Sind Drohnenpiloten die gekniffenen?

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Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#42
Was macht (ausser dem Zweck des Fluges) den Unterschied ?
Nichts. Genau das ist der Unterschied. Ein unbemanntes Luftfahrtgerät ist ein Flugmodell, wenn es zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Ansonsten ist es ein unbemanntes Luftfahrtsystem.

(Naja, stimmt auch nicht 100%, aber für Flächenmodelle, Copter und Helis stimmt es)
 
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Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#44
Ich zitiere §21b:
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
[...]
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
Also Flüge oberhalb von 100m gehen laut
a) auf Plätzen mit AE und Flugleiter
oder
b) wenn es kein Copter ist und der Steuerer(!) einen Kenntnisnachweis hat.

Beim Freiflug gibt es keinen Steuerer.

Edit: Meine Falschaussage zur Plakette gelöscht.
 
Zuletzt bearbeitet:
#45
Ich zitiere §21b:


Also Flüge oberhalb von 100m gehen laut
a) auf Plätzen mit AE und Flugleiter
oder
b) wenn es kein Copter ist und der Steuerer(!) einen Kenntnisnachweis hat.

Beim Freiflug gibt es keinen Steuerer.

Edit: Meine Falschaussage zur Plakette gelöscht.
Verwechsle mal Freiflugmodelle nicht mit autonom fliegenden Kopern.
Freiflugmodelle mit eigenem Antrieb bedürfen immer einer Erlaubniss (LuftVO §20 1,4)
im §21b 1,8b geht es um Multikopter.
Ein autonom fliegender Kopter in Sichtweite, wo du jederzeit die Steuerung übernehmen kannst, ist kein Freiflugmodell.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#46
Ich zitiere §21b:


Also Flüge oberhalb von 100m gehen laut
a) auf Plätzen mit AE und Flugleiter
oder
b) wenn es kein Copter ist und der Steuerer(!) einen Kenntnisnachweis hat.

Beim Freiflug gibt es keinen Steuerer.

Edit: Meine Falschaussage zur Plakette gelöscht.
Och nu.
Das ist eine der zahlreichen handwerklichen Mängel der Verordnung, die ich mal ganz geschmeidig ignoriere.
Das ist eine Frage der Begriffsdefiniton der "Steuerers".
Im Falle des Freifluges werte ich solange den "Starter" als "Steuerer", bis mir jemand eine gegenteilige Definition aus dem Luftrecht liefern kann. Dem sehe ich mit vorauseilender Belustigung entgegen, weil es diese Definition nicht gibt.

Lassen wir also mal die Verfechter der Buchstaben derLuftVo vor die Pumpe laufen.
Sollte ein Behördenvertreter diesen schlafenden Hund wecken ...... Viel Spass.

Noch eine Anmerkung:
Auf AE-Plätzen ist durch die LuftVo kein "Flugleiter" gefordert. Lediglich eine "Aufsichtsperson", die aber nicht zwingend beim Flugbetrieb anwesend sein muss. Ein Pflicht für einen Flugleiter mag sich aus der Platzordnung ergeben, aber definitiv nicht aus der LuftVo.

Gruss
Frank
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#48
Verwechsle mal Freiflugmodelle nicht mit autonom fliegenden Kopern.
Das tue ich nicht.

Freiflugmodelle mit eigenem Antrieb bedürfen immer einer Erlaubniss (LuftVO §20 1,4)
Nein. Dort geht es um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb. Das sind keine freifliegenden Flugmodelle. Wegen diesem Irrtums habe ich oben meine Aussage zur Plakette gelöscht...

im §21b 1,8b geht es um Multikopter.
Definitiv nein.
Es geht um Ausnahmen für Flugmodelle bzw. UAS, die keine Copter sind.
Einfach mal genau lesen.

