Einsteiger-Guide Luftfahrtrecht und Regelungen

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Bastian

Erfahrener Benutzer
#82
Meiner Meinung nach sollte der Absatz:
"Bei Foto-/Videoaufnahmen sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. Privatsphäre und Urheberrecht zu beachten."
noch detaillierter dargestellt werden. Ich bin da jedoch nicht so Fit mit der aktuellen Gesetzeslage.

Stimmt folgende Aussage bzgl. des Hochladens von Luftbildern ins Internet tatsächlich?
Aufgrund dessen, dass er die Bilder ins Netz gestellt hat, benötigt er eine AE, denn der private oder sportliche Zweck wird mit der Veröffentlichung von Bildmaterial aufgehoben. Einer AE bedarf es bei einem gewerblichen oder sonstigen Zweck. Die Veröffentlichung von Luftbild –und Luftvideoaufnahmen stellen einen sonstigen Zweck dar.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#83
Meiner Meinung nach sollte der Absatz:
"Bei Foto-/Videoaufnahmen sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. Privatsphäre und Urheberrecht zu beachten."
noch detaillierter dargestellt werden. Ich bin da jedoch nicht so Fit mit der aktuellen Gesetzeslage.

Stimmt folgende Aussage bzgl. des Hochladens von Luftbildern ins Internet tatsächlich?
Ist die Quelle der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ?

Gruss
Frank
 

Bastian

Erfahrener Benutzer
#84
Nein,
das kam angeblich von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Genaue Details, ob das nun so i.O. war und was daraus geworden ist weiß ich leider selbst nicht.
Interessiert mich aber natürlich selbst, wie hier die Gesetzeslage ist.
Auch fast jeder Neueinsteiger wird sein erstes Luftvideo auf YouTube hochladen. Sollte ein Hinweis in den Guide.

Grüße,
Bastian
 

Docus

Erfahrener Benutzer
#85
Hallo,

soweit ich das bisher in allen Aussagen von Rechtsanwälten zu dem Thema gelesen habe, betrifft einen das nur wenn du damit Profit machst, oder nur zum Zweck des Video/Bild erstellens aufsteigst. Das du keine Videos von deinem Hobbyflug hochladen darfst ist Quatsch, sofern sie beim Ausüben deines Hobbys entstanden sind. Also quasi als "Abfall/Beiwerk/Dokumentation" deines Fluges.

ABER:

Wenn du nur fliegst um Videos / Bilder zu machen, dann ist das eine ganz andere Sache.

Dazu kommt noch, hast du auf deiner privaten Homepage Werbung laufen durch z.B. Adsense von Google oder die Monetarisierung angeschaltet bei Youtube, dann verdienst du durch Klicks Geld. Auch wenn es nur Centbeträge sind würdest du für den Zweck eine AE benötigen. (Und für jeden einzelnen Cent auch Steuern zahlen, mitlerweile gibt es auch einige Fälle bei denen gezielt bei Youtubern nach gezahlten Steuern geschaut wurde!)

Selbst nen Bild einer Wanderhütte das du mit dem Copter machst und das die sich auf die Homepage als Werbebild laden benötigt dann ja eine AE.

Solange du als Hobby / Sport fliegst, kannst du nebenbei(!) auch Bilder/Videos machen um deinen Flug zu dokumentieren.

Ich vermute(!!!) mal, das du aber schon dann "Probleme" bekommen könntest wenn du mit deinem Copter z.B. nur an einer s
Sehenswürdigkeit aufsteigst um ein Bild oder Video zu machen. Dann währe ja sofort der Grund des Fluges nicht mehr das Fliegen an sich mit "Abfall" Bildmaterial, sondern der Zwecke währe das Bild / Videomaterial was dann sofort eine AE benötigen würde.

Was ich mitlerweile bei viele Berichten/Interviews mit Anwälten etc. gelesen habe ist, das es einfach zum einen noch kaum Gerichtsurteile dazu gibt, und das sich die ein oder andere Landesbehörde auch ganz schön weit aus dem Fenster lehnt bei der Auslegung der Gesetze. DAS Thema Gerichtsurteile wird aber alleine durch die immer stärkere Verbreitung der Copter ja "leider" nicht mehr allzulange auf sich warten lassen.
 

kofferfisch

Erfahrener Benutzer
#86
Genau dieses Thema hatten wir hier doch anfangs im Thread. Für mich zB. war Fotografie und Filmen schon vor der Copterei mein Hobby/Feizeit und dadurch hat sich durch die Luft Aufnahmen nichts geändert.
Es scheint fast, als könnten einige die ersten Urteile kaum erwarten oder bohren bei dem Ämtern, bis es eine "klare" Regelung gibt, die bestimmt nicht flexibler und günstiger für uns ausfallen wird.

