Unter der NfL-1-510-15 gibt es eine Allgemeinverfügung zur Erteilung von Durchfluggenehmigungen zur Durchführung von Flügen mit unbemannten Luftfahrtsystemen durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin)
http://www.baf.bund.de/SharedDocs/D...1_510-15_EDRBerlin.pdf?__blob=publicationFile
ACHTUNG! Dies gilt nur für gewerbliche Kopterflüge NICHT FÜR Modell und Freizeitflüge!
Ich weise hier darauf hin, da im einen oder anderen Forum teilweise mit Berufung auf diese NfL des öfteren eine Gegenteilige Aussage gemacht wird.
Der Haken liegt in diesen beiden Punkten!
http://www.baf.bund.de/SharedDocs/D...1_510-15_EDRBerlin.pdf?__blob=publicationFile
ACHTUNG! Dies gilt nur für gewerbliche Kopterflüge NICHT FÜR Modell und Freizeitflüge!
Ich weise hier darauf hin, da im einen oder anderen Forum teilweise mit Berufung auf diese NfL des öfteren eine Gegenteilige Aussage gemacht wird.
Der Haken liegt in diesen beiden Punkten!
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nur unbemannte Luftfahrtsysteme im
Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG (im Folgenden: UAS). Bezüglich der
Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen wird
auf Ziffer 1 der „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die
Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen
gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ in
NfL I 281/13 verwiesen.
2 Durchfluggenehmigung
2.1 Erteilung
Die Genehmigung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R
146 (Berlin) mit UAS gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als
erteilt:
2.1.2 der Durchflug wird im Rahmen einer zulässigen gewerblichen
Tätigkeit durchgeführt
1.1 Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nur unbemannte Luftfahrtsysteme im
Sinne von § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG (im Folgenden: UAS). Bezüglich der
Abgrenzung zwischen Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen wird
auf Ziffer 1 der „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die
Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen
gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ in
NfL I 281/13 verwiesen.
2 Durchfluggenehmigung
2.1 Erteilung
Die Genehmigung zum Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet ED-R
146 (Berlin) mit UAS gilt bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als
erteilt:
2.1.2 der Durchflug wird im Rahmen einer zulässigen gewerblichen
Tätigkeit durchgeführt