichtweite steht grundsätzlich unter einem präventivem Verbot mit Erlaubnissvorbehalt. Festgelegt in der LuftVo oder der NfL 1-1163-17 (je nach Masse).
Lediglich der Bereich < 250gr UND! < 30m ist ausgenommen.

Damit ist der Bereich F3U berücksichtigt, obwohl der das nicht benötigt. Dort wird idR nicht ausserhalb der Sichtweite geflogen.

Ist doch eigentlich ganz einfach. Long-Range-FPV war und bleibt pfui. Dafür wird es wohl kaum eine Genehmigung geben, da dann für die Risikobewertung SORA-GER (auch ausserhalb der NfL 1-1163-17) greift und dieser Bereich typischerweise nicht genehmigungsfähig ist.

Gruss
Frank
 

flysohigh

Erfahrener Benutzer
#88
Was stimmt denn an dem Absatz mit der Kennzeichnungspflicht nicht?

Und bei Veranstaltungen und Wettbewerben braucht es sowieso eine gesonderte Genehmigung in der solche Punkte wie Abstand vom Publikum und Fangnetz etc. geregelt sind...
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#89
Ein Flug ausserhalb der Sichtweite steht grundsätzlich unter einem präventivem Verbot mit Erlaubnissvorbehalt. Festgelegt in der LuftVo oder der NfL 1-1163-17 (je nach Masse).
Jein. AFAIR hat Walter Felling mal ausgeführt, dass die NfL beim Modellflug keine Beschränkungen einführen kann, da nur Bundesgesetze und Bundesverordnungen die freie Nutzung des Luftraumes nach Grundgesetz einschränken dürfen.
Walter Felling hat auch einmal für die alte LuftVO ausgearbeitet, dass die Beschränkung "innerhalb der Sichtweite" bezgl Flugmodelle nur für über 25kg galt. Das hat sich ja jetzt geändert, dass nun zusätzlich unter 5kg nicht mehr erlaubnisfrei ist.

Lediglich der Bereich < 250gr UND! < 30m ist ausgenommen.
Nein, auch dieser Bereich ist nicht ausgenommen. Du beziehst Dich hier auf Flüge, die rechtlich LOS sind. Das steht auch explizit so in der Verordnung.

Was stimmt denn an dem Absatz mit der Kennzeichnungspflicht nicht?
Auf der Platte muss der Eigentümer des Modells drauf stehen, nicht der Pilot. Das ist wichtig, da ja eine Halterhaftpflicht vorgeschrieben ist und keine Pilotenhaftpflicht. Zumindestens gesetzlich, auch wenn der DMFV es in der Vergangenheit gerne anders wollte und verbreitete...

Und bei Veranstaltungen und Wettbewerben braucht es sowieso eine gesonderte Genehmigung in der solche Punkte wie Abstand vom Publikum und Fangnetz etc. geregelt sind...
Nein.
Luftrechtlich haben wir nie eine besondere Erlaubnis für eine Veranstaltung oder Wettbewerb benötigt, solange die geflogenen Modelle und UAS (Hersteller/Händler) dort auch außerhalb der Veranstaltung/Wettbewerb fliegen durften. Und die Genehmigungen vom Ordnungsamt enthielten keinerlei Angaben zu Abständen und Fangnetz. Das kann(!) da drin stehen (je nach Größe der Veranstaltung), muss aber nicht.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#90
BTW, der Punkt mit den Menschenansammlungen wird bei Flugtagen und Wettbewerben ziemlich schwierig werden...
Nö,
das ist typischerweise in der AE geregelt und wird idR von der 100m-Grenze abweichen.
Ist es das nicht, NfL 1-1163-17. Da kann eine Ausnahme beantragt werden. Wenn dazu genügend Anträge kommen, wird die dort beschriebene 1:1 Regel (und andere Punkte) wohl ganz schnell zur Allgemeinverfügung werden.
Also, ganz locker bleiben.

