Rechtliche Seite des Filmens (Aufklärung)

Status
Nicht offen für weitere Antworten.
#22
natürlich sollte/muss man vorher fragen! Aber!!! zum einen geht es hier nicht mehr darum... das video ist nun mal da...

und die situation ist immer noch ne andere wenn man personen explizit beobachtet oder nur irgend ein Gebäude filmt

zum anderen solange ich das video nicht gesehen habe...
ich weiß nicht wie das gelände aussieht oder das "Anwesen" eventuel war den piloten nicht bewusst das sie sich auf private grund befanden. oder privaten Grund filmen..
Auch ist keinesfalls klar wie der "Eigentümer" hier aufgetreten ist, kam er einfach an im sinne von:"Verpisst euch ihr habt hier Nix zu suchen! Scheiß Drohnen......." also das unreflektierte planlose rum gelaber wie man es immer mal wieder von irgendwelchen Passanten zu hören bekommt. da interessiere ich mich in aller regle auch nicht groß für sondern mache weiter mein Ding.(packe aber eventuell meine Sachen weil ich keine Lust auf weitere Diskussionen und ärger habe).
Oder ob er sich klar als Grundstücksinhaber zu erkennen gegeben und damit ein berechtigtes verbot ausgesprochen hat.

mensius: gib uns doch bitte den link! (oder existiert das video vielleicht gar nicht?!)

in jedem Fall aber macht auch mir eine kurze Nachricht an den Macher des Videos deutlich weniger arbeit und ärger als die Beauftragung eines Anwalts...

gruß

Alex
 

quansel

Erfahrener Benutzer
#25
Kannst ja auch dem einen oder anderen hier den Link per PN (Persönlicher Nachricht)
schicken ... weil wir sonst leider nix Konkreteres sagen können als bisher geschehen.

Quansel
 
#27
einen offiziellen Zaun gibt es nicht
Stefan genau um ein solches Anwesen geht es aber ich möchte aus Diskretionsgründen den Link nicht online stellen.
also der von mir beschrieben Fall, den piloten war sicherlich nicht mal bewusst das sie sich auf Privatgrund befinden.

Bei einer Burg oder einem Schloss ist die Rechtslage aber auch wieder eine etwas andere.. es handelt sich dabei um eine Sehenswürdigkeit eventuell sogar Denkmal geschützt, gilt als Kulturgut.... Das Gebäude steht also sowieso im öffentlichen Interesse

dürfte wahrscheinlich schwierig werden da was zu erreichen... da greif eventuell wieder die Panoramafreiheit...

zum Thema Diskretion... sei mir nicht böse aber wenn das video eh bei Youtube und damit der öffentlichkeit zugänglich ist macht es auch keinen unterschied mehr zumal es hier eben wichtig für die Diskussion ist und nicht dem voyeurismus dient...

Ansonsten ja bitte schick mir den Link per PN...
 
#28
Habe das video nun gesehen. und mir auch mal den Wikipedia eintrag durchgelesen...

Dem Piloten ist was das betreten von privatgrund angeht kein vorwurf zu machen er steht 1-2m von der Straße(Seitenstraße) entfernt auf einer Wiese diese liegt zudem noch tiefer und wäre auch für mich nicht als Privatgrund erkennbar sein.

zum Anwesen selber... es liegt am Rand eines dorfes und könnte genauso gut öffentliches Eigentum und Museum oder der gleich sein. Auch da würde ich dem Piloten keinen vorwurf machen das er Beabsichtigt privaten Grund ausgespäht hat. zumal auf dem Video außer dem Gebäude von außen(wie man es auch von öffentlichen wegen aus sehen könnte) nichts zu sehen.

Aber laut Wikipedia wehrt sich der aktuelle schlossherr gegen einen öffentlichen auftritt: der schlossherr Wehrt sich gegen Besichtigungswünsch (insbesondere unangekündigte) und auch Kritisiert er die einbeziehung durch Fremdenverkehrswerbung: „Land der Burgen, Schlösser und Ruinen“, „Deutscher Burgenwinkel" da er ein Interessenkonflikt zwischen öffentlichem interesse sowie dem Schutz der Privatsphäre sieht.

Aus meiner sicher dürfte hier Rechtlich viel zu holen sein. Das Video sehe ich auch als absolut unkritisch an, es ist halt irgend ein landsitz im Dorf, durch die aufnamen ist niemand in seiner Privatsphäre gefährdet. Der Youtube chanel des erseller ist auch nix besonderes so das zu erwarten wäre das jetzt schwärme von besuchern da aufauchen(bisher 150 aufrufe) das video wird also eher im kleinen Kreis geschaut und eventuel durch zufallsfüde beim videos durch schauen oder wenn man gezielt nach dem dem namen des anwesens sucht.