Och nu.
Das ist eine der zahlreichen handwerklichen Mängel der Verordnung, die ich mal ganz geschmeidig ignoriere.
Ich weiß. :)

Das ist eine Frage der Begriffsdefiniton der "Steuerers".
Dazu hat Walter Felling ja mal in Bezug auf FPV einen Zeitungsartikel geschrieben. Aber es ist wohl ziemlich klar, dass jemand, der nicht steuern kann, kein Steuerer ist.

Im Falle des Freifluges werte ich solange den "Starter" als "Steuerer", bis mir jemand eine gegenteilige Definition aus dem Luftrecht liefern kann. Dem sehe ich mit vorauseilender Belustigung entgegen, weil es diese Definition nicht gibt.
Ich weiß, dass nun vermehrt Modellflieger nicht an die unsinnigen Punkte der neuen Regelung halten wollen. Deshalb schrieb ich ja, "in die Illegalität treiben".
BTW, der Begriff Multicopter ist ebenso wie Steuerer auch nicht näher definiert. Trotzdem dürfte sich aus der deutschen Sprache ergeben, was gemeint ist.

Lassen wir also mal die Verfechter der Buchstaben derLuftVo vor die Pumpe laufen.
Sollte ein Behördenvertreter diesen schlafenden Hund wecken ...... Viel Spass.
Keine Sorge, das war nur ein Hinweis darauf, was für ein Schwachsinn in der LuftVO drin steht.

Auf AE-Plätzen ist durch die LuftVo kein "Flugleiter" gefordert. Lediglich eine "Aufsichtsperson", die aber nicht zwingend beim Flugbetrieb anwesend sein muss.
Interessant. Gibt es da näheres zu. Das ist nämlich ein Streitpunkt auf unserem Platz.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#49
Guckst du LuftVg §1 (2) 9

"ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" sind im Gesetz nicht definiert im Gegensatz zu Flugmodellen.
Hätte der §20 (1) 4 Flugmodell addressieren wollen, hatte da "Flugmodelle" gemäss der Definition des LuftVg stehen müssen. Tut es aber nicht. Ist also unzutreffend.
Gemeint sind wohl Himmelslaternen.
Gruss
Frank
 
#50
Das tue ich nicht.



Nein. Dort geht es um ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb. Das sind keine freifliegenden Flugmodelle. Wegen diesem Irrtums habe ich oben meine Aussage zur Plakette gelöscht...

Definitiv nein.
Es geht um Ausnahmen für Flugmodelle bzw. UAS, die keine Copter sind.
Einfach mal genau lesen.

Was sind Freiflugmodelle? "Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" oder? Der Wurfgleiter zählt da nicht dazu.


Im §21b steht eindeutig:
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
[...]
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#51
Interessant. Gibt es da näheres zu. Das ist nämlich ein Streitpunkt auf unserem Platz.
Das ist das Ergebniss einer Analyse eines in der Bundeskommission Modellflug im DAeC tätigen Rechtsanwaltes, der sich in der Materie schon etwas auskennt.
Darauf stütze ich mich, da ich selber nicht die notwendige juristische Kompetenz habe. Ich weiss eher, wo am Lötkolben dass heisse Ende ist.
Aber selbst mit meinem dilletantischen Rechtswissen sehe ich in der LufVo keine Mandatierung eines Flugleiters.

Vergleiche es mal mit dem Strassenverkehr. Die Aufsicht führt die Rennleitung, aber du darfst über die Strasse gehen, ohne dass du einen Follower in blauer Uniform hast.