Gruss
Frank
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#91
Nein, auch dieser Bereich ist nicht ausgenommen. Du beziehst Dich hier auf Flüge, die rechtlich LOS sind. Das steht auch explizit so in der Verordnung.
Damit ist dieser Bereich doch ausgenommen, weil als nicht ausserhalb der Sichtweite definiert. Auch wenn man den Flieger nicht mehr sehen kann.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#92
Damit ist dieser Bereich doch ausgenommen, weil als nicht ausserhalb der Sichtweite definiert. Auch wenn man den Flieger nicht mehr sehen kann.
Wir meinen das gleiche. :)
Aber: Der Bereich (< 30m, <250g) ist nicht von der Erlaubnispflicht für außerhalb der Sichtweite ausgenommen. Modelle in diesem Bereich sind rechtlich(!) innerhalb der Sichtweite, selbst wenn man sie nicht mehr sehen kann (also doch Longrange-FPV möglich). Abstrus, ja, aber ich habe das auch nicht geschrieben. :) Ich hätte das ähnlich wie von Dir formuliert als Ausnahme genannt.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#93
Wir meinen das gleiche. :)
Aber: Der Bereich (< 30m, <250g) ist nicht von der Erlaubnispflicht für außerhalb der Sichtweite ausgenommen. Modelle in diesem Bereich sind rechtlich(!) innerhalb der Sichtweite, selbst wenn man sie nicht mehr sehen kann (also doch Longrange-FPV möglich). Abstrus, ja, aber ich habe das auch nicht geschrieben. :) Ich hätte das ähnlich wie von Dir formuliert als Ausnahme genannt.
Ich halte diese Regelung für mehr als unglücklich.
Damit bleibt für LR-FPV immer noch eine Hintertür offen und dieser Bereich hat dem Modellflug extrem geschadet.

Gruss
Frank
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#94
Damit bleibt für LR-FPV immer noch eine Hintertür offen und dieser Bereich hat dem Modellflug extrem geschadet.
Hat er? Ist mir ehrlicherweise nicht bekannt. Oder meinst Du nur die verbotenen Longrange-Flüge (also z.B. kontrollierter Luftraum)?
Meiner Meinung nach hat es dem Modellflug erheblich mehr geschadet, dass die Verbände nicht lautstark den Falschaussagen von Politik, Presse und Lobbygruppen widersprochen haben und auch nicht lautstark die geltenden Regelungen verbreitet haben. So hat die Öffentlichkeit nur ein verzerrtes Bild bekommen und die gewerblichen Lobbygruppen konnten problemlos gegen die Modellflieger arbeiten. Erinnere Dich mal an den Entwurf von Anfang des Jahres, in dem Dobrindt alle bis dahin getätigten Absprachen aufgekündigt hat und welcher praktisch 1:1 den Vorschlägen der UAV DACH entsprach.

Naja, effektiv bedeutet die Verordnung, dass immer mehr Modellflieger in die Illegalität gedrängt werden und sich dann ein "Jetzt ist eh egal"-Gefühl ausbreitet. Und das ganze nur, damit der Luftraum für gewerbliche Nutzung frei wird.

Wie sieht es denn jetzt mit der Ausarbeitung des Anwaltes aus? Kann die veröffentlicht werden? Und warum werden solche Ausarbeitungen nicht sowieso den Mitgliedern zur Verfügung gestellt? Ich wüßte nicht, was darin geheim zu haltendes stehen sollte.
 

