News zu FPV

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brandtaucher

Erfahrener Benutzer
#2
Danke für den Link. Ich werde es mir bei Gelegenheit noch genauer ansehen. Zum Thema FPV steht nur sehr wenig drin.

Zweifel am gesamten Dokument habe ich jedoch bekommen, als ich nachfolgenden Text auf Seite 16 gelesen habe. Das ist mir dann doch wieder zu pauschal und stinkt sehr nach Lobbyarbeit. Ich frage mich ernsthaft, was das in einem solchen Skript zu suchen hat, in dem es doch um die rechtliche Betrachtung gehen soll. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. M.E. mal wieder typisch für solche Theoretiker bei DAeC (der Begriff sei mir verziehen, aber es ärgert mich ungemein, wenn man hier den Eindruck erwecken will, dass Käufe bei deutschen Händlern irgendeinen Schutz bedeuten würden und es ärgert mich noch mehr, wenn man damit seine Sponsoren schützen will...)

Es gibt allerdings Methoden, sich als Kunde vor Überraschungen zu schützen. Wenn man Pro
-
dukte renommierter Hersteller im Inland kauft (lokaler Handel, Internet), kann man relativ sicher
sein, dass diese Produkte nicht zu beanstanden sind. Der Kunde muss hier darauf vertrauen kön
-
nen, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Schon beim Kauf im euro
-
päischen Ausland wird die Situation schwierig, da im Falle einer Beanstandung des Produktes
durch die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur Regressansprüche gegen den Verkäufer prak
-
tisch nicht durchzusetzen sind, wenn er sich nicht im Inland befindet. Hier ist dann unangeneh
-
merweise der Kunde in der Verantwortung.
Besonders schwierig wird die Sache, wenn man z.B. bei Online-Shops einkauft (Eigenimport),
die nicht in der EU angesiedelt sind. In diesem Falle wird der Käufer zum Inverkehrbringer und
unterliegt Anforderungen, die er in der Praxis nie erfüllen kann. Leider ist die aktuelle Situation
die, dass in der Mehrzahl der Fälle aus dem insbesondere fernöstlichen Raum eingeführte Pro
-
dukte diese den europäischen Anforderungen formal und / oder technisch nicht entsprechen. Die
CE-Kennzeichnung dieser Produkte erfolgt oft zu Unrecht und beiliegende oder im Internet ab
-
rufbare „Konformitätsbescheinigungen“ sind wertlos, da vollkommen falsch und unzutreffend.
Hier wurde in der Vergangenheit in großem Stil Missbrauch betrieben, so dass hier seitens des
Kunden erhebliches Misstrauen gegenüber solchen Händlern angebracht ist.
Hinzu kommt die zollrechtliche Behandlung solcher Importe, die oft dazu führt, dass man beim
Zollamt vorstellig werden darf, um seine Ware abzuholen und Zoll und Steuern zu bezahlen. Der
damit verbundene Aufwand an Zeit, Geld und Fahrkosten kann den vermeintlichen Preisvorteil
ganz schnell aufbrauchen
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#3
Hallo
Danke für den Link. Ich werde es mir bei Gelegenheit noch genauer ansehen. Zum Thema FPV steht nur sehr wenig drin.

....
Öhm,
den entscheidenden Punkt hast du in dem Ding wohl überlesen.
Es geht um den Flug in Sichtweite und die Notwendigkeit eines Spotters.
Noch der Wink mit dem Zaunpfahl. In dem Artikel gibt es zwei voneinander unabhängige Teile. Auf FPV bezieht sich nur der Teil von Dr. Walter Felling.
Auch wenn das etwas schwere Kost ist; les ihn noch mal genau durch.

Um vorher zu verraten, wer der Mörder ist: Nach der aktuellen Rechtsauffassung ist im FPV-Modellflug mit Videobrille unter 5 kG kein Spotter und kein L/S-Betrieb notwendig. Da haben sich neue Erkenntnisse ergeben.
Das wäre der Knackpunkt gewesen.

Zu deinen Anmerkungen zu "Lobbyarbeit" und "Sponsoren" verkneif ich mir jetzt einen Kommentar. Das ist oft genug durchgekaut worden und es entgleist hier sonst wie immer.
 

