Hallo
Habe diese Tage eine Mail an das BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) gesendet. Lest am besten selbst.
Für mich besteht nun eindeutig klarheit und kein hören-sagen mehr.
Meine Mail
Die Antwort:
Hier der Link zu den Dokumente die mir Herr Palkovich im Anhang gesendet hat.
http://dl.dropbox.com/u/15150429/BMVIT_Anhaenge.zip
lg
muerzi
Habe diese Tage eine Mail an das BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) gesendet. Lest am besten selbst.
Für mich besteht nun eindeutig klarheit und kein hören-sagen mehr.
Meine Mail
Guten Tag!
Ich bin gerade am zusammenstellen einer Mappe mit Konformitätserklärungen, Aufstiegsgenehmigung, Gesetzeslagen, Frequenznutzungspläne zum Thema Modellflug um Passanten, Jäger usw. über das geltende Recht informieren zu können.
Dazu suche ich Dokumente von Ihnen welche die maximale Sendeleistung meiner Anlage (2,4GHz, digital mit Hopping) und eines Videosenders (2,4Ghz, Video, analog) und (5,8GHz, Video, analog) bestätigen. Leider konnte ich diese in ihrem Dowloadbereich nicht finden.
Deshalb bitte ich Sie höflichst dieser mir per Mail zu senden oder mir hilfestellung zu geben.
lg Stefan Mürzl
Ich bin gerade am zusammenstellen einer Mappe mit Konformitätserklärungen, Aufstiegsgenehmigung, Gesetzeslagen, Frequenznutzungspläne zum Thema Modellflug um Passanten, Jäger usw. über das geltende Recht informieren zu können.
Dazu suche ich Dokumente von Ihnen welche die maximale Sendeleistung meiner Anlage (2,4GHz, digital mit Hopping) und eines Videosenders (2,4Ghz, Video, analog) und (5,8GHz, Video, analog) bestätigen. Leider konnte ich diese in ihrem Dowloadbereich nicht finden.
Deshalb bitte ich Sie höflichst dieser mir per Mail zu senden oder mir hilfestellung zu geben.
lg Stefan Mürzl
Sehr geehrter Hr. Ing. Mürzl!
Zu ihrer Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Gruppe Telekom-Post, wie folgt zu antworten:
Funkanlagen unterliegen grundsätzlich der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Beilage de99-5.pdf). Die Richtlinie 1999/5/EG wurde national mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG- (BGBl. I 134/2001) umgesetzt (Beilage 2001a13401.pdf).
Entsprechend § 10 Abs. 4 FTEG dürfen Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat (Notifikation).
Welche Geräte nun gemeinschaftsweit harmonisiert sind, veröffentlicht die EU Kommission auf ihrer INTERNET Seite.
(http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/documents/index_en.htm#h2-5#h2-5 )
Zur Fragestellung betreffend die maximalen Strahlungsleistung (2,4GHz, digital mit Hopping) und eines Videosenders (2,4GHz, Video, analog) und (5,8GHz, Video, analog) erlaube ich mir auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Liste der in der Europäischen Union harmonisierten Funkschnittstellen Sub-class 21 (2,4GHz, Video, analog), Sub-class 22 (2,4GHz, digital mit Hopping), Sub-class 43 (5,8GHz, Video, analog), siehe auch das beiliegende Dokument „rtte-subclass1_en.pdf“, hinzuweisen. Dementsprechende Informationen können Sie auch auf den INTERNET Informationsseiten des BMVIT, Bereich Telekommunikation, unter dem Link http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/marktueberwachung/fsb/index.html (Harmonisierte Funk-Schnittstellen in der Europäischen Union) abrufen.
Betreffend die technischen Anforderungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entsprechend dem FTEG bzw. der Richtlinie 1999/5/EG erlaube ich mir auf die beiliegende Mitteilung 2012/C 321/02 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Dokument mitnormrtte.pdf) hinzuweisen. Demnach müssen Funkanlagen die unter die Funkschnittstelle Sub-class 21 (2,4GHz, Video, analog) oder der Sub-class 43 (5,8GHz, Video, analog), den Anforderungen der EN 300 440 i.d.g.F., und Funkanlagen die unter die Funkschnittstelle Sub-class 22 (2,4GHz, digital mit Hopping) den Anforderungen der EN 300 328 i.d.g.F., oder Normen die das gleiche Schutzziel bewirken, entsprechen.
Weitere Bedingungen:
Entsprechend § 3 FTEG müssen Geräte grundlegende Anforderungen - Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen und Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit - erfüllen. Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.
Entsprechend § 7(1) FTEG muß der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren erbringen.
Entsprechend § 9(1) FTEG muß ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, mit dem CE - Kennzeichen versehen werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.