Auf den Fotos von Wikipedia sind fast die gleichen Details zu sehen.. google Earth und wikipedia zusammen geben mehr details her als das video...

wenn der SChlossher aber unbedingt will das das video wieder weg kommt... er soll sie einfach nett anschreiben, eventuell reicht schon eine änderung des Video Titels, dann ist es nur noch irgend ein schlösschen irgendwo in europa....
 
Zuletzt bearbeitet:

mensius

Erfahrener Benutzer
#29
entfernt auf einer Wiese diese liegt zudem noch tiefer und wäre auch für mich nicht als Privatgrund erkennbar sein
TheBlackJack das kannst du nicht wissen aber die Wiese gehört auch denen.

ich finde gut das du das hier so analysierst

der schlossher Wehrt sich gegen Besichtigungswünsch (insbesondre unangekündigte) und auch Kritisiert er die einbeziehung durch Fremdenverkehrswerbung: „Land der Burgen, Schlösser und Ruinen“, „Deutscher Burgenwinkel" da er ein Interessenkonflikt zwischen öffentlichem interesse sowie dem Schutz der Privatsphäre sieht.
genau darum geht es ja selbst wenn es nur 150 Klicks sind aber es geht ums Prinzip ich habe schon mit ihm gesprochen und werde ihm alles berichten zwecks reden mit dem ytbern usw
 

Kholdstare

Erfahrener Benutzer
#30
Also konkret geht es hier zum zwei Dinge:

Panoramafreiheit heisst das, wenn andere Leute das eigene Haus/Grundstück fotographieren, filmen. Ob mit oder ohne Copter ist egal, kannst ja auch vom Auto aus filmen. Dagegen rechtlich vorgehen geht dann aber unter Panoramafreiheit, das bedeutet das kann nicht verboten werden es sei denn es handle sich um militärische Anlagen.

Der Überflug mit dem Copter könnte man rechtlich als 'Betreten des Grundstückes' ansehen. Hier kann der Besitzer das Grundstückrecht anwenden und die Piloten, resp. deren Copter wegschicken.

edit:
Um's nochmal ganz klar rechtlich zu schreiben: _IHR_ dürft Fotos oder Videos von _MEINEM_ Haus machen, und die online stellen. _ICH_ kann dagegen nichts machen.

Gruss, Philipp
 
Zuletzt bearbeitet:

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#31
einen offiziellen Zaun gibt es nicht
Was bitte ist ein "offizieller Zaun"?

Entweder ist da ein Zaun, dann darf man nicht auf das Grundstück.
Oder da ist kein Zaun, dann darf man sehr wohl da drauf <bunkt>

CU Eddy
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#32
Der Überflug mit dem Copter könnte man rechtlich als 'Betreten des Grundstückes' ansehen. Hier kann der Besitzer das Grundstückrecht anwenden und die Piloten, resp. deren Copter wegschicken.

Gruss, Philipp
Gewagte Vermutung! Anrecht auf Luftraum dürfte schwierig durchsetzbar sein <buhaha>

Ich darf ja sogar ohne Erlaubnis ein eingefriedetes Grundstück betreten,
um mein abgestürztes Luftfahrzeug zu bergen (§25 LuftVG).
Du vielleicht nicht, ich schon :D

Man sollte sich nicht soviel von den Kids mit Migrationshintergrund abgucken:
"Ey, was gucks du?"


CU Eddy

PS: Ähhmm, noch jemand Popcorn??
 
Zuletzt bearbeitet:
#33
ja das mit der wiese kann keiner wissen das ist einfach irgend ein Wiese...


Prinzip hin oder her... das Gebäude ist teil der Geschichte und somit mehr oder weniger teil des Öffentlichen Interesses... er kann auch nix gegen die Touristen machen die von der Straße aus Fotos mache und diese Privat veröffentlichen...

wer in so einem Gebäude wohnt muss ein gewisses öffentliches Interesse an eben diesem Akzeptieren. Wer völlige ruhe und ungestörtes Privatleben haben will muss eben in ein 0815 Haus ziehen...

wie mit der Fremdenverkehrswerbung er kann es zwar kritisieren aber was dagegen machen kann er auch nicht.

Er wird wahrscheinlich auch bestimmte Auflagen haben das er Besichtigungen in einem bestimmten Maße zulassen muss..


Edit: zu meinen vorrednern: Das überfliegen kann nicht als betreten gewertet werden. die aufnamen hätten auch genausogut von irgendjemandem aus einen normalen sportflugzeug erstellt werden können....
Wie gesagt den aufnamen ist nix besonderes und mehr oder weniger jeder hätte sie machen können der grade vobei kommt oder fliegt...

ich denke es greift Panoramafreiheit!

zum befriedeten oder unebfriedenten grund.... ich muss keinen zaun haben um den leuten das betreten meinen Grundstückes zu untersagen. auch ein nicht eingezäuntes rundstück darf nicht ohne weiteres betreten werden. es gilt in jedem fall das Hausrecht.
Ich darf also nicht einfach so deinen vorgarten betreten weil es mir da gerade gefällt oder deinen offenen garten weil es mich interesiert wie dein haus von hinten aussieht...

aber luftraum ist eben nochmal was anderes. grundsätzlich darf ich erst mal überall drüber fliegen....
 
