Antwort vom Hessischen Datenschutzbeauftragten

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borg1

Erfahrener Benutzer
#1
Vor einiger Zeit gab es einen sehr vielsagenden oder auch missverständlichen Artikel in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen in der auch ein hessischer Datenschutzbeauftragter zitiert wurde.
Folgende Mail sandt ich mit der Bitte um Klärung an den Datenschutzbeauftragten.

Sehr geehrter Xxx,

in folgendem Artikel beruft man sich auf eine Aussage des hessischen Datenschutzbeauftragten:

http://www.hna.de/lokales/kassel/im...terwegs-privates-filmen-verboten-2862106.html

Demnach wären Aufnahmen wie folgende von mir veröffentlichte privat erstellte und nichkommerziellen Video-Clips

http://www .youtube.com/watch?v=xGCffGB0UJ0

http://www .youtube.com/watch?v=TeZ9Mq96HoM

http://www .youtube.com/watch?v=A-FrVS8Kows

nicht erlaubt.
Allerdings unterliegen meines Wissens auch Aufnahmen im öffentlichen Raum u.A. der Panoramafreiheit, dem Recht am eigenen Bild, dem Recht auf private Unversehrtheit, dem Strafgesetzbuch, dem Kunst und Urheberrechtsgesetz und dem Grundgesetz. Keines der Gesetze die ich auf Ihren Wunsch gerne zitieren werde, verbietet mir jedoch jegliche Film oder Fotoaufnahme, solange nicht eine der Vorschriften verletzt wird.
Das selbe gilt für die Erlaubnis bzw. die Einschränkungen des Luftraums für Modellflugzeuge, welche ebenfalls in den Luftfahrtvorschriften bezüglich des Fluggerätes, der Versicherungspflicht und des freigegebenen oder gesperrten Luftraums genau geregelt sind und aktuelles Kartenmaterial bei der DFS einsehbar ist - verantwortungsvoller uns sicherheitsbedachtes Flugverhalten ist natürlich ebenfalls eine Voraussetzung.
Ich bitte um eine Klarstellung, eventuell von mir nicht berücksichtigter Faktoren oder einen Hinweis auf ungenaues Zitieren im obigen Presseartikel.

Mit freundlichen Grüssen
Abc
Darauf erhielt ich folgende Antwort, welche ich nach Rücksprache mit dem Schreiber veröffentlichen darf. Den Namen, Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeit kann ich bei weiterem Klärungsbedarf als PN im Einzelfall mitteilen.

Sehr geehrter Abc,
vielen Dank für Ihre Mail.
Die Presseanfrage, auf die Sie sich beziehen, betraf den im Artikel beschriebenen Fall, dass eine Drohne mit blinkendem Kameralicht über eine Dachterrasse gesteuert wurde und der Besitzer der Terrasse angenommen hat, dass er in seinem privaten und persönlichen Umfeld von einer fremden Person aufgenommen wurde.
Die Frage der Nichtzulässigkeit solcher Aufnahmen war leicht zu beantworten. Ich habe auf die rechtlichen Möglichkeiten, ein Unterlassung gemäß § 823 und 1004 BGB zu verlangen, hingewiesen.
Auf die Frage, ob mittels Drohnen Aufnahmen gemacht werden dürfen, die Personen im Schwimmbad, auf Feldwegen oder in Parks zeigen, habe ich auf die Vorschriften des
§ 6b des Bundesdatenschutzgesetzes hingewiesen. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglich Räume mit optisch-elektronischen Einrichtung (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie
1.zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Dies ist dort regelmäßig nicht der Fall.
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt im § 1, Abs. 2 nur die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Die von Ihnen erstellten und im Internet veröffentlichten Videoclips unterliegen nicht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, da es sich um Panoramaaufnahmen handelt, auf denen keine einzelnen Personen zu erkennen sind, also keine personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen, gegebenenfalls auch telefonisch, gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
Xxx
 
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