PDF einer Gesetzesübersicht und eines Einsteigerleitfadens

borg1

Erfahrener Benutzer
#1
Neben dem Versicherungsnachweis habe ich einen selbsterstellen Leitfaden für Erstflieger (in Anlehnung an die auf meiner meiner Kopterwebseite veröffentlichten Basics) in 2 Kopien dabei. Das drücke ich, neben einem informativen Gespräch immer denen in die Hand die "Zuhause auch so ein Fliegeding" haben und "demnächst damit fliegen" wollen.
Dann habe ich einen ICAO-Screenshot des lokalen Flugterrains dabei, um zeigen zu können, dass ich an der Lokation in keiner CTR-Zone bin.
Als Drittes eine Aufzählung der Flug und Zivilrechtlichen Paragrafen und Gesetze. Normalerweise genügt es, jemandem zu sagen, dass dies alles beachtet werden muss - bisher war dann jeder beeindruckt erstummt. 2 Polizeiteams nahmen die Sammlung erfreut und dankbar an, da sie in diesem Umfang noch nichts zu sehen bekamen, ausser dem StGB, BGB, einer ominösen Versicherungspflicht, sowie der Kenntnis dass in Wiesbaden (Stadtbereich) der Amerikaner wegen nicht geflogen werden darf, war ihnen nichts bekannt. Nachlesen müssen dann alle selbst die Gesetzestexte.
Ich stelle meine Doks gerne mal zum Downloaden ein. Normalerweise kann ich jedoch ganz ohne Papier den Gesprächspartnern das Hobbie vermitteln. Ich finde das einfache "in die Hand drücken" eines Papiers ist nicht der richtige Weg der Kommunikation. Meine "Papiere" dienen eher als ultima ratio bzw. um bei besonderem Interesse an einem Detail auch wirklich mit Fakten antworten zu können und nicht nur mit dem Hinweis: "da gibt es ein Gesetz nachdem ich das ... hier darf".

hier mal die URL zum PDF mit den Gesetzen:

http://wp1088285.server-he.de/ar-drone/ModellflugJure01.pdf

Die Teile in der Frequenztabelle der BNA die die 2,4 und 5,8er Bereiche (WLAN, Fernsteuerung, Bildübertragung, Analog und Digital) betreffen, werden in der nächsten PDF-Fassung ergänzt.

Und hier die URL zum PDF mit dem Einsteigerleitfaden:

http://wp1088285.server-he.de/ar-drone/ModellflugJure02.pdf

Wie bereits geschrieben, es dieht mit hauptsächlich als Nice to Have, bzw. um Unbedarfte zu beeindrucken, was wir Modell/Kopterflieger alles beachten müssen. Bisher hatten nur die Polizisten und 2 oder 3 sehr Interessierte wirklich die Übersicht gelesen (und festgestellt, dass alles was sie als potentielle Argumente gegen das Fliegen ansahen, tatsächlich in Deutschland gesetzlich geregelt ist) die übrigen, bei denen ich das Schreiben nebst Versicherungsnachweis aus dem Koffer nahm, haben nur einen Blick darauf geworfen und grosse Augen gemacht. Jegliche "Aber..." und "Wenn..." waren dann erstummt und man bestaunte dann die tolle Technik des Kopters. Spionage und Gefährdung war dann kein Thema mehr.

Einfach nur ein T-Shirts mit "500m, 500€, ja, ich darf das" , wenn auch witzig gemeint, finde ich nicht so toll. Auch das stumme in die Hand drücken eines Blatts Papier mit eintsprechender Zusammenstellung. Manch einer kann sich proviziert fühlen, oder fühlt sich mit seinen Ängsten nicht ernst genommen.
Lieber das persönliche Gespräch. Bei einer Flugsession plane ich deshalb neben der Flug und Rahmenzeit immer auch noch mindestens eine halbe Stunde für Gespräche ein, auch wenn es gerade bei erstmalig mit dem Kopter Konfrontierten immer die selben Fragen sind. Wie hoch, wie teuer, kann man da wasauchimmer anschauen, ist das eine Drohne, darf man das, etc.
Aber wie eine Verkauferin im Supermarkt, auch beim 100sten Mal "Uschi, was kosten die Kondome", freundlich bleiben. Für den Fragesteller ist es nämlich das ERSTE Mal dass er so ein Ding aus der Nähe sieht und auch noch den Piloten des suspekten Teils direkt darauf ansprechen kann. Bisher kannte der Fragesteller nur die Berichte aus dem TV, z.b. TerraXpress.
In einem freundlichen Gespräch kann man viele Vorbehalte abbauen. Ein paar Fakten, z.b. §§ die das eine oder andere Argument stichhaltig untermauern, hinterlassen dann auch den Eindruck einer gewissen Seriosität.
 