Zuletzt bearbeitet:

Kholdstare

Erfahrener Benutzer
#34
Nö, kannst Du nicht:

Art. 1744
1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes
landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der
zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde
einzuholen.
2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit
Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden

:p :p :p :p
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#35
Nö, kannst Du nicht:

Art. 1744
1 Muss ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes
landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der
zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde
einzuholen.
2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit
Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden

:p :p :p :p
Ich postuliere: Du lebst nicht in Deutschland.
In D gibt es keinen Kommandanten!
Hier heißt der Mensch "Luftfahrzeugführer".

CU Eddy
 

Kholdstare

Erfahrener Benutzer
#36
Da hast Du Recht, eddy :) Könnt' aber nach Dortmund fahren, in Deinen Garten crashen, und gemütlich während der 'Bergung des Luftfahrzeugs' mal ein Bierchen zischen und einen Grill aufstellen ;)

Habe aber dennoch etwas Interessantes gefunden, zumindest mal für die Schweizer:

Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

•Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
•Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
•Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
•Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
•Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
•Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
•In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
•Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.


Insbesondere der Punkt 'Luftaufnahmen'

Gruss, Philipp
 

FerdinandK

Erfahrener Benutzer
#37
Jetzt nur mal so, ev hab ich auch Erinnerungslücken ...

Ich darf überall fliegen (Verbotszone man ausgenommen), aber ich brauche die Einwilligung den Grundstückseigentümers (der Wiese) um starten zu dürfen (die gab es hier aber sicher nicht), oder sehe ich das falsch?

lg Ferdl
 
#38
Nochmal was zur Panoramafreiheit, da diese hier immer wieder angeführt wird. Diese besagt, dass geschützte Werke, somit auch private Gebäude, von öffentlichen Wegen aus ohne Genehmigung abgebildet werden dürfen. Öffentlich heisst hier für jeden frei zugänglich, nicht jedoch aus anderen Gebäuden aus, von der Leiter oder gar einem Fluggerät. Damit greift die Panoramafreiheit für Luftbildfotografie nicht.

Die Regel zur Panoramafreiheit geht auf sehr alte Gesetze zurück, ist aber im wesentlichen auch heute gültig (Urheberrecht). Es gibt jedoch dazu diverse Sonderverfügungen, Gerichtsurteile und auch gerichtlich erstrittene Ausnahmefälle. Ist also oft vom Einzelfall abhängig.

aber ich brauche die Einwilligung den Grundstückseigentümers (der Wiese) um starten zu dürfen
Das wird zumindest in deutschen Luftfahrtgesetzen nur für erlaubnispflichtige Flüge gefordert, nicht für erlaubnisfreien Modellflug (§25 LuftVG). Ist also hier evtl. kein wirksames Argument.

Gruß Jörg
 
Zuletzt bearbeitet:
#39
panoramafreiheit dürfte aber auch dann greifen wenn auf den bildern nichts zu sehen ist was eben nicht auch von der Straße aus ersichlich ist.
um umkehr schluss sie greift nur dann wenn ich technische hilfsmittel(copter leiter nachbarhaus etc)nutze umd damit dinge zu sehen oder zu fotografieren die ich sonst nicht sehen würde(z.B. einen innenhof oder eben um über einen zaun etc drüber zu schauen....)


zum thema erlaubniss des grundstückseigners zum start... ja wenn ich auf privatgrund starte.. aber hier war für den Piloten achweißlich nicht ersichtlich das er sich auf Privatgrund befindet. er dachte wohl er er steht im straßengraben auf öffentlichem grund....
 

comicflyer

Ich mach' alles kaputt...
#40
Da hast Du Recht, eddy :) Könnt' aber nach Dortmund fahren, in Deinen Garten crashen, und gemütlich während der 'Bergung des Luftfahrzeugs' mal ein Bierchen zischen und einen Grill aufstellen ;)

Habe aber dennoch etwas Interessantes gefunden, zumindest mal für die Schweizer:

Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

•Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
•Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
•Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
•Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
•Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
•Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
•In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
•Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.


Insbesondere der Punkt 'Luftaufnahmen'

Gruss, Philipp
Hi Philipp,
aus dem Wort "Kantone" im Text entnehme ich als Geltungsbereich die Schweiz!
Das solltest Du in einem deutschen Forum deutlicher dazuschreiben!
Hier kann manch User die Dinge mangels heimischen Wissens sonst nicht richtig zuordnen.
Und lesen kann mancher auch nicht richtig ;)

In Deutschland gelten andere Vorschriften, die in einigen Punkten erheblich abweichen!

CU Eddy
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
FPV1

Banggood

Oben Unten