In diesem Punkt sehe ich auch ein Problem des geplanten Guides, wenn man Dinge zu erklären versucht, die selbst unter Behörden/Ämtern/Anwälten strittig sind.
Wenn alle die für manche noch nicht klat geregelten Bereiche mit gesundem Verstand ergänzten, wäre manches einfacher, aber das kann man ja schlecht in so einen Flyer schreiben..:cool:

Die alte Aufstellung von dir Docus fand ich völlig ausreichend, was den Unfang anging.

Weiter noch gutes Gelingen!
 
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Docus

Erfahrener Benutzer
#87
Genau dieses Thema hatten wir hier doch anfangs im Thread. Für mich zB. war Fotografie und Filmen schon vor der Copterei mein Hobby/Feizeit und dadurch hat sich durch die Luft Aufnahmen nichts geändert.
Es scheint fast, als könnten einige die ersten Urteile kaum erwarten oder bohren bei dem Ämtern, bis es eine "klare" Regelung gibt, die bestimmt nicht flexibler und günstiger für uns ausfallen wird.
Naja, zumindest einige Dinge SIND ja schon geklärt. Z.B. darfst du von nem Gebäude in der Landschaft jederzeit nen Bild machen (Panoramafreiheit), aber halt nur wenn du es von einer "üblichen" Position machst, von wo du ohne Hilfsmittel auch hin kommst. Das Verwenden einer Feuerwehrleiter, eines Copters etc. ist in dem Fall eben jetzt schon NICHT mehr gedeckt.

Ob die Fotografie und Filmen vor dem Copter schon dein Hobby war ist ja unerheblich, die Regelung befasst sich ja mit dem Fliegen, und da ist schlicht der Zweck des Aufstiegs entscheidend. Leider

In diesem Punkt sehe ich auch ein Problem des geplanten Guides, wenn man Dinge zu erklären versucht, die selbst unter Behörden/Ämtern/Anwälten strittig sind.
Wenn alle die für manche noch nicht klat geregelten Bereiche mit gesundem Verstand ergänzten, wäre manches einfacher, aber das kann man ja schlecht in so einen Flyer schreiben..:cool:

Die alte Aufstellung von dir Docus fand ich völlig ausreichend, was den Unfang anging.

Weiter noch gutes Gelingen!
Die "alte" Aufstellung unter http://www.multicopterpilot.net/infoseite/ ist ja die Page die ich verwende wenn mich bzw. uns jemand beim FPV-Fliegen anquatscht, damit ich nicht 10000 mal den gleichen "Quatsch" erzählen muss. ;-) Die ist so und bleibt das auch. ;-)

Für mich persönlich ist der Guide http://www.multicopterpilot.net/wp-content/uploads/2014/12/Einsteiger_Guide_V1.pdf so in der Form ausreichend für das was ich ihn benötige. Ich habe gar keine Intention irgend ne Klicks auf meiner privaten HP zu generieren, die hat eigentlich nur den Sinn mal zeigen zu können was man macht. Gerade eher für Bekannte, Freunde, Familie, Kollegen etc. Ich hab den so zusammen gestellt, das ich den einem neuen Flieger in die Hand drücken kann, hauptsächlich als Signal "Kollege, du bist hier nicht im rechtsfreien Raum, und deine Handlungen beeinflussen wie das Hobby für uns alle gesehen wird." Also als Startpunkt sich weiter zu informieren.

Mein persönlicher Wunsch währe einfach das die Hersteller da schon nen Beipackzettel reinlegen, Yuneec macht das ja beim Q500 schon so das ein A5 Flyer mit drin liegt, zumindest mal mit 6-7 Grundlegenden Infos.

