FPV Regularien

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dd8ed

Erfahrener Benutzer
#22
Moin,
Hier ist die Lösung noch einfacher, als bei der 35/40 MHz Problematik: Erst den Videoempfänger einschalten, und nur, wenn da nichts zu sehen ist, den Videosender einschalten....
Das schützt leider nicht vor dem lieben Vereinskollegen, der sein Geraffel einschaltet, wenn man schon inder Luft ist. Das ist das alte 35/40 MHz Problem. Das System der Frequenzkoordination dort hat vor 20 Jahren nicht funktioniert, funktioniert heute nicht und wird auch in Zukunft nicht klappen, da es da immer das Problem zwischen den Ohren und dem Verständnissproblem mit der Frequenztafel / Frequenzklammer gibt.
Bei 5.8 GHz ist da wohl ein Revival eines alten Problems angesagt.
 
#24
Ja sehr gut, da kommen wir uns doch schon näher. Wie wäre es denn zum Beispiel damit, zu den existierenden 3 Modellflugzeugklassen eine Vierte hinzuzufügen, z.B. die Gewichtsklasse "Modellflugspielzeug" unter 1 KG, für die dann noch weniger Regularien anzustreben sind, auch für den normalen Modellpiloten, z.B. keine Versicherungspflicht, keine Spotterpflicht für den FPVler - Das Miodellgewicht ist eine Voraussetzung die auch der Laie leicht überprüfen kann.
Ich werfe diese Idee mal als Diskussionsgrundlage in den Raum.
Die Einführung weiterer Gewichtsklassen für den Modellflug wird die Situation meiner Ansicht nach nicht verbessern. Es wir immer Modelle geben die gerade mal unterhalb oder oberhalb einer Grenze liegen, denkt mal nur an Großmodelle bei denen man ungewohnlich häufig 24,9 kg als Fluggewicht findet. Es wird also immer Grenzen geben an die man stößt, auch wenn diese bei 1kg liegt.

Im übrigen hat das Gewicht ja gar nichts damit zu tun, dass Flugmodelle durch das LuftVerkehrsGesetz als Luftfahrzeuge eingestuft sind und somit einer Versicherungspflicht unterliegen.

Wenn es nur darum geht die Versicherungsplicht zu beseitigen so bringt die weitere Unterteilung auch hier keine Vorteile.
Die Modellflug-Haftpflicht-Versicherung z.B. des DAeC deckt doch alles von 10g bis 150kg ab.

Nur durch ein geringes Gewicht (<1kg) wird man sich jedoch nicht aus der Verantwortung stehlen können den Luftraum zu beobachten. Das Prinzip "see and avoid" gilt eben für alle Luftfahrzeuge (siehe §1 LuftVG) egal wie schwer.


LuftVG
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/
 
#25
Und jetzt kommt der Punkt, bei dem ich persönlich mal Dampf ablassen muss:
Ich war bisher davon ausgegangen, dass es Konsens war dass FPV mit einem Spotter im L/S-Betrieb akzeptabel ist. Ich bin dabei von der allgemein üblichen Interpretation des Begriffs L/S ausgegangen (also Betrieb mit 2 Sender, bei dem der Lehrer unmittelbar die Steuerung übernehmen kann, oder ständig Einfluss auf die Steuerung des Schülers hat) und es ist mir in persönlichen Gesprächen auch so vermittelt worden.
Lehrer/Schüler Betrieb ist ein Haftungsproblem.

Neben der Möglichkeit L/S mittels zweier verbundener Sender zu betreiben wird eben auch die Variante akzeptiert, bei der der (Modellflug-)Lehrer hinter dem (Modellflug-)Schüler steht und aufgrund der räumlichen Nähe eingreifen kann. Diese Art der Schulung wurde, wie ihr alle wißt, vor allem früher recht häufig angewandt als L/S Anlagen noch unerschwinglich teuer waren.

Die Haftpflichtversicherungen des (Modellflug-)Lehrers leistet auch in so einem Fall Schadenersatz.

Wenn es nur darum geht "Löcher in die Luft zu gucken" so könnte man das ja auch ganz gut den Flugleitern auf Modellflugeländen vorwerfen.

So ein Flugleiter hat ja unter anderem die gleiche Aufgabe wie ein Spotter beim FPV-Fliegen, nämlich den Luftraum zu beobachten um gefährliche Begegnungen mit anderen Luftfahrzeugen auszuschließen, denn das eingeschränkte Sichtfeld trifft wohl für den Modellpiloten der sich ganz auch seine Maschine konzentriert wie auch den FPV-Kameraflieger zu.
 

