Nachdem es hier nach einer Einbehaltung durch den Zoll mal wieder hoch her ging, habe ich in diesem Beitrag mal ein paar Informationen und Erfahrungen zusammengestellt, die ich vor etwa einem Jahr gesammelt bzw. gemacht habe. Damals ging es um ein KK-Board und einen USB-Programmer, die der Zoll in Essen nicht herausgeben wollte.
Vorab folgende Bemerkung: ich habe mich damals sehr intensiv mit einem Haufen Gesetze auseinandergesetzt und dachte eigentlich, das Wichtigste begriffen zu haben. Ich musste aber sehr schnell feststellen, dass ich eben doch nicht alles im Überblick hatte und dass ein Jurist manche Dinge anders beurteilt, als ich das nach dem Studium der einschlägigen Gesetze getan hätte. Um es ganz klar zu sagen: mal eben ein Stichwort in Google einzuklimpern, eine halbe Seite Text zu lesen und dann große Reden zu schwingen geht garantiert in die Hose. Ich bin von Hause aus Chemiker und seit meinem Studium klares und logischen Denken gewohnt. Ich habe aber schon oft im Berufsleben in langwierigen Vertragsverhandlungen mit Juristen aller Art die Erfahrung machen müssen, das Logik und erst Recht Dinge wie der oft zitierte "gesunde Menschenverstand" sich manchmal, aber mir Sicherheit nicht immer vertragen. Ich habe mich über die Jahre an die Denke von Juristen gewöhnt, ohne dass ich mich jemals damit anfreunden werde. Wer diese Erfahrung nicht machen durfte, wird mit Sicherheit bei manchen Punkten die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, das ist dann halt so Deshalb werde ich nicht für mich beanspruchen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, und deshalb immer und in jedem Fall mit meinen Aussagen Recht zu haben. Irgendwann wird sich vielleicht ein Jurist finden, der einen Prozess gegen ein Zollamt erfolgreich beendet und mich eines Besseren belehrt. Damit kann ich dann auch prima leben
Zwei Aussagen findet man in den einschlägigen Foren immer wieder, wenn es um das Thema CE geht:
Ich bin eine Privatperson, für die gelten die Vorschriften zur CE-Kennzeichnungen nicht.
Ich bin eine Privatperson, ich verbinde mit dem Import keine Geschäftstätigkeit, deshalb trifft CE nicht auf mich zu.
Auch wenn diese Behauptungen noch zehnmal wiederholt werden, ihr Wahrheitsgehalt wird nicht ansteigen. Mir liegt ein Schreiben vor, welches von einer Mitarbeiterin der EU-Kommission an einen Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der Regierung von Niederbayern geschickt wurde, und das zusätzlich an verschiedene andere Mitarbeiter des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, an einen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Sicherheit und einen weiteren des Bundesministeriums für Wirtschaft geschickt wurde. Darin heißt es:
In besagtem Blue Guide heißt es auf Seite 18 zu diesem Thema:
Last not least habe ich einen Rechtsanwalt zu dem Thema befragt. Dessen Antwort geht exakt in die gleiche Richtung:
Um der Idiotie noch die Krone aufzusetzen zitiere ich abschließend noch einmal aus dem eingangs erwähnen Schreiben der Mitarbeiterin der EU-Kommission:
Soweit also eine Reihe von Zitaten, aus denen hoffentlich zweifelsfrei hervorgeht, dass die Begriffe "Privatperson" oder "Eigenbedarf" einen Käufer keinesfalls von den Regelungen der CE-Richtlinien befreien.
Vorab folgende Bemerkung: ich habe mich damals sehr intensiv mit einem Haufen Gesetze auseinandergesetzt und dachte eigentlich, das Wichtigste begriffen zu haben. Ich musste aber sehr schnell feststellen, dass ich eben doch nicht alles im Überblick hatte und dass ein Jurist manche Dinge anders beurteilt, als ich das nach dem Studium der einschlägigen Gesetze getan hätte. Um es ganz klar zu sagen: mal eben ein Stichwort in Google einzuklimpern, eine halbe Seite Text zu lesen und dann große Reden zu schwingen geht garantiert in die Hose. Ich bin von Hause aus Chemiker und seit meinem Studium klares und logischen Denken gewohnt. Ich habe aber schon oft im Berufsleben in langwierigen Vertragsverhandlungen mit Juristen aller Art die Erfahrung machen müssen, das Logik und erst Recht Dinge wie der oft zitierte "gesunde Menschenverstand" sich manchmal, aber mir Sicherheit nicht immer vertragen. Ich habe mich über die Jahre an die Denke von Juristen gewöhnt, ohne dass ich mich jemals damit anfreunden werde. Wer diese Erfahrung nicht machen durfte, wird mit Sicherheit bei manchen Punkten die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, das ist dann halt so Deshalb werde ich nicht für mich beanspruchen, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, und deshalb immer und in jedem Fall mit meinen Aussagen Recht zu haben. Irgendwann wird sich vielleicht ein Jurist finden, der einen Prozess gegen ein Zollamt erfolgreich beendet und mich eines Besseren belehrt. Damit kann ich dann auch prima leben
Zwei Aussagen findet man in den einschlägigen Foren immer wieder, wenn es um das Thema CE geht:
Ich bin eine Privatperson, für die gelten die Vorschriften zur CE-Kennzeichnungen nicht.