LSG

Erfahrener Benutzer
#95
Wir meinen das gleiche. :)
Aber: Der Bereich (< 30m, <250g) ist nicht von der Erlaubnispflicht für außerhalb der Sichtweite ausgenommen. Modelle in diesem Bereich sind rechtlich(!) innerhalb der Sichtweite, selbst wenn man sie nicht mehr sehen kann (also doch Longrange-FPV möglich). Abstrus, ja, aber ich habe das auch nicht geschrieben. :) Ich hätte das ähnlich wie von Dir formuliert als Ausnahme genannt.
Das stimmt so nur teilweise oder ich hab deinen Satz nicht richtig verstanden. Wie ich bereits zitiert habe:
Erläuterung Satz 2+3 hat gesagt.:
Satz 2 und 3:
Satz 2 enthält eine Definition des begriffs der "Sichtweite".
In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille unter
bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu behandeln ist (und
damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten Grenzen ein Betrieb mit sogenannten
FPV-Videobrillen (First-Person-View) ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird
mithilfe der Videobrille das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild
der am unbemannten Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen
wird. Eine FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.
Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder
’ ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder
’ die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.
AFAIR hat Walter Felling mal ausgeführt, dass die NfL beim Modellflug keine Beschränkungen einführen kann, da nur Bundesgesetze und Bundesverordnungen die freie Nutzung des Luftraumes nach Grundgesetz einschränken dürfen.
??? Ist Walter Felling jetzt der Verkehrsminister? Was irgendwelche Rechtsanwälte sagen, interessiert recht wenig, solange sie sich nicht auf bestehende Gerichtsurteile berufen. Natürlich können NfL die Nutzung des Luftraumes einschränken und damit auch die Nutzung des Luftraums für Modellflug. Man denke an die NfL, die den Luftraum während des G7-Gipfels eingeschränkt hat. Er macht auch nichts anderes, als die Gesetze zu lesen und innerhalb des möglichen Interpretationsspielraums zu beurteilen.

Ja es heißt Erlaubnis AE, nicht Genehmigung. Im Volksmund hat sich fälschlicherweise Genehmigung durchgesetzt.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#96
Hat er? Ist mir ehrlicherweise nicht bekannt. Oder meinst Du nur die verbotenen Longrange-Flüge (also z.B. kontrollierter Luftraum)?
Was ich meine sind z.B. die Verbreitung von Videos absolut verantwortungsloser Flüge in den sozialen Medien durch hirnlose Vollpfosten und die vollkommen merkbefreite Diskussion illegaler Flüge und Technik in den Fachforen für den illegalen Copterflug.
Ich durfte dafür seitens der manntragenden Fliegerei beliebig viel Prügel einstecken.

Naja, effektiv bedeutet die Verordnung, dass immer mehr Modellflieger in die Illegalität gedrängt werden und sich dann ein "Jetzt ist eh egal"-Gefühl ausbreitet. Und das ganze nur, damit der Luftraum für gewerbliche Nutzung frei wird.
Effektiv hat sich wenig geändert. Es gibt allerdings bei etlichen Punkten noch Klärungsbedarf. Die Klärung der strittigen Punkte ist aber mittlerweile im Gang und da wird wohl einiges per NFL oder Allgemeinverfügung entschärft werden. Nebenbei: der Luftraum wird nicht für "gewerbliche" Nutzung geräumt. Der untere und unterste Luftraum wird weltweit neu organisiert. Für alle. Der Modellflug kann da mitmachen oder untergehen.

Wie sieht es denn jetzt mit der Ausarbeitung des Anwaltes aus? Kann die veröffentlicht werden? Und warum werden solche Ausarbeitungen nicht sowieso den Mitgliedern zur Verfügung gestellt? Ich wüßte nicht, was darin geheim zu haltendes stehen sollte.
Es wird eine Veröffentlichung über das neue Luftrecht für den Modellflug geben. Der von mir referenzierte Teil war ein Teil davon.
Darüber wird aber erst gegackert, wenn das Ei gelegt ist. Da wird nichts geheim gehalten, nur muss es erst mal fertiggestellt sein. Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmen die Autoren, nicht ich.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#97
Das stimmt so nur teilweise oder ich hab deinen Satz nicht richtig verstanden. Wie ich bereits zitiert habe:
Ja, da sind wir uns einig. Ist alles innerhalb der Sichtweite, nicht außerhalb (rechtlich).