Hüpfer

Neuer Benutzer
#26
Ich will ja genau darauf aus, dass das geändert wird...durch Verbands-Lobbyarbeit. In der Schweiz geht das ja auch , die haben genau die Regelung die ich anstrebe...Ein Verweis auf die bestehende Lage ist ja kein Argument gegen den Versuch, diese zu ändern. Oder war der schweitzer Gesetzgeber doof, als er Modelle unterhalb 500 gr. von all diesen Regelungen ausgeschlossen hat?

Die Einführung weiterer Gewichtsklassen für den Modellflug wird die Situation meiner Ansicht nach nicht verbessern. Es wir immer Modelle geben die gerade mal unterhalb oder oberhalb einer Grenze liegen, denkt mal nur an Großmodelle bei denen man ungewohnlich häufig 24,9 kg als Fluggewicht findet. Es wird also immer Grenzen geben an die man stößt, auch wenn diese bei 1kg liegt.

Im übrigen hat das Gewicht ja gar nichts damit zu tun, dass Flugmodelle durch das LuftVerkehrsGesetz als Luftfahrzeuge eingestuft sind und somit einer Versicherungspflicht unterliegen.

Wenn es nur darum geht die Versicherungsplicht zu beseitigen so bringt die weitere Unterteilung auch hier keine Vorteile.
Die Modellflug-Haftpflicht-Versicherung z.B. des DAeC deckt doch alles von 10g bis 150kg ab.

Nur durch ein geringes Gewicht (<1kg) wird man sich jedoch nicht aus der Verantwortung stehlen können den Luftraum zu beobachten. Das Prinzip "see and avoid" gilt eben für alle Luftfahrzeuge (siehe §1 LuftVG) egal wie schwer.


LuftVG
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/
 
#27
Lehrer/Schüler Betrieb ist ein Haftungsproblem.

Neben der Möglichkeit L/S mittels zweier verbundener Sender zu betreiben wird eben auch die Variante akzeptiert, bei der der (Modellflug-)Lehrer hinter dem (Modellflug-)Schüler steht und aufgrund der räumlichen Nähe eingreifen kann. Diese Art der Schulung wurde, wie ihr alle wißt, vor allem früher recht häufig angewandt als L/S Anlagen noch unerschwinglich teuer waren.

Die Haftpflichtversicherungen des (Modellflug-)Lehrers leistet auch in so einem Fall Schadenersatz.

Wenn es nur darum geht "Löcher in die Luft zu gucken" so könnte man das ja auch ganz gut den Flugleitern auf Modellflugeländen vorwerfen.

So ein Flugleiter hat ja unter anderem die gleiche Aufgabe wie ein Spotter beim FPV-Fliegen, nämlich den Luftraum zu beobachten um gefährliche Begegnungen mit anderen Luftfahrzeugen auszuschließen, denn das eingeschränkte Sichtfeld trifft wohl für den Modellpiloten der sich ganz auch seine Maschine konzentriert wie auch den FPV-Kameraflieger zu.
Ist es nicht so, dass es z.B. in England bereits eine Regelung gibt, bei der lediglich ein reiner Spotter dem FPV-Piloten zur Seite stehen muss um diesen einfach im Zweifelsfall auf Gefahren aufmerksam machen zu können, die dieser aufgrund seiner "fehlenden" Übersicht nicht wahrnehmen kann. Dachte ich hätte da vor einiger Zeit mal was gelesen. Und der Spotter muss glaube ich noch nicht mal ein Pilot sein, der im Zweifel die Steuerung des Modells übernehmen kann.
Bin mir aber nicht ganz sicher... kann mich auch irren...


*Edit* habe was gefunden:

Exemption
On the 21st September 2011 the CAA issued FPV UK with an exemption to 166(3) of the Air Navigation Order 2009 for full members only when they are flying models under 1.8kg, under 400ft, and are following the FPV UK operating procedures (detailed in v1.0 of the FPV UK handbook here: FPV UK Handbook). If all of these things are true then instead of direct unaided visual contact the pilot may use a competent observer (competent observer is defined in the FPV UK Handbook). ).

