Fernidentifizierung ist in der EU aktuell nur für RTF-Copter mit C-Klassifizierung vorgesehenen und auch da nicht flächendeckend für alle Klassen.
An Eigenbauten muss die eID angebracht werden, allerdings besteht keine Pflicht, diese (zusammen mit GPS-Daten) zu senden. Sobald dein Copter eine Kamera hat, musst du dich beim LBA als UAS-Betreiber registrieren und bekommst dann eine eID, die du bspw. im Form eines Aufklebers an deinem Copter anbringen musst.
Dieses System ersetzt letztlich die alten Schilder mit Name und Adresse, die früher verpflichtend waren.
Die technischen Anforderungen wurden sogar gelockert: Die eID muss nur a) von außen sichtbar sein (Ausnahme: Originalgetreue Nachbauten, dann auch im Akkufach erlaubt) und b) ohne Hilfsmittel lesbar sein (Ausnahme: QR-Codes sind erlaubt).
Feuerfestigkeit wird nicht mehr gefordert. Theoretisch reicht es sogar, die eID mit Edding handschriftlich anzubringen.
Remote ID? Ein Glück leben wir nicht in der USA…
Ich will dich ja nicht enttäuschen, aber genau das gleiche System ist bei uns auch schon Teil der Gesetzgebung. Bislang halt nur noch nicht für Eigenbauten, aber wenn man sich mal die Anforderungen an die Fernidentifzierungssystem nach EU-Gesetzgebung anschaut, ist das effektiv 1:1 RemoteID:
EU-Verordnung 2019/945 hat gesagt.:
Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung,
a) die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die ausschließliche Befolgung des vom Registrierungssystem vorgesehenen Prozesses ermöglicht;
b) die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
i) die UAS-Betreibernummer,
ii) eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063,
iii) die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
iv) der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und
v) die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts;
c) die gewährleistet, dass der Nutzer die in Buchstabe b Ziffern ii, iii, iv und v genannten Daten nicht verändern kann.
Im Anhang dieser Verordnung werden auch direkt schon Anforderungen an Systeme zur Nachrüstung der Fernidentifzierung definiert. Es würde mich leider nicht wundern, wenn wir in ein paar Jahren vor genau dem gleichen Problem stehen wie die amerikanischen Kollegen aktuell.