Daher kommt ja auch die Einteilung in Fakten und Gepflogenheiten. Irgendwann, und das ist nur meine persönliche Meinung(!), muss man so ein Thema wie einen Einsteigerguide auch bremsen, das wird sonst ein Einsteigerbuch, verfehlt seinen Zweck, und wird damit im Sande verlaufen. Man KANN das hier im Forum nicht vollständig abbilden, dazu ist die Thematik zu komplex.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#88
Vorab möchte ich noch ein paar Fakten nennen (nicht zur Aufnahme in den Guide, damit der nicht nicht ausufert):

- Die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Luftverkehrs liegt ausschließlich beim Bund, siehe Art 73 Nr. 6 GG.
Es gibt hier keinerlei Möglichkeit, dass ein Land oder gar irgendeine Behörde eigene Regeln aufstellt!

- Nach §1(1) LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Einschränkungen, die den Modellflug betreffen, sind nur aufgrund von LuftVG, LuftVO und LuftVZO zulässig. Alle weiteren Einschränkungen sind nicht verfassungskonform!

- Modellflieger sind bei Luftfahrtbehörden keine Bittsteller, sondern wir haben sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis, wenn wir erlaubnispflichtigen Modellflug betreiben (z.B. Verbrenner, >5kg etc.). Die Luftfahrtbehörden sind grundsätzlich verpflichtet eine Erlaubnis zu erteilen. Der Luftfahrtbehörde steht kein(!) Ermessen zu. Rechtsgrundlage ist nach allg. Meinung §29(1) LuftVG. Einzige Voraussetzung für die Erteilung ist daher, dass der beabsichtigte Modellflug weder eine Gefahr für die Luftfahrt noch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das ganze ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.1985 Az.4C69/82 (DÖV1986,S.23f.).

Soweit die Fakten. Nun wieder zurück zu dem Thema:

Einzelne Behörden (sowohl zuständige Luftfahrtbehörden wie in RLP als auch nicht zuständige Landesbehörden für Straßenbau und Verkehr wie in Niedersachsen) stellen gerne trotzdem gerne eigene Regeln oder Ermessensgründe auf wie z.B. das mit der Kamera. Schauen wir uns das aber mal im Detail an:

Es gibt bei diesen Meinungen immer zwei verschiedene Argumente, die dazu führen sollen, dass es sich nicht um Modellflug handelt und somit anderen Regelungen unterworfen ist:

1. "Ist eine Kamera angebracht, darf nur nebenbei gefilmt werden, weil der Flug sonst kein Hobby ist."
Ziemlich windige Konstruktion. Laut LuftVG sind Flugmodelle Luftfahrzeuge, die zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Wenn jemand zur Gestaltung seiner Freizeit fotografiert oder filmt und nun eine Kamera an sein Luftfahrzeug bastelt, dann wird das Luftfahrzeug immer noch zur Gestaltung seiner Freizeit betrieben! Es steht dort nicht, dass alleine der Flug an sich und ausschließlich die Freizeitgestaltung sein darf. Wenn man sich das ganze mal ruhig überlegt, ist das eigentlich auch klar.
z.B. bei Hobbyfotografen mit Flugmodell:
a) "Warum fliegst Du?"
b) "Weil ich Luftaufnahmen machen möchte."
c) "Warum willst Du Luftaufnahmen machen."
d) "Weil ich damit meine Freizeit gestalte."
z.B. bei klassischen Modellfliegern:
a) "Warum fliegst Du?"
b) "Weil ich versuche mit einem Start so lange wie möglich zu fliegen."/"Weil ich Kunstflugfiguren fliegen möchte."/"Weil ich mehr als 200km/h fliegen möchte."
c) "Warum willst Du ...?"
d) "Weil ich damit meine Freizeit gestalte."
Es ist eigentlich gar kein Unterschied dazwischen. Alle diese Piloten wollen nur ihre Freizeit gestalten und betreiben dazu ein Luftfahrzeug. Also alles im grünen Bereich, es sind Modellflugzeuge.