Ich bin eine Privatperson, ich verbinde mit dem Import keine Geschäftstätigkeit, deshalb trifft CE nicht auf mich zu.
Auch wenn diese Behauptungen noch zehnmal wiederholt werden, ihr Wahrheitsgehalt wird nicht ansteigen. Mir liegt ein Schreiben vor, welches von einer Mitarbeiterin der EU-Kommission an einen Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht der Regierung von Niederbayern geschickt wurde, und das zusätzlich an verschiedene andere Mitarbeiter des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, an einen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Sicherheit und einen weiteren des Bundesministeriums für Wirtschaft geschickt wurde. Darin heißt es:
Ich würde hiermit gern klarstellen, dass es sich bei Direktverkäufen an private Endnutzer sehr wohl um eine Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit handelt und ein Direktverkauf von einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen an eine in der EU ansässige Privatperson genauso unter den Begriff des "Inverkehrbringens" fällt wie die direkte Überlassung eines Produkts durch einen in der EU ansässigen Hersteller an eine Privatperson. Dies wird auch ausdrücklich im "Blue Guide" klargestellt (Seite 18). Für die "Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" brauche ich nicht auf beiden Seiten einen Wirtschaftsakteur, es ist völlig ausreichend, dass das im EU-Ausland ansässige Unternehmen ein Wirtschaftsakteur ist und das Produkt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit dem privaten Kunden überlässt.
Das Produkt wird mit der Zollabfertigung in der EU in Verkehr gebracht und muss daher die Vorschriften der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Wird bei der Zollabfertigung eine Nichtkonformität festgestellt, darf es gemäß den Artikeln 27-30 der VO 765/2008 nicht in den freien Verkehr überführt werden.
Was den Behörden in solchen Fällen "fehlt", ist ein in Europa ansässiger Wirtschaftsakteur, der für das Nichteinhalten von Vorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Der private Endutzer ist nämlich werder Hersteller, noch Einführer noch Händler. Er muss aber den Eingriff dulden und auf privatrechtlichem Weg die Rückerstattung des Kaufpreises vom ausländischen Unternehmen fordern.
Das Produkt wird mit der Zollabfertigung in der EU in Verkehr gebracht und muss daher die Vorschriften der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Wird bei der Zollabfertigung eine Nichtkonformität festgestellt, darf es gemäß den Artikeln 27-30 der VO 765/2008 nicht in den freien Verkehr überführt werden.
Was den Behörden in solchen Fällen "fehlt", ist ein in Europa ansässiger Wirtschaftsakteur, der für das Nichteinhalten von Vorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Der private Endutzer ist nämlich werder Hersteller, noch Einführer noch Händler. Er muss aber den Eingriff dulden und auf privatrechtlichem Weg die Rückerstattung des Kaufpreises vom ausländischen Unternehmen fordern.
Ein Produkt wird auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen (30) [Anmerkung: Fußnote 30 lautet im Wortlaut: Daher geltenImporte für den Eigenbedarf von dem Augenblick an, da sie in der Gemeinschaft ankommen, ebenfalls als in den Verkehr gebracht...]. Außerdem bezieht sich der Begriff Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es
als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch
den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist (31). Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen...
als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch
den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist (31). Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen...
1.) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes
(CE-Kennzeichnung) ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt
bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl
eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere
Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
Entsprechend der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 ProdSG ist
Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Erforderlich ist nicht, daß
gerade Sie „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ tätig werden.
Außerdem ist nach § 2 Nr. 15 ProdSG unter Bereitstellen auch das
Inverkehrbringen zu verstehen:
„…Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem
Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich“
Die Einfuhr eines mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnenden Produktes ist
deshalb auch unabhängig einer wirtschaftlichen Tätigkeit verboten, also
auch für eine Privatperson, die das Produkt im Ursprungsland kauft und
in die EU einführen will.
2.) § 3 Abs. 4 des ProdSG fordert, daß bei der Bereitstellung auf dem
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern
ist, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines
Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit
und Gesundheit zu gewährleisten.
Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Einbehaltung durch den Zoll ist also rechtmäßig.
(CE-Kennzeichnung) ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt
bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl
eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere
Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
Entsprechend der Legaldefinition des § 2 Nr. 4 ProdSG ist
Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Erforderlich ist nicht, daß
gerade Sie „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ tätig werden.
Außerdem ist nach § 2 Nr. 15 ProdSG unter Bereitstellen auch das
Inverkehrbringen zu verstehen:
„…Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf
dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem
Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich“
Die Einfuhr eines mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnenden Produktes ist
deshalb auch unabhängig einer wirtschaftlichen Tätigkeit verboten, also
auch für eine Privatperson, die das Produkt im Ursprungsland kauft und
in die EU einführen will.
2.) § 3 Abs. 4 des ProdSG fordert, daß bei der Bereitstellung auf dem
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern
ist, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines
Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit
und Gesundheit zu gewährleisten.
Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Einbehaltung durch den Zoll ist also rechtmäßig.
Anders gestaltet sich der Fall, wenn eine Privatperson im EU-Ausland ein nichtkonformes Produkt erwirbt und dieses dann selbst in die EU einführt. Hier findet kein Inverkehrbringen statt, da im Gegensatz zu ersterem Fall mit der Einfuhr keine Überlassung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit stattfindet