Ist Walter Felling jetzt der Verkehrsminister? Was irgendwelche Rechtsanwälte sagen, interessiert recht wenig, solange sie sich nicht auf bestehende Gerichtsurteile berufen.
Und genau da kennst Du anscheinend Walter Felling schlecht. Seine Ausarbeitungen sind im Gegensatz zu vielen anderen Verlautbarungen (auch vom Verkehrsminister) immer begründet auf Gesetzestexte, Veröffentlichungen und Urteile. Ich habe nur nicht die Begründung komplett wieder gegeben.
Im wesentlichen und in der Kürze:
- Art. 70ff. GG regelt die Zuständigkeit der Gesetzgebungsorgane des Bundes (Bundestag, Bundesrat) und der Länder (Länderparlamente).
- Art. 73 Nr. 6 GG regelt die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Bereich des Luftverkehrs. Nur der Bund mit seinen Gesetzgebungsorganen darf gesetzliche Regelungen für den Luftverkehr erlassen. Bundesländer sind dazu nicht befugt.
- §1 Abs. 1 LuftVG gibt an, dass die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge (also auch Flugmodelle) grundsätzlich frei ist.
- Daher sind modellfugrelevante Einschränkungen nur aufgrund LuftVG/LuftVO/LuftVZO zulässig. Andere Einschränkungen sind verfassungswidrig und entsprechen nicht dem LuftVG

Natürlich können NfL die Nutzung des Luftraumes einschränken und damit auch die Nutzung des Luftraums für Modellflug. Man denke an die NfL, die den Luftraum während des G7-Gipfels eingeschränkt hat.
Da hast Du allerdings Recht. Aber genau das steht in der LuftVO (§§16 und 17) und ist somit rechtens. In der LuftVO wird auch auf andere Stellen verwiesen (z.B. §12 oder die Definition von "Nacht"). In allen diesen Fällen stehen die Einschränkungen aber in LuftVG/LuftVO/LuftVZO. Es können aber in den NfLs keine Einschränkungen neu definiert werden, die nicht in LuftVG/LuftVO/LuftVZO stehen.

Ja es heißt Erlaubnis AE, nicht Genehmigung. Im Volksmund hat sich fälschlicherweise Genehmigung durchgesetzt.
Ich weiß. :)
Aber es gab wohl auch Aufstiegsgenehmigungen und die sind rechtlich anders als Aufstiegserlaubnisse.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#98
Was ich meine sind z.B. die Verbreitung von Videos absolut verantwortungsloser Flüge in den sozialen Medien durch hirnlose Vollpfosten und die vollkommen merkbefreite Diskussion illegaler Flüge und Technik in den Fachforen für den illegalen Copterflug.
Ich durfte dafür seitens der manntragenden Fliegerei beliebig viel Prügel einstecken.
Das kann ich mir vorstellen. D.h. wieder einmal bereits damals verbotene Flüge. Was mir in der öffentlichen Aussage völlig fehlte war, dass all diese breit getretenen Fälle schon damals verboten waren und daher weitere Verbote keine einzige Verbesserung bringen. Wie wäre es da mal mit offensivem Vorgehen gegen solche Vorwürfe gegen den Modellflug? Kooperatives Verhandeln hinter verschlossenen Türen hat ja eher gebracht, dass die sich klammheimlich über die dummen Modellflieger kaputt lachen, siehe Vorschlag von Anfang des Jahres und Aufkündigung jeglicher Absprachen.
Es wird doch auch nicht innerorts alles auf 30 gesetzt, weil es Idioten gibt, die illegale Autorennen fahren.

Effektiv hat sich wenig geändert.
Es hat sich eine Menge geändert, sorry. Klar, der Entwurf von Anfang des Jahres war noch schlimmer und man könnte sich noch schlimmeres denken, aber absolut sinnlos sind die Änderungen (bis auf Ausweichregeln) trotzdem. Und das wird auch nicht das Ende sein. Die Regeln sollen in ein paar Jahren (3?) auf Wirksamkeit geprüft werden. Für die vorgeschobenen negativen Fälle hat sich nichts(!) in der LuftVO geändert. In der Presse sind immer noch die gleichen Fälle zu lesen (Copter am Kölner Dom etc.). In ein paar Jahren wird man zur Einsicht kommen: "Ist nicht besser geworden, müssen wir also noch mehr verbieten."

Nebenbei: der Luftraum wird nicht für "gewerbliche" Nutzung geräumt.
Das sehe ich anders. Die Begründung des BMVI liest sich ziemlich eindeutig.