DF9CY

Tiefstflieger
#4
Zu deinen Anmerkungen zu "Lobbyarbeit" und "Sponsoren" verkneif ich mir jetzt einen Kommentar. Das ist oft genug durchgekaut worden und es entgleist hier sonst wie immer.
Danke. Wollte gerade was dazu schreiben... Ich verkneife es mir; weil deine Ausführungen genau das wiedergeben, wie es ist. Hab damit täglich zu tun. Ist mein Job.
 

DerFlash

Erfahrener Benutzer
#5
Auch hier ein dickes Danke an Herrn Dr. Felling für die Beleuchtung der rechtlichen Situation mit für Laien verständlichem Fazit. Gerade der Punkt mit dem Sichtflug war endlich einmal ein Lichtblick im Dunkel!

Ab Seite 15 jedoch merkte man sehr schnell einen faden Beigeschmack durch wenig "echte" Beweisführung und viel Fehlinformationen (beispielsweise der angesprochene Schutz bei deutschen Verkäufern oder das CE-Prüfzeichen, denn auch dieses haben wiederum die dort angemahnten Produkte bekommen, trotz angeblich falschem Hinweis auf die HAM Lizenz).
Gerade eben diese sachlich und rechtlich nachweislichen Informationen wären mir persönlich wichtig gewesen.

(und unter dem Gesichtspunkt den Thread "Warnung vor Orange RX Sendemodulen" vollständig gelesen zu haben und somit bereits einmal angelogen worden zu sein schmeckt es mir zumindest leider doppelt fad :-/)
 

AndreasL90

Erfahrener Benutzer
#6
Sehr interessante Informationen, von denen zwar schon ein Großteil bekannt ist (nichts desto trotz eine sehr gute, aktuelle Zusammenfassung!), aber die Schlussfoglerungen im ersten Teil haben - wenn man der Auffassung folgt - schon eine recht große Auswirkung auf uns Hobby-FPV Piloten. Interessant wäre auch zu hören, wie der DMFV zu dieser Auffassung steht, wenn gerade des Öfteren von dort die Forderung nach Sichtweite und Spotter (inkl. L/S) deutlich gemacht wird.

Vergleicht man den technisch maximal möglichen Operationsradius unserer FPV-Flieger mit Equipment, das den in Teil 2 von dir (@dd8ed) beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen genügt, mit der in Teil 1 herausgearbeiteten Rechtsauffassung (sofern ich das Fazit richtig verstanden habe!), dann betrifft die reichweitentechnische Schnittmenge über die Sichtweite (bisherige Grenze) hinaus eh "nur" ein paar 100m. Eben bis an die Leistungsgrenze des (legalen) Equipments. (Nur falls jemand glaubt, damit seien kilometerweite Flüge für Jedermann ok)
Sehe ich das richtig?

Ein anderer Punkt, der mir immer wieder zu denken gibt: Die Forderung nach CE Kennzeichnung usw. wird ja - so ist mein Eindruck - von vielen in Deutschland von deutschen Händlern verkauften FPV-Produkten ebenfalls nicht eingehalten. ImmersionRC hat andererseits ihre hier legal zu verwendenden Sender (ist das beim Empfänger nicht auch erforderlich?) entsprechend prüfen- und zertifizieren lassen. Die ebenso beliebten Fatshark-Brillen haben meiner Information nach wiederrum kein CE. Ebenso kaum ein angebotenes OSD.

Wenn man das weiter spinnt: FPV ist grundsätzlich ein Hobby, in dem viele Eigenentwicklungen oder DIY-Projekte eingesetzt werden. Wenn ich mir jetzt zum Beispiel ein Arduino mit (von den technischen Details her legalen) Xbee betreibe - ist das aus rechtlicher Sicht schon problematisch? (Falls es, wie im Text erwähnt, Regressansprüche von z.B. der Bundesnetzagentur gäbe)
Oder die Frage, die schon oft diskutiert wurde: Wie sieht es aus, wenn ich auf einen CE zertifizierten IRC Sender statt dem beiliegenden Monopol eine (selbstgebaute) CL/SPW einsetze?
Gut/interessant finde ich wiederrum, dass die Nachforschungs-Ergebnisse von "Hitec" aus dem Thread zum Thema "OpenLRS" geteilt wird, nachdem da so lang Unsicherheit herrschte.

