FPV mit Brille in Rheinland-Pfalz verboten?

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eisbaer77

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#1
Habe heute noch eine E-Mail von der Zuständigen Sachbearbeiterin für Rheinland- Pfalz bekommen, in der zusätzlich noch Links eingefügt waren, die ich noch nicht kannte.

http://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftverkehr/Drohnen-UAS/

Im zweitletzten Absatz steht, dass das Fliegen mit Videobrille nicht erlaubt sei.
Ist das jetzt neu? Da ich immer der Meinung gewesen bin, mit Spotter oder Lehrer-Schüler Verbindung an der Funke wäre das erlaubt?
Es geht in den Artikel zwar um den Betrieb eines UAS nicht zu Freizeit und Sportzwecken, aber im Link zu Modellflug steht nichts von FPV drinn...

http://www.lbm.rlp.de/Aufgaben/Luftverkehr/Modellflug/
 

brandtaucher

Erfahrener Benutzer
#2
Die Verwendung von unbemannten Luftfahrtgeräten, deren Verwendungszweck nicht das Fliegen zur Ausübung von Sport- oder Freizeitaktivitäten darstellt (sog. Unmanned Aerial System [UAS]), .............
 

eisbaer77

Erfahrener Benutzer
#5
Ich erhoffte mir von "Landesbetrieb Mobilität" eine genauere Auskunft, da ich unter anderem explizit nach FPV Brille zu Freizeit und Sportzwecken gefragt hatte. In der Email wurde aber eigentlich nur das geschrieben, was ich schon wusste, eher der Allgemeine Kram, dann hab ich aber diesen Absatz auf der Homepage gelesen, und ich kann mir nicht vorstellen das, wenn ich FPV mit Brille zu Freizeitzwecken nutze die dargestellte Problematik nicht besteht.

Zitat:
Daher ist das Steuern des unbemannten Luftfahrtsystems durch den verantwortlichen Steuerer unter Zuhilfenahme einer Videobrille nicht erlaubt, da jener bei Verwendung der Videobrille nicht in der Lage ist, das unbemannte Luftfahrtsystem und seine Lage im Luftraum zu beobachten und hier ohne das optische Hilfsmittel schon nicht erkennen kann, an welcher Stelle sich das Luftfahrtgerät befindet. Dies gilt vor allem dann, wenn das Luftfahrtgerät in einer solchen Entfernung fliegt, dass der Steuerer mit bloßem Auge keinen Sichtkontakt mehr hat.
 
#6
Das heisst einfach nur, dass FPV bzw. das Fliegen mit Videobrille derzeit in keinem der für Modellflieger relevanten Luftfahrtgesetze LuftVG, LuftVO und LuftVZO vorkommt oder explizit verboten wird. Daher ist es wie normaler Modellflug nach Sicht erlaubt, wenn alle im Gesetz genannten Bedingungen eingehalten werden (z.B. Fluggewicht, Lufträume, innerhalb Sichtweite).

Im Übrigen kann der Landesbetrieb Mobilität zu erlaubnisfreiem Modellflug nichts sagen, da er dafür schlicht nicht zuständig ist.

Gruß Jörg
 
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eisbaer77

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#7
Das heisst einfach nur, dass FPV bzw. das Fliegen mit Videobrille derzeit in keinem der für Modellflieger relevanten Luftfahrtgesetze LuftVG, LuftVO und LuftVZO vorkommt oder explizit verboten wird.
O.k. Dann erklärt sich auch die Blumige Email der Sachbearbeiterin, die mir dann nicht so antworten wollte wie Jörg.

Werd's dann mal so glauben.

Edit:
Hab gerade die Email nochmal bis zum Schluss durchgelesen und dort steht,

Zitat:
Der Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems sowie eines Flugmodells muss immer in Sichtweite des verantwortlichen Steuerers erfolgen. Der Einsatz einer Videobrille durch den verantwortlichen Steuerer ist insofern verboten.

