CE bei EU-Importen durch Privatpersonen

Altix

Erfahrener Benutzer
#1
Nachdem es hier nach einer Einbehaltung durch den Zoll mal wieder hoch her ging, habe ich in diesem Beitrag mal ein paar Informationen und Erfahrungen zusammengestellt, die ich vor etwa einem Jahr gesammelt bzw. gemacht habe. Damals ging es um ein KK-Board und einen USB-Programmer, die der Zoll in Essen nicht herausgeben wollte.

Vorab folgende Bemerkung: ich habe mich damals sehr intensiv mit einem Haufen Gesetze auseinandergesetzt und dachte eigentlich, das Wichtigste begriffen zu haben. Ich musste aber sehr schnell feststellen, dass ich eben doch nicht alles im Überblick hatte und dass ein Jurist manche Dinge anders beurteilt, als ich das nach dem Studium der einschlägigen Gesetze getan hätte. Um es ganz klar zu sagen: mal eben ein Stichwort in Google einzuklimpern, eine halbe Seite Text zu lesen und dann große Reden zu schwingen geht garantiert in die Hose. Ich bin von Hause aus Chemiker und seit meinem Studium klares und logischen Denken gewohnt. Ich habe aber schon oft im Berufsleben in langwierigen Vertragsverhandlungen mit Juristen aller Art die Erfahrung machen müssen, das Logik und erst Recht Dinge wie der oft zitierte "gesunde Menschenverstand" sich manchmal, aber mir Sicherheit nicht immer vertragen. Ich habe mich über die Jahre an die Denke von Juristen gewöhnt, ohne dass ich mich jemals damit anfreunden werde. Wer diese Erfahrung nicht machen durfte, wird mit Sicherheit bei manchen Punkten die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, das ist dann halt so ;) Deshalb werde ich nicht für mich beanspruchen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, und deshalb immer und in jedem Fall mit meinen Aussagen Recht zu haben. Irgendwann wird sich vielleicht ein Jurist finden, der einen Prozess gegen ein Zollamt erfolgreich beendet und mich eines Besseren belehrt. Damit kann ich dann auch prima leben :)

Zwei Aussagen findet man in den einschlägigen Foren immer wieder, wenn es um das Thema CE geht:

Ich bin eine Privatperson, für die gelten die Vorschriften zur CE-Kennzeichnungen nicht.
Ich bin eine Privatperson, ich verbinde mit dem Import keine Geschäftstätigkeit, deshalb trifft CE nicht auf mich zu.

Auch wenn diese Behauptungen noch zehnmal wiederholt werden, ihr Wahrheitsgehalt wird nicht ansteigen. Mir liegt ein Schreiben vor, welches von einer Mitarbeiterin der EU-Kommission an einen Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der Regierung von Niederbayern geschickt wurde, und das zusätzlich an verschiedene andere Mitarbeiter des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, an einen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Sicherheit und einen weiteren des Bundesministeriums für Wirtschaft geschickt wurde. Darin heißt es:

Ich würde hiermit gern klarstellen, dass es sich bei Direktverkäufen an private Endnutzer sehr wohl um eine Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt und ein Direktverkauf von einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen an eine in der EU ansässige Privatperson genauso unter den Begriff des "Inverkehrbringens" fällt wie die direkte Überlassung eines Produkts durch einen in der EU ansässigen Hersteller an eine Privatperson. Dies wird auch ausdrücklich im "Blue Guide" klargestellt (Seite 18). Für die "Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" brauche ich nicht auf beiden Seiten einen Wirtschaftsakteur, es ist völlig ausreichend, dass das im EU-Ausland ansässige Unternehmen ein Wirtschaftsakteur ist und das Produkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit dem privaten Kunden überlässt.