Eine Frage noch: In Zukunft werden wohl auch vermehrt Systeme auftauchen, die Video- und Fernsteuersignale auf einem Datenlink digital übertragen, wie es in kommerziellen Systemen schon länger der Fall ist. (Wie zum Beispiel bei der neuen DJI Lightbridge, die ja - btw - auch zertifiziert zu sein scheint.) Wie sieht da die rechtliche Bewertung im Bezug auf das FPV-Hobby aus? (Gerne auch am konkreten Beispiel der Lightbridge)
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#7
Hallo,
.....

Vergleicht man den technisch maximal möglichen Operationsradius unserer FPV-Flieger mit Equipment, das den in Teil 2 von dir (@dd8ed) beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen genügt, mit der in Teil 1 herausgearbeiteten Rechtsauffassung (sofern ich das Fazit richtig verstanden habe!), dann betrifft die reichweitentechnische Schnittmenge über die Sichtweite (bisherige Grenze) hinaus eh "nur" ein paar 100m. Eben bis an die Leistungsgrenze des (legalen) Equipments. (Nur falls jemand glaubt, damit seien kilometerweite Flüge für Jedermann ok)
Sehe ich das richtig?
Das siehst du korrekt und darin steckt die technische Herausforderung. Reichweitenerhöhung durch Leistungserhöhung hat für mich ein Bisschen davon, beim 100-Meter Lauf die Zeiten dadurch zu verbessern, dass man die Strecke auf 50 Meter verkürzt.

Ein anderer Punkt, der mir immer wieder zu denken gibt: Die Forderung nach CE Kennzeichnung usw. wird ja - so ist mein Eindruck - von vielen in Deutschland von deutschen Händlern verkauften FPV-Produkten ebenfalls nicht eingehalten. ImmersionRC hat andererseits ihre hier legal zu verwendenden Sender (ist das beim Empfänger nicht auch erforderlich?) entsprechend prüfen- und zertifizieren lassen. Die ebenso beliebten Fatshark-Brillen haben meiner Information nach wiederrum kein CE. Ebenso kaum ein angebotenes OSD.
Du sprichst ein grosses Wort gelassen aus und diese mangelnde Rate der Konformität wird Konsequenzen haben. Die neue Radio Equipment Directive, die die R&TTE ersetzen wird, sieht eine Registrierungspflicht in Bereichen niedriger Konformität vor. Dazu ist der Modellfunkbereich ein aussichtsreicher Kandidat.

Wenn man das weiter spinnt: FPV ist grundsätzlich ein Hobby, in dem viele Eigenentwicklungen oder DIY-Projekte eingesetzt werden. Wenn ich mir jetzt zum Beispiel ein Arduino mit (von den technischen Details her legalen) Xbee betreibe - ist das aus rechtlicher Sicht schon problematisch? (Falls es, wie im Text erwähnt, Regressansprüche von z.B. der Bundesnetzagentur gäbe)
Da bin ich mir selber unsicher ob man darf oder nicht. Ich handhabe es im professionellen Bereich zumindest so, das ich vorsichtshalber für alles Mögliche Versuchsfunkgenehmigungen habe. Für den Privatmann ist das aber kein gangbarer Weg.

Oder die Frage, die schon oft diskutiert wurde: Wie sieht es aus, wenn ich auf einen CE zertifizierten IRC Sender statt dem beiliegenden Monopol eine (selbstgebaute) CL/SPW einsetze?
Das ist jetzt praktisch für mich. Guckst du hier:
http://www.modellflug-im-daec.de/images/buko/service/funk/Antennen.pdf



Eine Frage noch: In Zukunft werden wohl auch vermehrt Systeme auftauchen, die Video- und Fernsteuersignale auf einem Datenlink digital übertragen, wie es in kommerziellen Systemen schon länger der Fall ist. (Wie zum Beispiel bei der neuen DJI Lightbridge, die ja - btw - auch zertifiziert zu sein scheint.) Wie sieht da die rechtliche Bewertung im Bezug auf das FPV-Hobby aus? (Gerne auch am konkreten Beispiel der Lightbridge)
Welcher Technologie sich die Übertragung von Bild und Daten bedient ist freigestellt. Der Trend wird aber zu digitalen Bildübertragungssystemen und All in One Systemen, bei denen alles in einer Kiste ist und mit einer Technologie arbeitet gehen. Eine Notwendigkeit der (juristischen) Bewertung hinsichtlich FPV sehe ich da nicht. Es muss natürlich technisch geeignet sein.

Gruss
Frank

P.s.: Andreas, danke für die Sachlichkeit deines Beitrages. Das ist eine Gabe, die hier offenbar nicht allen Teilnehmern gegeben ist.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#8
Interessanter Text und da ich im DAeC bin für mich auch wichtige Information meines Verbandes.