Der untere und unterste Luftraum wird weltweit neu organisiert. Für alle. Der Modellflug kann da mitmachen oder untergehen.
Das stimmt. Aber unterwürfig im Hintergrund agieren wird dem Modellflug (abseits von Vereinen und Modellflugplätzen) nicht helfen. Man muss offensiv gegen die Falschmeldungen vorgehen und den eigenen Standpunkt und die Realität klar machen.

Es wird eine Veröffentlichung über das neue Luftrecht für den Modellflug geben. Der von mir referenzierte Teil war ein Teil davon. Darüber wird aber erst gegackert, wenn das Ei gelegt ist.
Alles klar. Dann warte ich. Das ist ja auch ein vernünftiger Grund. Es klang erstmal nur etwas anders. Deshalb meine Nachfrage.
 

LSG

Erfahrener Benutzer
#99
Da hast Du allerdings Recht. Aber genau das steht in der LuftVO (§§16 und 17) und ist somit rechtens. In der LuftVO wird auch auf andere Stellen verwiesen (z.B. §12 oder die Definition von "Nacht"). In allen diesen Fällen stehen die Einschränkungen aber in LuftVG/LuftVO/LuftVZO. Es können aber in den NfLs keine Einschränkungen neu definiert werden, die nicht in LuftVG/LuftVO/LuftVZO stehen.
Die Nachrichten für Luftfahrer sind amtliche Mittelungen der deutschen Flugsicherung im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. In Paragraph 17 ist geregelt, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Gebiete mit Flugbeschränkungen erlassen kann. Da die NfL im Auftrag von diesem erstellt werden, sind dies rechtsgültige Mitteilungen. Wo steht nun, dass das für den Modellflug nicht gelte? Was meinst du mit "Einschränkungen neu definiert werden"? Eine Einschränkung, z.B. ein Flugbeschränkungsgebiet (ED-R) enthält immer eine Definition, wie weit und wo es gilt.
- Daher sind modellfugrelevante Einschränkungen nur aufgrund LuftVG/LuftVO/LuftVZO zulässig. Andere Einschränkungen sind verfassungswidrig und entsprechen nicht dem LuftVG
Diese Schlussfolgerung erschließt sich mir nicht. Bitte die genauen Gesetzespassagen nennen, damit ich das glauben kann :) . Da für den Modellflug dieselbe LuftVO gilt wie für den restlichen Luftverkehr auch, erschließt sich mir nicht, was da verfassungswidrig sein soll.
 
Zuletzt bearbeitet:

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
Die Nachrichten für Luftfahrer sind amtliche Mittelungen der deutschen Flugsicherung im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. In Paragraph 17 ist geregelt, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Gebiete mit Flugbeschränkungen erlassen kann. Da die NfL im Auftrag von diesem erstellt werden, sind dies rechtsgültige Mitteilungen.
Natürlich. Genau das habe ich doch geschrieben. NfL, die sich auf §16/17 LuftVO begründen sind natürlich rechtens.

Was meinst du mit "Einschränkungen neu definiert werden"?
Einschränkungen, die nichts mit den Lufträumen zu tun haben und nicht in LuftVG/LuftVO/LuftVZO erscheinen und delegiert wurden.
Also z.B. eine NfL mit Inhalt "Alle Flugmodelle müssen weiß lackiert sein" wäre nicht rechtens.
Im speziellen ging es ja um die Aussage von dd8ed:
Ein Flug ausserhalb der Sichtweite steht grundsätzlich unter einem präventivem Verbot mit Erlaubnissvorbehalt. Festgelegt in der LuftVo oder der NfL 1-1163-17 (je nach Masse).
Flüge außerhalb der Sichtweite stehen nur für unter 5kg unter einem präventivem Verbot mit Erlaubnissvorbehalt, weil nur das in der LuftVO steht. Über 5kg außerhalb der Sichtweite braucht man eine Aufstiegserlaubnis, aber nicht wegen der außerhalb der Sichtweite, sondern wegen der über 5kg. In dieser AE kann natürlich drin stehen, dass man innerhalb der Sichtweite bleiben muss. Aber es muss da nicht stehen.
 
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
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