Entsprechend § 10 Abs. 1 und 3 FTEG dürfen Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE - Kennzeichen versehen sind. Geräte dürfen weiters nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage hinzuweisen.
Entsprechend § 11(1) FTEG dürfen Geräte nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE - Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften des FTEG entsprechen.
Darüber hinaus gehende Informationen können auch der Home - Page des BMVIT http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/marktueberwachung/index.html
und der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/index_en.htm) entnommen werden.
Besonders erlauben wir uns auf das beiliegende Informationsblatt (guidance_de.pdf, guidance_en.pdf) hinzuweisen, dem Sie in übersichtlicher Form die Verpflichtungen des Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG in die Europäische Union entnehmen können.
Ich hoffe damit Ihre Anfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat PALKOVICH Edmund
______________________
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bereich Telekom-Post
Abteilung PT3
Ghegastrasse 1
1030 Wien
Tel.: +43 (0)1 71162 654222
Fax.: +43 (0)148685274222
Email.: [email protected]
Zu ihrer Anfrage erlaubt sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Gruppe Telekom-Post, wie folgt zu antworten:
Funkanlagen unterliegen grundsätzlich der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Beilage de99-5.pdf). Die Richtlinie 1999/5/EG wurde national mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG- (BGBl. I 134/2001) umgesetzt (Beilage 2001a13401.pdf).
Entsprechend § 10 Abs. 4 FTEG dürfen Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verantwortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat (Notifikation).
Welche Geräte nun gemeinschaftsweit harmonisiert sind, veröffentlicht die EU Kommission auf ihrer INTERNET Seite.
(http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/documents/index_en.htm#h2-5#h2-5 )
Zur Fragestellung betreffend die maximalen Strahlungsleistung (2,4GHz, digital mit Hopping) und eines Videosenders (2,4GHz, Video, analog) und (5,8GHz, Video, analog) erlaube ich mir auf die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Liste der in der Europäischen Union harmonisierten Funkschnittstellen Sub-class 21 (2,4GHz, Video, analog), Sub-class 22 (2,4GHz, digital mit Hopping), Sub-class 43 (5,8GHz, Video, analog), siehe auch das beiliegende Dokument „rtte-subclass1_en.pdf“, hinzuweisen. Dementsprechende Informationen können Sie auch auf den INTERNET Informationsseiten des BMVIT, Bereich Telekommunikation, unter dem Link http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/marktueberwachung/fsb/index.html (Harmonisierte Funk-Schnittstellen in der Europäischen Union) abrufen.
Betreffend die technischen Anforderungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entsprechend dem FTEG bzw. der Richtlinie 1999/5/EG erlaube ich mir auf die beiliegende Mitteilung 2012/C 321/02 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (Dokument mitnormrtte.pdf) hinzuweisen. Demnach müssen Funkanlagen die unter die Funkschnittstelle Sub-class 21 (2,4GHz, Video, analog) oder der Sub-class 43 (5,8GHz, Video, analog), den Anforderungen der EN 300 440 i.d.g.F., und Funkanlagen die unter die Funkschnittstelle Sub-class 22 (2,4GHz, digital mit Hopping) den Anforderungen der EN 300 328 i.d.g.F., oder Normen die das gleiche Schutzziel bewirken, entsprechen.
Weitere Bedingungen:
Entsprechend § 3 FTEG müssen Geräte grundlegende Anforderungen - Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen und Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit - erfüllen. Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.
Entsprechend § 7(1) FTEG muß der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren erbringen.
Entsprechend § 9(1) FTEG muß ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, mit dem CE - Kennzeichen versehen werden. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.
Entsprechend § 10 Abs. 1 und 3 FTEG dürfen Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE - Kennzeichen versehen sind. Geräte dürfen weiters nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist. Ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage hinzuweisen.
Entsprechend § 11(1) FTEG dürfen Geräte nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE - Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften des FTEG entsprechen.
Darüber hinaus gehende Informationen können auch der Home - Page des BMVIT http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/marktueberwachung/index.html
und der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/index_en.htm) entnommen werden.
Besonders erlauben wir uns auf das beiliegende Informationsblatt (guidance_de.pdf, guidance_en.pdf) hinzuweisen, dem Sie in übersichtlicher Form die Verpflichtungen des Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG in die Europäische Union entnehmen können.
Ich hoffe damit Ihre Anfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reg.-Rat PALKOVICH Edmund
______________________
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bereich Telekom-Post
Abteilung PT3
Ghegastrasse 1
1030 Wien
Tel.: +43 (0)1 71162 654222
Fax.: +43 (0)148685274222
Email.: [email protected]
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lg
muerzi
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