Hallo
Öhm,
den entscheidenden Punkt hast du in dem Ding wohl überlesen.
Es geht um den Flug in Sichtweite und die Notwendigkeit eines Spotters.
Noch der Wink mit dem Zaunpfahl. In dem Artikel gibt es zwei voneinander unabhängige Teile. Auf FPV bezieht sich nur der Teil von Dr. Walter Felling.
Auch wenn das etwas schwere Kost ist; les ihn noch mal genau durch.
Um vorher zu verraten, wer der Mörder ist: Nach der aktuellen Rechtsauffassung ist im FPV-Modellflug mit Videobrille unter 5 kG kein Spotter und kein L/S-Betrieb notwendig. Da haben sich neue Erkenntnisse ergeben.
Das wäre der Knackpunkt gewesen.
Das ist m.E. eine einzelne Rechtsauffassung einer einzelnen Person. Die Landesdirektion Sachsen hat mir damals zu FPV nachfolgendes geschrieben (Auszug aus der E-Mail siehe nachfolgend) und begründet darin, dass Flugmodelle unter 25kg eben genau unter $1 Abs 2 Satz 11 LuftVG fällt, nämlich als "sonstige für die Benutzung des aLuftraumgs bestimmte Geräte, sofern Sie Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden." Leider schließt Dr. jur. Walter Felling diesen Punkt in seiner Betrachtung einfach aus. Das sehen die Behören jedoch anders und argumentieren dann weiter, dass dafür keine Aufstiegsgenehmigungen erteilt werden! Damit ist FPV im Hobbybereich ohne Aufstiegsgenehmigung, die es grundsätzlich ja nicht gibt, nach deren Auffassung eine Straftat (der man nur entkommt, indem man aus FPV wieder Modellflug macht, nämlich Lehrer-Schüler-Verbingung und der verantwortliche Pilot ist der ohne die Brille).
1. Fluggeräte, die mit Videobrille aus der Pilotenperspektive gesteuert werden (FPV), sind keine Flugmodelle. Flugmodelle sind nach § 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) „unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“. Dabei bedeutet „in Sichtweite des Steuerers“, dass der Steuerer das Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel sehen und erkennen kann (§ 15a Abs. 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO). Beim Betrieb mit Videobrille wird der Blick von außen auf das Gerät durch das Videobild ersetzt. Der Blick des Steuerers von außen auf das Gerät ist durch die Videobrille verdeckt. Daher ist das Fluggerät für den Steuerer nicht (ohne besondere optische Hilfsmittel) zu sehen und zu erkennen. Eine Beobachtung des Luftraums um das Gerät herum ist nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Ein so gesteuertes Gerät ist daher kein Flugmodell.
2. Wird sein solches Fluggerät nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben (also z. B. gewerblich), handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) um ein unbemanntes Luftfahrtsystem. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist außerhalb der Sichtweite des Steuerers verboten (§ 15a Abs. 3 Satz 1 LuftVO). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht wenn das Bundesverkehrsministerium am Aufstiegsort zuvor ein Flugbeschränkungsgebiet festgelegt hat oder wenn der Betrieb auf einem Landeplatz erfolgt, über dessen Flugplatzverkehr der Betrieb nicht hinaus geht (§ 15a Abs. 3 Satz 3 LuftVO). Der Grund dafür ist, dass an einem Landeplatz per Funk über das Flugplatzinformationssystem die bemannte Luftfahrt vor der Gefahr gewarnt werden kann.
3. Wird ein Fluggerät nach Nr. 1 ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben, ist es nach den gesetzlichen Definitionen des Flugmodells und des unbemannten Luftfahrtsystems weder das Eine noch das Andere.
Fluggeräte, die außerhalb der Sichtweite des Steuerers lediglich zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden, sind daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG Luftfahrzeuge, und zwar „sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte“, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
4. Solche Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Derartige Außenstart- und –landeerlaubnisse erteilt die jeweils zuständige Landesbehörde, in Sachsen also wir.
5. Das bedeutet, für den FPV-Betrieb ist immer eine Zulassung bzw. Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde erforderlich:
a. Der Betrieb von Fluggeräten im FPV-Betrieb, der nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitgestaltungszwecken erfolgt, ist verboten und kann nur in Flugbeschränkungsgebieten oder auf Landesplätzen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringt (§ 15a Abs. 3 Satz 3 LuftVO). Ein Betrieb ohne luftfahrtbehördliche Zulassung ist mit Bußgeld bis 50.000 EUR bedroht (§ 43 Nr. 19b LuftVO).
b. Der Betrieb von Fluggeräten im FPV-Betrieb, der ausschließlich zu Sport- und Freizeitgestaltungszwecken erfolgt, ist in Sachsen nur mit einer Außenstart- und –landeerlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zulässig, weil es bisher in Sachsen keine Landeplätze gibt, die für diese Art von Luftfahrzeugen zugelassen sind. Eine solche Erlaubnis erteilen wir nicht allgemein sondern allenfalls für bestimmte Zeiten und Orte. Unerlaubtes Starten und Landen außerhalb von dafür zugelassenen Flugplätzen ist eine Straftat (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG).
Ich denke, daraus wird deutlich, dass die Materie doch nicht so einfach ist und die Behörden eine andere Sichtweise haben.