Zeitungsartikel-Sammlung

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
Habe mich jetzt extra registriert und den Artikel kommentiert..
Lest mal ob alle soweit richtig ist...
 

wolfes1126

Erfahrener Benutzer
Habe mich jetzt extra registriert und den Artikel kommentiert..
Lest mal ob alle soweit richtig ist...
Das mit dem Spruch:
ein Flug über Wohngebiete ist erlaubt,sofern die Kamera einen Panoramblich zeigt...
Stimmt meiner Meinung nach n icht so ganz, da im Panorama Recht die Einsicht die von der "Öffentlichkeit" nicht ersichtlich ist auch nicht einfach so abgelichte werden darf, soll heisen, dass Sachen die z.B. hinter einer Mauer, Hecke etc nicht ersichtlich ist auch nicht angelichtet werden darf wenn man das Einverständniss des Grundstückbesitzers nicht hat.

Siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Norm

Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
 

nachtfalke71

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da geht es um kunstwerke odrr künstlerisch gestaltete private oder öffentliche gebäude...

mit panoramablick bei überflug ist die hauptausrichtung der cam gemeint...

wer mit nach unten gerichteter cam über ein wohngebiet fliegt,wird kaum die umgegend im "visier" haben ;)
 

wolfes1126

Erfahrener Benutzer
Dann lese doch bitte mal alles durch... wie z.b. auch dies hier aúf der gleichen von mir verlinkten Website:

[h=4]Kriterium „öffentlich“[/h] Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen oder dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[SUP][45][/SUP] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[SUP][46][/SUP] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[SUP][47][/SUP], Flugzeugen oder Helikoptern[SUP][48][/SUP] oder durch Wegdrücken oder Durchbohren von Hecken[SUP][49][/SUP] eröffnen
 

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
vllt selber mal lesen? :p

es geht da um das URHEBERRECHT....von bauwerken mit künstlerischem hintergrund...
 

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
hier von einem anwalt erklärt

[video=youtube;gDmTFIKxULY]https://www.youtube.com/watch?v=gDmTFIKxULY[/video]
 

wolfes1126

Erfahrener Benutzer
Stimmt doch gar nicht ......
Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildlichen Wiedergabe oder ihrer Verwertung entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder staatliche Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen). Diese werden von der Panoramafreiheit üblicherweise nicht oder nur in engem Rahmen tangiert.
Zudem sagt der nette Anwalt in deinem Video dass man eine Versicherung nur über 5KG braucht.... sher informative und aktuelle..... da is nix von wegen "Eltern haften für Ihre Kinder"......
 
Zuletzt bearbeitet:

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
hausrecht im luftraum? :rolleyes:

persönlichkeitsrecht? "....personen und kennzeichen dürfen nicht eindeutig zu erkennen sein..."

schau dir mal das video an.... ;)
 

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
ausserdem geht es hier um einen positiven artikel...

nicht um eine erneute endlosdiskussion um dürfen und nichtdürfen...

wenn ich gestze,und ich habe mich gaaaanz viel eingelesen,so auseinandernehme wie du,dürfen wir quasi nirgends fliegen und filmen....
 

wolfes1126

Erfahrener Benutzer
ausserdem geht es hier um einen positiven artikel...

nicht um eine erneute endlosdiskussion um dürfen und nichtdürfen...

wenn ich gestze,und ich habe mich gaaaanz viel eingelesen,so auseinandernehme wie du,dürfen wir quasi nirgends fliegen und filmen....
Es geht nicht um die Gesetze auseinanderlegen, sondern dass es eben so auch gesetzlich geregelt ist, hat nix mit Diskussion zu tun.... du hattest gefragt ob dein Kommentar auf der Website passt und alles stimmt und ich habe dir geantwortet.
 

nachtfalke71

Erfahrener Benutzer
leider mit falschen argumenten,bzw zu anderen themen...
nämlich urheberrecht ;)
 
FPV1

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