Um vorher zu verraten, wer der Mörder ist: Nach der aktuellen Rechtsauffassung ist im FPV-Modellflug mit Videobrille unter 5 kG kein Spotter und kein L/S-Betrieb notwendig. Da haben sich neue Erkenntnisse ergeben.
Das wäre der Knackpunkt gewesen.
Genau das war mir beim Durchlesen auch aufgefallen und hat mich sehr gefreut. Ich werde mir den Text ausdrucken und mitführen, gerade auch bei Nachfragen auf dem Vereinsgelände.

Tja, und dann das leidige Thema CE. Ja, ich kann verstehen, dass eine vernünftige Kontrolle von Geräten gut dafür ist, dass sich Geräte nicht gegenseitig stören bzw. störunempfindlich sind. Gar keine Frage.

Ich habe aber immer noch Probleme zu verstehen, wann eine CE an welcher Stelle von wem nur eine gute rechtliche Absicherung, wichtig oder eben notwendig ist. Drei deutlich unterschiedliche Punkte.
Meist geht es ja um Sender/Empfänger. Da finde ich es zunächst noch recht einfach, da dass anfangs fertige System sind und der Hersteller oder Importeur eine CE liefern muss. Ich habe bisher Robbe/Multiplex, lege mir aber demnächst eine Taranis zu, die es in D/Europa ebenfalls mit CE gibt. Also an der Stelle habe ich keine große Ahnungslosigkeit.

Aber:
Immer wieder lese ich unterschiedliche(!) Definitionen, welche Geräte alle eine CE zum Betrieb(!) zwingend benötigen und wann eine neue CE nötig ist bzw. eine CE erlischt. Und da bin ich völlig ratlos und verwirrt:
- Muss(!) jedes elektrische Gerät eine CE besitzen, also auch Regler, Servo, BEC, FC, Servoumpoler etc.?
- Wann erlischt so eine CE? Bei jeder Änderung an der Elektronik oder Software derselben? Reicht schon das Anlöten eines anderen Kabels oder das Umpolen eines Servos durch internes Umlöten? Oder durch das Flashen einer anderen Firmware (z.B. SimonK)
- Was ist mit selbstgebauten Komponenten? Früher war es absolut üblich Regler selber zu ätzen und löten. Auch heute bauen sich Leute selber Geräte komplett oder aus einzeln funktionsuntüchtigen Modulen mit eigener Firmware auf.
- Dann habe ich gelesen, dass ein Gerät, welches aus verschiedenen Elementen mit vorhandener CE zusammengebaut wird, eine neue CE für das zusammengestellte Gerät benötigt. Das würde dann ja alle Flugmodelle betreffen?

Es wäre wirklich nett, wenn Du mir da ein wenig helfen könntest. Denn momentan habe ich keine (und das meine ich auch so) Ahnung, ob und wie ich das mit der CE bei einem selbstgebauten Flugmodell hinkriegen und beachten kann.
Wie geschrieben: Sende/Empfänger sind raus aus der Betrachtung. Das ist klar und liegt vor.
 

AndreasL90

Erfahrener Benutzer
#12
Genau so sehe ich das auch.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, dass die Verbände generell Empfehlungen herausgeben bzw. Rechtsauffassungen vertreten, die ihren Mitgliedern eine rechtlich wasserdichte Ausübung ihres Hobbys ermöglicht. Gerade wegen der teils schwammigen und ungenügenden Formulierungen im Gesetzestext mit den Interpretationsmöglichkeiten... Vor dem Hintergrund ist die vom DAeC dargestellte Auffassung natürlich besonders interessant. (Weil die Interpretation ja nicht auf der "sicheren Seite" ist)
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#13
Ich hatte gestern schon im RCline geschrieben, das die PDF schon Recht Informativ ist, aber immer noch an einigen Stellen Verwirrend

Als Otto Normalverbraucher, und noch "schlimmer" unwissenden Unbeteiligten Zuschauer, wäre unter FAZIT eine Tabellarische Auflistung der Erkenntnisse nicht schlecht

Aus Rechtlicher Sicht ergibt das :
FPV Flug
- Versichert
- Flug nicht auf Sichtweite Beschränkt, wenn Videoverbindung besteht
- Spotter nicht Vorgeschrieben
- Ablichtungen nur erlaubt, was vom Straßenebene auch einsehbar ist
-...

