Rechtliche Situation Straße und Ortschaft

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remora

Erfahrener Benutzer
#21
Das Posting zwei weiter oben ist doch wohl nicht ernst gemeint. Ihr habt doch nicht wirklich ne halbe Bibliothek dabei, wenn Ihr fliegen geht? Übrigens fehlen die entsprechenden Paragraphen zum Thema Naturschutzgebiete/Biosphärenreservate, das ist wirklich nachlässig :)

Da lobe ich mir das menschenleere Brandenburg, dort reicht es, beim Fliegen sein Hirn dabeizuhaben.
 

borg1

Erfahrener Benutzer
#22
Das Posting zwei weiter oben ist doch wohl nicht ernst gemeint. Ihr habt doch nicht wirklich ne halbe Bibliothek dabei, wenn Ihr fliegen geht?
Ist ernst gemeint. Aber keiner hat ne Bibliothek dabei, sondern nur ein oder 2 Blatt Papier in der (Copy&Paste) obige Liste ausgedruckt ist. Wer sich dafür interessiert, kann selbst nachlesen.
Wichtig ist nur, dass man jemanden beispielsweise auf die Versicherungspflicht hinweisen kann und dazu geleich den Paragrafen nennen kann - oder den Paragraphen, der einem innerhalb des ungeregelten Luftraums mit einem kleiner 5kg und mehr als 1,5km von einem Landeplatz entfernt (und ohne irgendein lokales Verbot) das Fliegen im Park erlaubt.
Das genügte bisher jedem Ordnungsamtmitarbeiter und "Zivilisten" sind in der Regel bereits angesichts der Liste beeindruckt und werden ruhig, obwohl sie vorher noch behauptet haben, dass man beispielsweise nicht in einem Park fliegen darf.
 

remora

Erfahrener Benutzer
#23
Wer's braucht...
Man sollte doch in der Lage sein, mit ganz normaler Kommunikation mit fragenden Menschen klarzukommen. Paragraphenreitende Alt-Modellbauer mit ner Ladung Schönfelder unterm Arm werden dadurch nicht überzeugender.
 

Galileo

Neuer Benutzer
#24
Ich habe einfach mal nur die (noch nicht komplette) Übersicht der in Deutschland beim Modell-Fliegen und Filmografieren tangierten Gesetze und Vorschriften mit C&P von meiner Webseite kopiert:

LuftVG (Luftverkehrsgesetz)


LuftVG §25 (Aufstieg/Landung Grundstückrecht)
Nein, §25 LuftVG gilt für Flugmodelle nicht:

Bundesrat Drucksache 668/06: Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Seite 21 im 3. Abschnitt

§ 25 LuftVG erfasst nur solche Luftfahrzeuge, für die es genehmigte Flugplätze gibt. Dies trifft auf die in § 15a und § 16 genannten Luftfahrzeuge nicht zu. Der Begriff des Flugplatzes wird in § 6 Abs. 1 LuftVG definiert. Flugplätze sind demnach Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände. Weitere Flugplätze kennt das Luftverkehrsgesetz nicht. So gibt es keine Drachen-, Flugmodell - und Raketenflugplätze. Deshalb gelten der Flugplatzzwang und die in § 25 vorgesehene Erlaubnispflicht für die in § 15a und 16 genannten Luftfahrzeuge grundsätzlich nicht. [...]
Also: Flugmodelle werden vom § 25 generell nicht erfaßt.

Siehe auch hier: Startgenehmigung vom Bürgermeister
 
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