Wobei es um das Wort "Flugmodell" geht, in der Email ist weiterhin erklärt,

Zitat:
Um ein Flugmodell handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 9 LuftVZO dann, wenn der Aufstieg des unbemannten Luftfahrtgerätes in Sichtweite des verantwortlichen Steuerers zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt. Im Vordergrund steht der Zweck des Fliegens.

Hier geht doch klar hervor, dass bei einem unbemannten Luftfahrtsystem sowie eines Flugmodells der Einsatz einer Videobrille durch den Steuerer verboten ist.
 
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comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#8
Zitat:
Um ein Flugmodell handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 9 LuftVZO dann, wenn der Aufstieg des unbemannten Luftfahrtgerätes in Sichtweite des verantwortlichen Steuerers zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt. Im Vordergrund steht der Zweck des Fliegens.

Hier geht doch klar hervor, dass bei einem unbemannten Luftfahrtsystem sowie eines Flugmodells der Einsatz einer Videobrille durch den Steuerer verboten ist.
Echt klar??

Ist aber auch schwierig, einen "Steuerer" (Brillenpilot) von einem "verantwortlichen Steuerer" (Spotter) zu differenzieren, gell?
:rolleyes:

Zu welchem Zweck fliegt man nochmal FPV? Hmmm..... - <kopfkratz>


CU Eddy
 

eisbaer77

Erfahrener Benutzer
#9
O.k. Ich glaub jetzt hab Ichs verstanden, es hätte heißen können, "die Benutzung einer Videobrille in Verbindung eines Fluggeräts, welches zu Sport und Freizeitzwecken genutzt wird, darf nur bis zur Sichtweite eines Anwesenden Spotters erfolgen" :p
Also rechtlich irgendwie komisch formuliert die Sache mit der Videobrille...
 
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brandtaucher

Erfahrener Benutzer
#10
@Eisbaer: Sei mir nicht böse, aber Du liest es ja extra falsch. Ich hoffe, Du bist kein Anwalt :)) Die Einleitung definiert, worauf sich der Rest bezieht. Du kannst doch nicht jeden Satz immer nur für sich alleine lesen.
 
#11
seit wann sind gesetzt intelligent und verständlich formuliert? das geht nicht damit würden Hunderttausende Rechtsverdreher doch sofort ihren job verlieren. Und weil Rechtsverdreher sehr teuer sind würden dem Staat damit Millionen an Steuergeldern flöten gehen.. das muss unter allen Umständen verhindert werden darum werden Gesetze auch weiterhin so formuliert das der Normalsterblicher sie nicht versteht und der Rechtsverdreher sie beliebig interpretieren kann...
 

maschi2704

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#14
Hallo!
Das mit dem Spotter ist leider auch falsch. Laut DMFV darf nur FPV geflogen werden, wenn über Lehrer-Schüler-Betrieb geflogen wird. Was ganz klar heißt, dass der Lehrer auf das Flugmodell direkten Zugriff hat. Ein Spotter der nur sehen kann, wo sich das Modell befindet hat keinen direkten Zugriff auf das Modell. Nicht das ich das gut finde aber der Staat sichert sich somit ab, falls irgendetwas passiert. Uns Modellflieger legen die solche Auflagen auf und Amazon, DHL oder wie die alle heißen wollen vollständig autonom fliegen. Das ich nicht lache.
Mit freundlichen Grüßen
 
#15
Nochmal: Entscheidend ist nicht, was DMFV, irgendwelche Landesluftfahrtbehörden oder das Bundesministerium für Verkehr für Vorstellungen vom FPV-Flug haben, sondern was in den für uns relevanten Gesetzen LuftVG, LuftVO und LuftVZO drin steht. Und dort steht nicht drin, dass für FPV Lehrer-Schüler-Verbindung nötig ist. Man kann natürlich den Vorstellungen z.B. des DMFV folgen, wenn man auf der sicheren Seite sein will (oder sich den Spass verderben lassen will), man muss es aber nicht.