Gruss
Frank
 
#52
Guckst du LuftVg §1 (2) 9

"ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" sind im Gesetz nicht definiert im Gegensatz zu Flugmodellen.
Hätte der §20 (1) 4 Flugmodell addressieren wollen, hatte da "Flugmodelle" gemäss der Definition des LuftVg stehen müssen. Tut es aber nicht. Ist also unzutreffend.
Gemeint sind wohl Himmelslaternen.
Gruss
Frank
also doch Flugmodelle

Zitat: (LuftVG)§ 1

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1.
Flugzeuge
2.
Drehflügler
3.
Luftschiffe
4.
Segelflugzeuge
5.
Motorsegler
6.
Frei- und Fesselballone
7.
(weggefallen)
8.
Rettungsfallschirme
9.
Flugmodelle
10.
Luftsportgeräte
11.
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#54
Was sind Freiflugmodelle? "Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" oder? Der Wurfgleiter zählt da nicht dazu.
Mal abgesehen davon, dass nicht alle Freiflugmodelle einen Antrieb haben und trotzdem praktisch immer 100m überschreiten...
Freiflugmodelle fallen selbstverständlich unter die Kategorie "Flugmodelle" §1(2)9. LuftVG und nicht unter "Flugkörper" §1(2)11. LuftVG. "Ungesteuerte Flugkörper" sind u.a. Himmelslaternen oder auch Raketen, die nicht als Flugmodell betrieben werden.

Im §21b steht eindeutig:
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
[...]
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
Ja, das habe ich doch oben geschrieben. Wo ist jetzt das Problem bzgl. Freiflug? Über 100m dürfen Flugmodelle und UAS nur, wenn kein Copter und Steuerer hat Kenntnisnachweis.

Das ist das Ergebniss einer Analyse eines in der Bundeskommission Modellflug im DAeC tätigen Rechtsanwaltes, der sich in der Materie schon etwas auskennt.
Also Walter Felling. :)
Der hat schon öfters auch auf Seminaren ausgeführt, dass es den "Flugleiter" im Luftrecht sowieso nicht gibt. Und das der Flugleiter rechtlich ein ganz heißes Eisen ist, aus mehreren sehr einleuchtenden Gründen.
Worauf ich hinaus wollte: Gibt es diese Analyse öffentlich? Die könnte ich gut gebrauchen. Ich will weiterhin ohne Flugleiter unter 5kg bei uns fliegen.

Ich stelle mal eine ketzerische Frage:
Wo ist im Luftrecht definiert, was ein "Multicopter" ist ?
Eben. Habe ich oben ja auch geschrieben. Mit der gleichen Argumentation wie beim "Steuerer" beim Freiflug könnte ich dann auch mit meinem Copter über 100m, weil es kein Multicopter ist, sondern eine Drohne, wie immer alle schreiben... :D
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#55
Also Walter Felling. :)
Der hat schon öfters auch auf Seminaren ausgeführt, dass es den "Flugleiter" im Luftrecht sowieso nicht gibt. Und das der Flugleiter rechtlich ein ganz heißes Eisen ist, aus mehreren sehr einleuchtenden Gründen.
Worauf ich hinaus wollte: Gibt es diese Analyse öffentlich? Die könnte ich gut gebrauchen. Ich will weiterhin ohne Flugleiter unter 5kg bei uns fliegen.
Nein, es nicht Walter. Der agiert jetzt mehr als Rentner und mehrfacher Grossvater und es sei ihm gegönnt. Kommt von seinem Nachfolger. Ich werde mal anregen, diese Analyse zu veröffentlichen.

Für den Flugbetrieb unter 5 kg ist eine AE belanglos. Der Betrieb unter 5 kg ist nicht separat genehmigungsfähig, da allgeimen genehmigt. Da gibts nix mehr zu genehmigen. Allerdings kann da die Platzordnung in Ausübung des Hausrechtes vorstehen, die dann Regelungen abseits z.B. der LuftVo treffen kann.

Gruss
Frank
 
#60
Naja,
zum Glück gibt es andere und relevante Ansichten zu diesem Thema.
Deine persönliche Ansicht wird den Richter nicht interessieren, der sieht nur was schwarz auf weiß steht.

Aber ehe wir aneinander vorbei schreiben, was ich geschrieben habe betrifft die grüne Wiese.
Auf einem zertifizierten Modellflugplatz kannst du Freiflug betreiben. Da braucht du nicht mal den KN nur die Plakette und kannst auch mit Koptern über 100m fliegen
 
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