Technische Voraussetzungen
-Video: 2.4 10mW, 5.8 25mW Abstrahlleitung
-Steuerung 35/40 100mW, 433 10mW, 2.4 100mW, 5.8 100mW
-Angegeben ist Abstrahlleistung
-Austausch der Antenne gegen gleichen/kleineren Gainwert erlaubt
-...

Nehmen wir z.B. die Geschichte mit dem Opa der sich über das Aufnehmen von seinem Haus beschwert (Thema letzte Woche, oder Anfang der Woche) der wird sich bestimmt nicht durch so einen Text "quälen" bzw die herbei gerufene Polizei

Wo ich den bisherigen antworten zustimme, dieser Fazit stellt nur eine Auslegung dar, und ist rein von der RECHTLICHEN Lage betrachtet

Der Punkt Spotter mit LS ist keine Rechtliche Vorderung, sondern eine Forderung der Versicherung, was auch erlaubt ist, wenn ihr die Gefahr zu groß erscheint ohne diesen Extra Forderung
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
#14
Da unsere Gesetze zum Luftrecht in Bezug auf die Belange des Modellflugs sehr stümperhaft und sprachlich ungenau formuliert sind (siehe der unglückliche Satz zur Definition Flugmodell in LuftVZO §1 Absatz 1 Pkt. 8), wird es hier wohl immer verschiedene juristische Auslegungen geben. Das sieht man schon allein daran, dass die beiden Anwälte von DAeC und DMFV Felling und Sonnenschein bzgl. FPV aus dem Gesetzestext genau gegenteiliges herauslesen. Insofern gibt der Text von Herrn Felling nicht unbedingt nur Grund zu überschwänglicher Freude unter den FPV-Fliegern. ...
Sehe ich genau so. Warum sollte man aus der Definition für Flugmodelle über 25kg den Umkehrschluss ziehen dürfen, dass man Flugmodelle unter 25kg auch ausserhalb der Sichtweite betreiben darf?

Meines Erachtens wurde damals (bei der europäischen Angleichung des Abfluggewichts von 20kg auf 25kg) die Definition Flugmodell konkretisiert und gilt grundsätzlich auch für Flugmodelle unter 25kg.

Zusätzlich müssen natürlich auch die Nebenbestimmungen beachtet werden.

:) Jürgen

P.S.: Ob die Darstellung der rechtlichen Probleme auch für Laien verständlich ist, kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein. Die Freistellung von der Versicherungspflicht für Segel- und Elektroflugmodelle unter 5kg endete jedenfalls nicht erst 2010, sondern bereits 2005. ;)
 

AndreasL90

Erfahrener Benutzer
#18
Ok, aber L/S-Betrieb ist damit auch nicht explizit gefordert... :) (Auch wenn im nächsten Satz - unabhängig von FPV - die Rede davon ist)
Das Modell übernehmen kann ja auch so interpretiert werden, dass man demjenigen dann den Sender in die Hand drückt.
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#19
vom DMFV kenne ich das jetzt auch nur als Aussage, das es eine Forderung der eigenen Versicherungsanstalt ist.
Da ich selber beim DMO bin, keine Ahnung, ob die Versicherungsbedingungen auch nicht Mitgliedern offen gelegt sind, genauso beim DAeC, worum es hier auch eigentlich geht
 

brandtaucher

Erfahrener Benutzer
#20
Hallo


Öhm,
den entscheidenden Punkt hast du in dem Ding wohl überlesen.
Es geht um den Flug in Sichtweite und die Notwendigkeit eines Spotters.
Noch der Wink mit dem Zaunpfahl. In dem Artikel gibt es zwei voneinander unabhängige Teile. Auf FPV bezieht sich nur der Teil von Dr. Walter Felling.
Auch wenn das etwas schwere Kost ist; les ihn noch mal genau durch.