The complete wording of the exemption:
Exemption
SMALL UNMANNED AIRCRAFT – First Person View Flying
1) The Civil Aviation Authority (‘the CAA’) in exercise of its powers under article 242 of the Air Navigation Order 2009 (‘the order’), exempts any person in charge of a Small Unmanned Aircraft (SUA) from the requirement at article 166(3) of the Order to ensure that direct unaided visual contact is maintained with the aircraft sufficient to monitor its flight path in relation to other aircraft, persons, vehicles, vessels and structures for the purpose of avoiding collisions.
2) This exemption is granted subject to the following conditions:
a) The person in charge of the SUA must be a full member of the FPV UK Association and comply with the operating procedures in the FPV UK Pilot’s Handbook version 1.0 dated 20 September 2011.
b) The person in charge must be accompanied by a competent observer who maintains direct unaided visual contact with the SUA sufficient to monitor its flight path in relation to other aircraft, persons, vehices, vessels and structures for the purpose of ensuring that the person in charge avoids collisions.
c) The take-off mass of the SUA must not exceed 1.8kg.
d) The SUA must not be flown at a height of more than 400 feet above the surface.

3) This exemption has effect from the date hereof until 30 September 2012, unless previously revoked.

Mehr Infos können hier gefunden werden:

http://www.fpvuk.org/fpv-law/
 
Zuletzt bearbeitet:
#31
Hallo Werner,

danke für Deine Klarstellung.

Ich hatte mich unsauber ausgedrückt und eigentlich immer die Halterhaftpflicht für Flugmodelle gemeint, die gesetzlich vorgeschrieben, für alle Luftfahrzeuge abzuschließen ist.

Hier wird es im Schadensfall vermutlich immer wieder mal eine rechtliche Diskussion über den Halter beim Lehrer/Schüler Fliegen geben:

Fall 1) Flugschüler fliegt das Modell des Fluglehrers -> Halter = Fluglehrer >> Halterhaftplicht des Fluglehrers deckt einen Fremdschaden

Fall 2) Flugschüler (ohne eigene Versicherung) fliegt mit seinem eigenen Modell unter Aufsicht des Fluglehrers-> Halter = (?)Flugschüler >> Halterhaftplicht des Fluglehrers deckt eine Fremdschaden

Die Flugmodell-Halter-Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Fluglehrers deckt bei Lehrer/Schüler Betrieb in allen Fällen einen Schaden ab, der durch die Benutzung des Flugmodells entsteht. Der Flugschüler ist, wenn unter Aufsicht geflogen wird, immer mitversichert.

Die Besonderheit bei der Modellflug-Halterhaftpflicht ist, dass diese personenbezogen und nicht auf das einzelne Luftfahrzeug abgeschlossen wird.

Ich habe allerdings nirgends eine klare Regelung gefunden für einen Schadensfall, wenn zwei Freunde, beide mit entsprechender Flugmodell-Halter-Haftpflichtversicherung ausgestattet, die Modelle tauschen (gleiche Situation besteht, wenn man z.B. das Modell eines Bekannten einfliegt). Meiner Meinung nach sollte die Versicherung des verantwortlichen Steuernden Piloten dafür zuständig sein.


Für das FPV-Fliegen mit Spotter wird eine Diskussion notwendig sein, ob der Spotter in so einem Fall die Position und Verantwortung eines Modellfluglehrers einnimmt oder nur die Luftraumbeobachtung vom verantwortlichen Piloten und Halter des Flugmodells an eine zweite Person delegiert wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
#33
... die Halterhaftpflicht zahlt die Schäden die durch den Gegenstand entstanden sind,...
Ja, genau richtig!

Fliege ich also das modell eines anderen, dann setzt das schon mal voraus das eine Haltehaftpflicht besteht, ansonsten dürfte es sich nicht im Lauftraum bewegen, die Halterhaftpficht ist nicht übertragbar, also nur auf das Modell des Halters Bezogen!
Dies würde allerdings das L/S Fliegen mit dem Modell eines Schülers, der keine eigene Versicherung abgeschlossen hat ausschließen.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#35
Hallo,

Wie eine Gefährdung zu gewichten ist wird mit einer Risikobewertung ermittelt.
es wäre sicherlich einmal sinnvoll, eine Risikobewertung für das "Verfahren" FPV durchzuführen und im Vergleich zu nennen wir es mal "Non-FPV" zu betrachten.
Diese Betrachtung sollte zunächst einmal möglichst allgemeingültig und ohne Einbeziehung von Regularien und Versicherungsfragen basierend auf einer Sammlung von Umständen, die bei FPV und Non-FPV zum Unglück führen können, geschehen.
Wenn man einmal eine solche Sammlung hat, kann man sich an eine Bewertung machen und sich überlegen, wie diese einzelnen Risiken minimiert werden können.
Ich schlage vor, wir sammeln mal. Ich bereite am Wochenende mal eine Tabelle ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vor, um ein Gerüst zu haben, dass dann weiter ausgebaut werden kann.
Daraus kann man dann Konsequenzen und Lösungen ableiten.

