Der Artikel ist nicht sehr aufschlußreich:der § 11 Luftfahrtgesetz definiert was ein Luftfahrzeug ist. Hier ist die Rechtslage analog zu Deutschland.
Er lautet:
A. Luftfahrzeuge.
Begriffsbestimmung
§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.
No na - also müsten wir einen Pilotenschein erwerben oder das "Luftfahrzeug" zulassen lassen, wenn es nicht den § 129 Luftfahrtgesetz gäbe.
§ 129. (1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
Also dürfen wir fliegen, wenn ds Gerät nicht mehr als 25 kg wiegt.
Aber da gibt es den §130 Luftbildaufnahmen:
Luftbildaufnahmen
§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.
(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und von den Beschränkungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden.
Wenn man diese Gesetzestelle liest, wird man feststellen, daß die Frage ob Luftbildaufnahmen gemae man cht werden dürfen, aus der "militärischen Ecke" kommt, dies aus einer Zeit, wo man Sorgen hatte, daß gegenerische Kasernen, Bunker etc. "von oben" militärisch aufgeklärt würden. Das wollte man verhindern.
So ist ja in vielen Ländern das Fotografieren von Kasernen oder Flugplätzen heute noch "verboten", ist aber oft nur mehr "totes Recht".
In einer Zeit der Sateliten sind diese Sorgen aber überholt!
Darüberhinaus muß der Zweck aber auch bedacht werden. Soweit ein Hobbyflug vorliegt, wird niemand ein Verwaltungs(straf)verfahren einleiten, sondern uns stillschweigend fliegen lassen, auch weil die Gesetzeslage längst von der Technik und der Politik überholt ist: wir leben in der EU, die Wehrpflicht scheint überholt zu sein - und der Kalte Krieg ist längst zu Ende!
Also keine Panik !