Gruß Jörg
 

MarenB

Runter kommen sie immer!
#16
Nochmal: Entscheidend ist nicht, was DMFV, irgendwelche Landesluftfahrtbehörden oder das Bundesministerium für Verkehr für Vorstellungen vom FPV-Flug haben, sondern was in den für uns relevanten Gesetzen LuftVG, LuftVO und LuftVZO drin steht. Und dort steht nicht drin, dass für FPV Lehrer-Schüler-Verbindung nötig ist. Man kann natürlich den Vorstellungen z.B. des DMFV folgen, wenn man auf der sicheren Seite sein will (oder sich den Spass verderben lassen will), man muss es aber nicht.

Gruß Jörg
Ich verstehe die ganze Aufregung auch nicht, vor allem wäre ich nie auf die Idee gekommen, da offiziell anzufragen. Aber nun gut...

Was den DMFV und den Spotter anbelangt, könnte man ggf. noch argumentieren, dass eine Haftpflichtversicherung generell und gesetzlich Pflicht ist und der DMFV einen eben nur versichert, wenn man sich an seine Regeln hält. Andererseits habe ich auch auf Sicht schon Abstürze und "Wegflieger" gehabt, solange man also seine Qualifikation nicht mit einer Modellfluglizenz besitzen muss, macht es z.B. in meinem Falle kaum einen Unterschied für die Flugsicherheit, ob ich nun auf Sicht oder per FPV fliegen würde oder ob ich der Spotter wäre...um es mal so auszudrücken :)

Aber ich bin ja auch nicht beim DMFV versichert.
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#17
eben nicht der DMFV sondern die Versicherung verlangt das, und das wiederum bedeutet, wenn die es nachweisen kann, das sie zwar wohl die Zahlung nicht verweigern kann, dich aber zur Kasse beten kann, das du es zurückzahlst, weil du dich nicht an die Vorgaben gehalten hast
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#19
Fakt:
Eine Luftfahrzeugversicherung ist gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
und es gibt dafür gesetzliche Vorgaben, welcher Umfang mindestens zu versichern ist.

Meinung:
Ich denke, ich habe berechtigten Grund zu der Annahme, dass eine Versicherung
diese gesetzlichen Mindestvorgaben nicht nach Gutdünken in ihren Bedingungen
weiter einschränken darf. Damit würde diese Versicherung den gesetzlichen Vorgaben
nicht mehr genügen und man wäre damit nicht ausreichend vesichert.

Damit wäre Wissen um die gesetzlichen Grundlagen wichtiger, als alles andere...

Aber hatten wir das alles nicht schon mal?

CU Eddy
 
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brandtaucher

Erfahrener Benutzer
#20
ja, und ein Gesetzt zu FPV gibt es nicht, sondern nur eine Feststellung, wann FPV keine Gefahr darstellt:

Der Betrieb von Flugmodellen mit Videobrille stellt aus Sicht des BMVBS grundsätzlich dann keine Gefahr dar, wenn

- der verantwortliche Steuerer das Flugmodell in Sichtweite betreibt und somit jederzeit die Gewalt über
die Steuerung innehat bzw. übernehmen kann, und
- eine zusätzliche Person mittels einer zweiten Fernsteuerung (z.B. eine Lehrer-Schüler-Verbindung) und
Videobrille das Flugmodell mitsteuert.

Problem ist dann, dass man ggf. fahrlässig handelt, wenn man sich nicht an diese Feststellung hält und dann könnte die Versicherung vor Gericht behaupten, man hätte fahrlässig gehandelt, denn es gibt ja eine Feststellung, wann FPV nicht gefährlich ist.

Ergo (meine Meinung): Verboten ist FPV ohne Spotter nicht, aber es könnte im Schadensfall zu Schwierigkeiten kommen.
 
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