Gruss
Frank
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#37
Hallo,
Wäre dann FPV vs Non FPV

Hätte man längst schon mal machen können, leider befürchte ich dass das Ergebnis aber Pro Non ausfällt.
das ist zu kurz gedacht. Es geht nicht um Pro oder Contra FPV, sondern darum, die Problemfaktoren zusammenzutragen und daraus Lösungen zu entwickeln.
Eine solche Gegenüberstellung ist nicht das Ergebniss, sondern der Input zur Problemlösung.
Gruss
Frank
 

Hüpfer

Neuer Benutzer
#39
Hallo Werner,

das habe ich doch in meinem ersten Posting in diesem Thread längst widerlegt. Hast Du das überhaupt gelesen? Gegenargumente?

ich meine das hier:
http://fpv-community.de/showthread.php?10726-FPV-Regularien&p=145863&viewfull=1#post145863

Wäre dann FPV vs Non FPV

Hätte man längst schon mal machen können, leider befürchte ich dass das Ergebnis aber Pro Non ausfällt.

Ein Spielfilm zeigt das geschehen der Darsteller, nicht aber der Restlichen Crew, wer dem glauben verfallen ist das ein Betrachtungswinkel von 125 Grad mehr Sicherheit bietet als ein 360 Grad Rund um View, versteht unsren Gesetzgeber nicht.

Schon der Gesunde Menschenverstand "behaupte ich mal" wird zu dem Entschluss kommen dass das Fliegen auf Sicht sicherer ist, wenn der eine oder andere besser fliegen kann weil er " NUR " eine Perspektive " Brille " kennt... beim entgegen fliegen nicht in der lage ist um zu denken... dann mag es ihm natürlich sicherer erscheinen nur mit Brille zu Fliegen.

Ich möchte denjenigen sehen der in ca 10 cm Bodenhöhe einen Rückenflug oder Messerflug via FPV hinlegt.

Ich begebe mich auch nicht mit einem Heli " just for Example " in Rundflüge wenn ich nicht auch das Schweben auf der Stelle beherrsche.. das macht man vielleicht ein mal ;-)

Viel Spass beim aufstellen der Kriterien sowie beim Testen.
 

DasWollvieh

Testet alles kaputt
#40
Hallo Frank

Solch eine Betrachtung finde ich sehr sehr begrüßenswert. Auch das Du schreibst:"einmal möglichst allgemeingültig und ohne Einbeziehung von Regularien und Versicherungsfragen"
Lass uns ein "brain Brainstorming" durchführen.
Also keine Denkblockaden schon im Vorfeld.

Wenn dann als nächster Schritt über Konsequenzen und Lösungen nachgedacht wird, muss aber
unbedingt der max. möglicher Schaden in Abhängigkeit zum Modell und der Eintrittwahrscheinlichkeit betrachtet werden.
Dies wird auch in der Industrie so gehandhabt.
Wenn das nicht so wäre, würden alle elektrische Kaffeemühle mit Zuhalteeinrichtungen (Kat. 4 (Sil-3) )
oder Lichtvorhänge ausgerüstet werden müssen, wenn es für alle Mühlen nur eine Norm gäbe.
(Was übrigens gar nicht soo schlecht wäre, dann könnte ich mehr Sicherheitseinrichtungen verkaufen :p )

Gruss
Wolfi

P.S.

Du hast aber nicht zufällig mit T**-Rhein**** zu tun?:)

Hallo,



es wäre sicherlich einmal sinnvoll, eine Risikobewertung für das "Verfahren" FPV durchzuführen und im Vergleich zu nennen wir es mal "Non-FPV" zu betrachten.
Diese Betrachtung sollte zunächst einmal möglichst allgemeingültig und ohne Einbeziehung von Regularien und Versicherungsfragen basierend auf einer Sammlung von Umständen, die bei FPV und Non-FPV zum Unglück führen können, geschehen.
Wenn man einmal eine solche Sammlung hat, kann man sich an eine Bewertung machen und sich überlegen, wie diese einzelnen Risiken minimiert werden können.
Ich schlage vor, wir sammeln mal. Ich bereite am Wochenende mal eine Tabelle ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vor, um ein Gerüst zu haben, dass dann weiter ausgebaut werden kann.
Daraus kann man dann Konsequenzen und Lösungen ableiten.

Gruss
Frank
 
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