Um vorher zu verraten, wer der Mörder ist: Nach der aktuellen Rechtsauffassung ist im FPV-Modellflug mit Videobrille unter 5 kG kein Spotter und kein L/S-Betrieb notwendig. Da haben sich neue Erkenntnisse ergeben.
Das wäre der Knackpunkt gewesen.
Das ist m.E. eine einzelne Rechtsauffassung einer einzelnen Person. Die Landesdirektion Sachsen hat mir damals zu FPV nachfolgendes geschrieben (Auszug aus der E-Mail siehe nachfolgend) und begründet darin, dass Flugmodelle unter 25kg eben genau unter $1 Abs 2 Satz 11 LuftVG fällt, nämlich als "sonstige für die Benutzung des aLuftraumgs bestimmte Geräte, sofern Sie Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden." Leider schließt Dr. jur. Walter Felling diesen Punkt in seiner Betrachtung einfach aus. Das sehen die Behören jedoch anders und argumentieren dann weiter, dass dafür keine Aufstiegsgenehmigungen erteilt werden! Damit ist FPV im Hobbybereich ohne Aufstiegsgenehmigung, die es grundsätzlich ja nicht gibt, nach deren Auffassung eine Straftat (der man nur entkommt, indem man aus FPV wieder Modellflug macht, nämlich Lehrer-Schüler-Verbingung und der verantwortliche Pilot ist der ohne die Brille).

1. Fluggeräte, die mit Videobrille aus der Pilotenperspektive gesteuert werden (FPV), sind keine Flugmodelle. Flugmodelle sind nach § 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) „unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“. Dabei bedeutet „in Sichtweite des Steuerers“, dass der Steuerer das Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel sehen und erkennen kann (§ 15a Abs. 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO). Beim Betrieb mit Videobrille wird der Blick von außen auf das Gerät durch das Videobild ersetzt. Der Blick des Steuerers von außen auf das Gerät ist durch die Videobrille verdeckt. Daher ist das Fluggerät für den Steuerer nicht (ohne besondere optische Hilfsmittel) zu sehen und zu erkennen. Eine Beobachtung des Luftraums um das Gerät herum ist nicht oder nur eingeschränkt möglich.

Ein so gesteuertes Gerät ist daher kein Flugmodell.


2. Wird sein solches Fluggerät nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben (also z. B. gewerblich), handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) um ein unbemanntes Luftfahrtsystem. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist außerhalb der Sichtweite des Steuerers verboten (§ 15a Abs. 3 Satz 1 LuftVO). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht wenn das Bundesverkehrsministerium am Aufstiegsort zuvor ein Flugbeschränkungsgebiet festgelegt hat oder wenn der Betrieb auf einem Landeplatz erfolgt, über dessen Flugplatzverkehr der Betrieb nicht hinaus geht (§ 15a Abs. 3 Satz 3 LuftVO). Der Grund dafür ist, dass an einem Landeplatz per Funk über das Flugplatzinformationssystem die bemannte Luftfahrt vor der Gefahr gewarnt werden kann.

3. Wird ein Fluggerät nach Nr. 1 ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben, ist es nach den gesetzlichen Definitionen des Flugmodells und des unbemannten Luftfahrtsystems weder das Eine noch das Andere.

Fluggeräte, die außerhalb der Sichtweite des Steuerers lediglich zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden, sind daher nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 LuftVG Luftfahrzeuge, und zwar „sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte“, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


4. Solche Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Derartige Außenstart- und –landeerlaubnisse erteilt die jeweils zuständige Landesbehörde, in Sachsen also wir.
5. Das bedeutet, für den FPV-Betrieb ist immer eine Zulassung bzw. Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde erforderlich:
a. Der Betrieb von Fluggeräten im FPV-Betrieb, der nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitgestaltungszwecken erfolgt, ist verboten und kann nur in Flugbeschränkungsgebieten oder auf Landesplätzen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringt (§ 15a Abs. 3 Satz 3 LuftVO). Ein Betrieb ohne luftfahrtbehördliche Zulassung ist mit Bußgeld bis 50.000 EUR bedroht (§ 43 Nr. 19b LuftVO).


b. Der Betrieb von Fluggeräten im FPV-Betrieb, der ausschließlich zu Sport- und Freizeitgestaltungszwecken erfolgt, ist in Sachsen nur mit einer Außenstart- und –landeerlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zulässig, weil es bisher in Sachsen keine Landeplätze gibt, die für diese Art von Luftfahrzeugen zugelassen sind. Eine solche Erlaubnis erteilen wir nicht allgemein sondern allenfalls für bestimmte Zeiten und Orte. Unerlaubtes Starten und Landen außerhalb von dafür zugelassenen Flugplätzen ist eine Straftat (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG).


Ich denke, daraus wird deutlich, dass die Materie doch nicht so einfach ist und die Behörden eine andere Sichtweise haben.
 
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Nicht offen für weitere Antworten.
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