Das Produkt wird mit der Zollabfertigung in der EU in Verkehr gebracht und muss daher die Vorschriften der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Wird bei der Zollabfertigung eine Nichtkonformität festgestellt, darf es gemäß den Artikeln 27-30 der VO 765/2008 nicht in den freien Verkehr überführt werden.
Was den Behörden in solchen Fällen "fehlt", ist ein in Europa ansässiger Wirtschaftsakteur, der für das Nichteinhalten von Vorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Der private Endutzer ist nämlich werder Hersteller, noch Einführer noch Händler. Er muss aber den Eingriff dulden und auf privatrechtlichem Weg die Rückerstattung des Kaufpreises vom ausländischen Unternehmen fordern.
In besagtem Blue Guide heißt es auf Seite 18 zu diesem Thema:

Ein Produkt wird auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen (30) [Anmerkung: Fußnote 30 lautet im Wortlaut: Daher geltenImporte für den Eigenbedarf von dem Augenblick an, da sie in der Gemeinschaft ankommen, ebenfalls als in den Verkehr gebracht...]. Außerdem bezieht sich der Begriff Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es
als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch
den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist (31). Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen...
Last not least habe ich einen Rechtsanwalt zu dem Thema befragt. Dessen Antwort geht exakt in die gleiche Richtung:

1.) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes
(CE-Kennzeichnung) ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt
bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl
eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere
Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

Entsprechend der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 ProdSG ist
Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Erforderlich ist nicht, daß
gerade Sie „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ tätig werden.

Außerdem ist nach § 2 Nr. 15 ProdSG unter Bereitstellen auch das
Inverkehrbringen zu verstehen:

„…Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem
Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich“

Die Einfuhr eines mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnenden Produktes ist
deshalb auch unabhängig einer wirtschaftlichen Tätigkeit verboten, also
auch für eine Privatperson, die das Produkt im Ursprungsland kauft und
in die EU einführen will.


2.) § 3 Abs. 4 des ProdSG fordert, daß bei der Bereitstellung auf dem
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern
ist, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines
Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit
und Gesundheit zu gewährleisten.

Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Einbehaltung durch den Zoll ist also rechtmäßig.
Um der Idiotie noch die Krone aufzusetzen zitiere ich abschließend noch einmal aus dem eingangs erwähnen Schreiben der Mitarbeiterin der EU-Kommission:

Anders gestaltet sich der Fall, wenn eine Privatperson im EU-Ausland ein nichtkonformes Produkt erwirbt und dieses dann selbst in die EU einführt. Hier findet kein Inverkehrbringen statt, da im Gegensatz zu ersterem Fall mit der Einfuhr keine Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit stattfindet
Soweit also eine Reihe von Zitaten, aus denen hoffentlich zweifelsfrei hervorgeht, dass die Begriffe "Privatperson" oder "Eigenbedarf" einen Käufer keinesfalls von den Regelungen der CE-Richtlinien befreien.
 

Altix

Erfahrener Benutzer
#2
Immer wieder trifft man beim Thema Zoll auf die Aussage, dass wir es oft mit Bauteilen zu tun haben, und das deshalb Dinge wie CE keine Rolle spielen. In dieser Frage bin ich mir nicht sicher, aber ich befürchte, dass es so leicht am Ende wohl nicht ist.

Zum einen macht es sicher keinen Sinn, ein Servo, einen Motor oder einen FC als Bauteil zu bezeichnen. Diese Komponenten sind oft für sich alleine funktionsfähig und sind deswegen ziemlich sicher nicht als Bauteil anzusehen. Aber selbst wenn: CE ist ein Punkt unter vielen, die von einem Inverkehrbringer zu erfüllen sind. Ein anderer wäre beispielsweise RoHS oder die diversen Verordnungen zu Batterien oder Elektronikschrott. Will sagen: auch wenn CE im Einzelfall nicht relevant sein sollte, wer könnte als Privatperson für einen FC mal eben eine RoHS Bescheinigung vorlegen? Man muss sich einfach darüber im Klaren sein, dass sehr viele der von uns ständig aus China importierten Artikel irgendeiner EU-Richtlinie nicht entspricht, die letztlich das Inverkehrbringen verhindern kann. Kaum einer von denen, die sich hier regelmäßig zum Thema äußern (mich eingeschlossen) dürfte einen vollständigen Überblick über alle zu beachtenden Richtlinien und Gesetze haben.