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rca1234

Neuer Benutzer
#4
Habe mich als Einsteiger auch schon mit diesen ganzen (hoffe ich zumindest) Dingen auseinandergesetzt. Aber Deine Zusammenfassung ist prima und auch die Idee die mitzunehmen.
Muss ich mir nochmal im Detail durchlesen. Vielen Dank schon mal!
 
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Blue Thunder

Erfahrener Benutzer
#6
Danke für die Mühe die du dir hier gemacht hast. Ich habe hierzu allerdings noch ein paar Anmerkungen bzw. Ergänzungen:

1. Du erwähnst den § 25 LuftVG, dieser hat für den Modellflug keinerlei Relevanz:

Die grundsätzliche Verpflichtung die Zustimmung des Grundstückseigentümers vor dem Start einzuholen, kann aus dem § 25 LuftVG nicht abgeleitet werden.

Urteil des Bundes Verwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.05.1985 (AZ: 4 C 36.82)

(14) Auch § 25 LuftVG ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf die hier beabsichtigte Ausübung des Flugmodellsports nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift dürfen Luftfahrzeuge "außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze" nur mit (u.a.) einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde starten und landen. Voraussetzungsgemäß erfasst dieser Erlaubnistatbestand nur solche Luftfahrzeuge, für die es genehmigte Flughäfen gibt. Das trifft jedoch, wie ausgeführt, für Flugmodelle nicht zu.

Das Betreten der freien Landschaft ist im § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.

§ 59 Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

Hieraus kann für den Flugmodellsport noch kein uneingeschränktes Recht abgeleitet werden, dass ein Flugmodell z.B. auf einem Feldweg oder einer nicht genutzten Fläche gestartet werden darf, ohne dass eine Zustimmung z.B. der Gemeinde oder des Grundstückseigentümers vorliegt. Es muss noch das jeweilige Landesrecht beachtet werden.

Nach Inkrafttreten des BNatSchG haben die Bundesländer ihrerseits Ausführungsgesetze zum Bundesnaturschutzgesetz erlassen. Im Bundesland Hessen ist dieses z.B. das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG).

Eine Einschränkung des Betretungsrechts gem. § 59 BNatSchG sieht auch der § 27 HAGBNatSchG nicht vor.

§ 27 Betreten der freien Landschaft, Satzung über das Verhalten in der Flur

(1) Für das Reiten und Kutschfahren auf Wegen und Straßen gilt außerhalb des
Waldes § 59 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Städte und Gemeinden können das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln; § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

1. das Betreten von Flächen,
2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft,
3. das Anleinen von Hunden,
4. die Benutzung von Sportgeräten,
5. das Starten und Landen von Modellflugzeugen,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

Zusammengefasst bedeutet das:

Die Städte und Gemeinden können durch eine Satzung Bestimmungen treffen, die das Starten und Landen von Modellflugzeugen regelt, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen.

Im Umkehrschluss bedeutet das, existiert eine solche Satzung nicht, oder ist in einer bestehenden Satzung das Starten und Landen von Modellflugzeugen nicht ausdrücklich untersagt, ist das Starten und Landen von Modellflugzeugen ohne Zustimmung der Städte und Gemeinden zulässig.

Quellen: LuftVG, BNatSchG, HAGBNatSchG

Dass man vor einem Start von einem Privatgrundstück, die Betretungserlaubnis des Eigentümers benötigt, sollte klar sein. Dieser Eigentümer kann aber keine "Starterlaubnis" erteilen, denn es handelt sich ja um erlaubnisfreien Modellflug.

2. Änderung der Luftraumstruktur seit dem 5.12.2014

Zur Ermöglichung von IFR-Flugbetrieb an unkontrollierten Flugplätzen findet gegenwärtig in Deutschland das “Luftraum F Modell“ mit den entsprechenden nationalen Abweichungen von ICAO-Regelungen(erhöhte VMC-Minima) Anwendung.
Mit der in Deutschland ab dem 05 DEC 2014 geltenden Verordnung (EU) 923/2012 (SERA: Standardised European Rules of the Air) ist eine weitere Anwendung von Luftraum F mit den nationalen Abweichungen von ICAO-Regelungen zukünftig nicht mehr möglich.