2. "Durch das Hochladen auf eine Homepage/Youtube war der Zweck des Fluges nicht mehr der Flug selber."
Das ist analog zu 1. Auch wenn ich die Ergebnisse (Fotos/Filme) öffentlich präsentiere, kann dies weiterhin zur Freizeitgestaltung dienen bzw. gehören. Auch Hobbyfotografen dürfen ihre Ergebnisse öffentlich zeigen ohne dadurch automatisch freiberuflich/gewerblich zu werden. Natürlich ist es an dieser Stelle leicht möglich, die Grenze zu überschreiten, z.B. durch Werbung auf der eigenen Homepage oder Monetarisierung bei Youtube. Dies ist tatsächlich schwieriger, weil hier das Finanzamt entscheiden müsste, ob hier Geld freiberuflich/gewerblich verdient wird.Das betrifft dann aber auch ganz normale Hobbyfotografen, die auf dem Boden stehen. Wo die Grenze zwischen gewerblich und Liebhaberei ist, ist nicht so einfach festlegbar. Verdient man auf Dauer zu wenig, kann einem ein Gewerbe auch aberkannt werden. Am einfachsten ist, man schaltet keine Werbung, dann ist man auf der sicheren Seite.
Wenn man zur Freizeitgestaltung Fotos/Filme macht, diese zur Freizeitgestaltung anderen zeigt und dabei keine Werbung schaltet/Geld verdient, dann ist auch das im grünen Bereich. Der Betrieb des Luftfahrzeuges erfolgte zur Gestaltung der Freizeit.

Mal ein Gedankenspiel:
Jemand möchte mit seinem Kopter vor dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn schweben, um nur für seine eigene Freizeitgestaltung zu spannen. Klar ist das verboten. Aber der Grund für das Verbot liegt nicht darin, dass er eine Kamera am Kopter hat und zum Zwecke des Spannens geflogen ist und daher angeblich eine Aufstiegserlaubnis bräuchte.
- Solange der Kopter unter 5kg ist und das ganze im nicht kontrollierten Luftraum stattfindet, wird keine Aufstiegserlaubnis benötigt. Der Spanner betreibt das Luftfahrzeug zum Zwecke seiner Freizeitgestaltung, also Modellflugzeug.
- Verboten ist ein derartige Flug nach §1 LuftVO, da der Nachbar mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
- Verboten ist das ganze völlig unabhängig von den Luftfahrtgesetzen natürlich auch, denn auch das Spannen ohne Kopter mit Leiter wäre genauso verboten.
Aber es ist eben nicht(!) wegen einer fehlenden Aufstiegserlaubnis verboten. Selbst mit AE wäre das verboten.
 
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dd8ed

Erfahrener Benutzer
#89
Hallo,
Meiner Meinung nach sollte der Absatz:
"Bei Foto-/Videoaufnahmen sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. Privatsphäre und Urheberrecht zu beachten."
noch detaillierter dargestellt werden. Ich bin da jedoch nicht so Fit mit der aktuellen Gesetzeslage.

Stimmt folgende Aussage bzgl. des Hochladens von Luftbildern ins Internet tatsächlich?
angesichts der unklaren rechtlichen Lage kann das zu einem Fass ohne Boden werden. In einer Info für Anfänger kann man die aktuelle Situation kaum darlegen. Es ist ja nicht mal klar, wie die aktuelle Situation überhaupt ist. Die Länder sind sich ja auch nicht einig.

Hinzu kommt, dass seitens der Behörden und der Gewerblichen versucht wurde und immer noch versucht wird, den Kameraflug im Modellflug zu unterbinden um eine klare Abgrenzung zu schaffen und lästige Konkurenz los zu werden. Es hat seitens einiger Behörden dazu schon Versuche gegeben, die aber zunächst gescheitert sind. Und so soll das auch bleiben !

Von daher würde ich es erst mal so lassen, wie es ist.
 

Docus

Erfahrener Benutzer
#90
Wowbagger,

da stimme ich dir soweit schon zu. Leider lehnen sich einige Landesbehörden da recht weit aus dem Fenster, und es werden ja auch schon Bußgelder verteilt. Mit dem "Probleme bekommen" sagte/meinte ich ja halt gerade auch, das du eher von den Landesbehörden Probleme bekommst, zumindest im Augenblick noch.

Es hat da meines Wissens nach bisher noch keiner dagegen vor Gericht angefochten, zumindest ist mir keine Entscheidung eines Gerichtes zu so einem Fall bekannt, auf die man sich berufen könnte. Also ich meine jetzt explizit diese Geschichten aus NRW, Niedersachsen etc., die scheinen da ja besonders kreativ zu sein.


Es scheint fast, als könnten einige die ersten Urteile kaum erwarten oder bohren bei dem Ämtern, bis es eine "klare" Regelung gibt, die bestimmt nicht flexibler und günstiger für uns ausfallen wird.
Ich sehe das nicht so negativ, ein Urteil in so einer Sache gegen z.B. die Landesbehörden für Straßenbau und Verkehr und ähnliche eigentlich nicht zuständige Truppen kann da auch wirklich nutzen.

