Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:
1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
— als Stoffe,
— als Bestandteile anderer Stoffe oder
— in Gemischen,
die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die
Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:
— die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder
►M3
►C10
— die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.
◄ ◄
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der
Einstufung,
Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem
Inverkehrbringen gewährleisten, dass die
Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:
„Nur für gewerbliche Anwender.“