Alle neuen RMZ mit Kartendarstellung:

Die Luftraumstruktur Deutschland (Übersicht):

http://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Flugsicherung/Luftraum/Luftraumstruktur_11122014.pdf

Für den Modellflug haben die neuen RMZ mit gleichzeitiger großflächiger Absenkung des Luftraums E auf 1000ft erhebliche Auswirkungen:

1. Erlaubnisfreier Modellflug (aka Wildflieger) innerhalb einer RMZ ist nicht erlaubt
2. Durch die Absenkung des Luftraums E auf 1000ft fliegen auch manntragende LFZ, die den Luftraum G nutzen, künftig tiefer.
3. Die RMZ sind entgegen der vorherigen Lösung - Luftraum F (HX) - immer aktiv, selbst wenn nur ein IFR-Approach pro Monat dort stattfindet.
4. Aufstiegsgenehmigungen innerhalb einer RMZ können nicht mehr erteilt werden, obwohl es nicht einmal kontrollierter Luftraum ist - betrifft gewerbl. UAV

Punkt 1 ist zwar für den einen oder anderen ärgerlich, aber Pkt. 2 stellt eine deutliche Verschlechterung der Flugsicherheit (z.B. Kollisionen) dar.

Wichtig für Betreiber von zugelassenen Modellfluggeländen:

Für zugelassene Modellfluggelände in RMZ gibt es auf Antrag auch Ausnahmeregelungen. Die sehen am Beispiel der RMZ Donaueschingen für den Modellflugplatz Donaueschingen so aus:

Zitat aus den NfL 1-329-14

"Modellflugbetrieb Donaueschingen
Flugleiter meldet telefonisch die passive Hörbereitschaft auf der Frequenz EDTD-Info 124.250MHz, die eigene telefonische Erreichbarkeit sowie den ersten Start / die letzte Landung des Tages an EDTD-Info und gibt wesentliche Informationen, z.B. IFR- Traffic in EDTD / Transitluftverkehr, an Modellflugpiloten weiter."

D.h. der Flugleiter muss einen Flugfunkempfänger und ein Mobiltelefon am Start haben. Ob der Flugfunkempfänger eine "Bodenstation" i.S.d.G. ist, und damit ohne BZF betrieben werden darf, muss noch geklärt werden.

Sehr ärgerlich (unverhältnismäßig) finde ich, dass hier die Freiheit von vielen Freizeitfliegern zu Gunsten von einer IFR-Minderheit beschnitten wird. Denn bei hohem IFR-Traffic hätten diese Verkehrslandeplätze längst eine CTR.

Unklar ist zzt. noch, ob eine RMZ überhaupt ein Luftraum ist. Das ist dann wichtig, wenn man mit dem Modell unwissentlich in eine RMZ einfliegt oder es innerhalb der RMZ betreibt.

Grundsätzlich stellt die Verletzung von Luftraum eine Ordnungswidrigkeit dar, z.B. dann wenn man ohne Freigabe in die entsprechenden Lufträume einfliegt. Eine Freigabe braucht man für eine RMZ ja nicht, man verstößt "nur" gegen die Kommunikationspflicht. Wenn die RMZ als Luftraum gesehen wird, wird es bitter. Das stellt § 43 Luftverkehrsordnung (LuftVO) klar. Dabei wird für die Folge auf § 58 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verwiesen, der in im zweiten Absatz festlegt, dass die Geldbuße bis zu 50.000 €€ betragen kann. Dabei wird die konkrete Höhe davon abhängen, wie schwerwiegend der Verstoß war und ob z.B. andere gefährdet wurden.

3. Fliegen im Wald

Man sieht immer mehr FPV-Flieger, die im Wald unterwegs sind. Hier sollte auf die entsprechenden Vorschriften insb. das Waldgesetz des Bundes und der Länder verwiesen werden.

Gruß BT
 

borg1

Erfahrener Benutzer
#7
Danke BlueThunder,
das ist aber viel Holz!
Werde ich mich in der Folge einlesen und es evtl. in meiner Aufstellung einfliessen lassen.
Finde ich gut Deine Zusammenstellung, wenn ich mir überlege wie kurz meine erste
Sammlung war, wie gross sie mittlerlerweile ist. Und immer wieder findet irgendjemand etwa, das unser Fliegen erschwert (oder auch mal die Argumentation erleichtert)
Wahrscheinlich werde ich der Übersichtlichkeit halber (?!?) Gerichtsurteile in einem extra
Absatz einbinden.
Danke und ich freue mich auf weitere Hinweise.
 
#9
Sehr informative Beiträge, vielen Dank! ;)
 
FPV1

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