Ob all diese Gesetze und Richtlinien sinnvoll sind, darüber mag sich jeder sein eigenes Urteil bilden. Fakt ist, sie sind da und in Kraft. Natürlich könnte man darüber diskutieren, ob man für bestimmte Dinge nicht eine Ausnahme definieren müsste, welche Gefahr geht schließlich schon von einem Brushlessmotor aus. Das problem an dieser Diskussion ist, dass wir Modellbauer einer von hundertausenden anderen Interessensgruppen sind, die alle gerne für dies und das gerne eine Ausnahme hätten. Das ist am Ende nicht mehr praktikabel und würde zu aufgeblasenen Gesetzen führen, die am Ende erst Recht niemand mehr handhaben kann.

Bleibt am Ende die Frage aller Fragen:

Warum agieren die verschiedenen Zollämter so unterschiedlich?


Darüber kann man meiner Ansicht nach nur spekulieren. Ich bin in den vergangenen Jahren weit über einhundertmal beim Zoll gewesen. Auch wenn die Tätigkeit dort ein selbstgewähltes Schicksal ist: die Beamten im Schalterdienst sind in der Regel arme Schweine. Wenn man sich alleine mal ansieht, was da teilweise ein Publikum verkehrt, da fällt es mir als Besucher manchmal schwer, die Faust in der Tasche zu lassen. Die Beamten dagegen haben täglich mit solchen Vollpfosten zu tun.

Die Bandbreite der Artikel, die da täglich verzollt werden müssen, ist gigantisch, ebenso die ganzen gesetzlichen Regelungen dazu. Ich glaube, viele haben da ebenfalls den Überblick verloren. Wenn dann ein freundlicher Zeitgenosse kommt und etwas von Modellbau erzählt, dann winkt der eine oder andere denjenigen gerne durch, ist am Ende ja alles nur Spielzeug für Erwachsene. Am Ende hat der Beamte ja sogar etwas Gutes getan, nämlich Einfuhrumsatzsteuer für Vater Staat eingetrieben.

Die Nummer geht so lange gut, bis ein besonders eifriger Beamte eine Karrierechance wittert und sich zum Weltretter aufschwingt. Einfacher kann man seinem Vorgesetzten keine Erfolge vorweisen, jeder Schuss ein Treffer. Genau so eine Figur haben wir in Essen sitzen, da ist man einfach machtlos. Zum Glück sind die Beamten, die Krümel kacken, noch weit in der Minderzahl. Hoffentlich bleibt das noch recht lange so.
 
Zuletzt bearbeitet:

infi

Erfahrener Benutzer
#3
vielen dank für deine mühe, die eigentliche antwort habe ich inzwischen selbst gefunden
§ 2 Abs. 8 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz hat gesagt.:
Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich
jetzt stellt sich nur noch die frage ob dieses gesetz überhaupt für modellbauartikel für den eigenbedarf anzuwenden ist und ob ein privatimport als "erstmalig" gilt wenn das produkt schon lange am markt ist bzw z.b. auch lokal verkauft wird.
 

db24

Kreisflieger
#4
vielen dank für deine mühe, die eigentliche antwort habe ich inzwischen selbst gefunden


jetzt stellt sich nur noch die frage ob dieses gesetz überhaupt für modellbauartikel für den eigenbedarf anzuwenden ist und ob ein privatimport als "erstmalig" gilt wenn das produkt schon lange am markt ist bzw z.b. auch lokal verkauft wird.
Ich denke, dass "erstmalig" bezieht sich auf das einzelne Produkt und nicht auf die Produktgruppe, die es möglicher weise schon lokal im Markt gibt.
 
#5
Ja, das bezieht sich leider auf jedes einzelne importierte Teil (Produkt), auch wenn genau gleiche Teile schon beim deutschen Händler um die Ecke zu beziehen sind (Produktgruppe). Steht auch so im oben zitierten Blue Guide.
Blue Guide hat gesagt.:
Außerdem bezieht sich der Begriff Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es
als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde.
 
#6
Vielen Dank für diese ausführlichen Infos...

Ich beschäftige mich gerade ebenfalls mit der legalen Nutzung diverser Copter Komponenten... hier mal eine Frage die ich aus einem anderen Thread entnehme: Lipos ohne CE Zeichen sind kein Problem, richtig?

Ein Flightcontroller jedoch schon, weil es ja ein Gerät ist. Vermutlicha uch eine Funke wie die FrSky Taranis... doch wie können diese Produkte, die hier in DE von Händlern importiert worden sind, dann einfach so verkauft werden?

z.B. interessiert mich der Pixhawk... http://www.uav-store.de/autopilot-1/pixhawk/
angeblich wird er als Bausatz deklariert da ohne Software, aber letztendlich wenn das jemand begutachten sollte, könnte das durchwegs auch als fertiges Gerät angesehen werden...

das betrifft wohl fast alle Flight Controller....

wobei ja auch z.B. die DJI Lightbridge eine laut einem Forum-Mod hier nicht zugelassene Sendeleistung hat, und dennoch in bekannten Shops fröhlich ohne Hinweis verkauft wird...

Im Schadensfall könnte sich die Versicherung darauf beruhen und die Scahdensübernahmen ablehnen... bloß weil auf irgendeinem Bauteil (Powermodul, Bluetooth Modul, Telemetriemodul, Empfänger, 5.8 GHz Videostrecke) das blöde CE Zeichen fehlt.

Was wird letztendlich als Bauteil angesehen? Erst etwas andem ich löten muss?

Und wie können Firmen wie HobbyKing deren Waren uneingeschränkt über das EU Warehouse verkaufen, obwohl ichd avon ausgehe, dass 80% davon keine Ce Zertifizierung haben? Die werden ja Containerweise improtiert, verzollt und innerhalb der EU verschickt...


Vielen Dank
Igor
 
Zuletzt bearbeitet:

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#7
Im Schadensfall könnte sich die Versicherung darauf beruhen und die Scahdensübernahmen ablehnen... bloß weil auf irgendeinem Bauteil (Powermodul, Bluetooth Modul, Telemetriemodul, Empfänger, 5.8 GHz Videostrecke) das blöde CE Zeichen fehlt.

...

Und wie können Firmen wie HobbyKing deren Waren uneingeschränkt über das EU Warehouse verkaufen, obwohl ichd avon ausgehe, dass 80% davon keine Ce Zertifizierung haben? Die werden ja Containerweise improtiert, verzollt und innerhalb der EU verschickt...


Vielen Dank
Igor
Hi Igor,

1. eine Haftpflichtversicherung kann die Regulierung eines Schadenfalles nicht ablehnen.
Das ergibt sich aus der Bezeichnung Haftpflicht.
Wenn der Schaden aus (grober) Fahrlässigkeit und rechtswidrigem Handeln entstand, kann der
Versicherungsnehmer hinterher von der Versicherung in Regress genommen werden.
Schäden werden erstmal ersetzt und Opfer stehen nicht dumm da.

2. Das EU-Warenhaus von HK ist vor ~2 Jahren nicht einfach so in die Niederlande umgesiedelt.
Aus UK kann man ebenfalls bestellen. Sowohl NL als auch UK gehören zur EU mit PGSG und CE usw usw
Für mich hat der Umzug einen ganz einfachen Grund: Deutsche Erbsenzählerei. (siehe FPVC 5.8GHz > 25mW)

> siehe auch "Freistossspray".
Da hat auch weltweit keiner was dran rumzunörgeln. Ausser wem?? - Genau. Genauer. Am Genauesten.

CU Eddy
 
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MarenB

Runter kommen sie immer!
#8
Ein Flightcontroller jedoch schon, weil es ja ein Gerät ist. Vermutlicha uch eine Funke wie die FrSky Taranis... doch wie können diese Produkte, die hier in DE von Händlern importiert worden sind, dann einfach so verkauft werden?
Im Falle der Taranis ist das ganz einfach: sie hat (jedenfalls zum Zeitpunkt des Verkaufs) eine gültige CE.
 
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