Ich möchte das aber lieber nicht sein der das ausfechten muss. ;-) Ich hoffe die lassen mich hier einfach in Ruhe fliegen, wie bisher auch. ;-)
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#91
Leider lehnen sich einige Landesbehörden da recht weit aus dem Fenster, und es werden ja auch schon Bußgelder verteilt.
Die haben Bußgelder verhängt, wo es eigentlich Modellflug war und sich die Behörden auf eine fehlende AE bezog? Derartiges ist mir nicht bekannt.

Mit dem "Probleme bekommen" sagte/meinte ich ja halt gerade auch, das du eher von den Landesbehörden Probleme bekommst, zumindest im Augenblick noch.
Ich kann da jetzt nicht ins Detail gehen, aber ich kenne auch Fälle, wo plötzlich Umweltbehörden mit Androhung von Bußgeldern loslegten. Die wurden dann entsprechend zurückgepfiffen. Im ersten Moment ist das Beamtendeutsch derartiger Schreiben mit Unnmengen an genannten Paragraphen etc. schon einschüchternd, ja.

Also ich meine jetzt explizit diese Geschichten aus NRW, Niedersachsen etc., die scheinen da ja besonders kreativ zu sein.
Welche Geschichten meinst Du genau? Und nicht nur irgendwelche Aussagen von Behörden, sondern explizite Anordnungen oder Bußgelder?
siehe Urteil von 1985: Selbst wenn eine AE notwendig ist, es steht den Behörden kein Ermessen zu. Und die Vorschriften, die zur Verhinderung der Erteilung benutzt werden können, sind explizit nur Gefährdung des Luftverkehrs/öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Was an privaten Luftaufnahmen ist keine(!) Freizeitgestaltung? Ernsthaft, nach deren Argumentation ist "Thermikfliegen" kein Modellflug, nur "Thermikfliegen als Freizeitgestaltung" ist Modellflug.

Ich möchte das aber lieber nicht sein der das ausfechten muss. ;-) Ich hoffe die lassen mich hier einfach in Ruhe fliegen, wie bisher auch. ;-)
Das möchte jeder nicht gerne sein. Aber im Bedarfsfall würde ich mich an meinen Verband wenden und um Hilfe bitten.
 

schiwo1

Erfahrener Benutzer
#92
Ein dickes Lob für den Einsteiger-Guide Modellflug Regelungen. Sehr übersichtlich und kompakt zusammengefasst!

Das mit Videos hochladen würde ich dringendst weglassen. Man muss nicht unbedingt Probleme suchen wo es keine gibt.
Privat/Hobbymässig kann ich alles hochladen was ich will solange der Inhalt nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt (Privatsphäre, Urheberrecht, Porno, Gewalt, mil Geheimnisse,......)
Eine gute Zusammenfassung zB hier:
http://www.drohnen-forum.de/index.p...en-rechtliches-Urheberrecht-und-Privatsphäre/

Und wenn ich in YT meine Videos mit Werbung vollspamme um ein paar Cent zu verdienen interessiert das allenfalls die Steuerfahndung.

Gruss Stephan
 

borg1

Erfahrener Benutzer
#93
Da ich auf meiner Flugseite ebenfalls einerseits bereit die verschiedenen Gesetze die uns irgendwie tangieren verlinkt habe, auf den hier im Forum diskutierten Leitfaden verlinken werde, plane ich im Einleitungstext jedoch eine aufs minimalistischte reduzierte Zusamnenfassung zu erstellen. Hierbei werde ich jedoch nur ganz grob zusammengefasst auf Luftfahrtgesetze, Strafgesetz und Zivilrecht verweisen. So dass jemand der den Text nur mal überfliegt weiss, er darf nicht alles. Jedem bleibt dann selbst überlassen die gesammelten Gesetzestexte zu studieren oder einfach vertiefend den hier erarbeiteten Leitfaden aufzurufen.
Man muss die Leute da abholen, wo sie stehen.
 

Liriel

Erfahrener Benutzer
#95
Naja, zumindest einige Dinge SIND ja schon geklärt. Z.B. darfst du von nem Gebäude in der Landschaft jederzeit nen Bild machen (Panoramafreiheit), aber halt nur wenn du es von einer "üblichen" Position machst, von wo du ohne Hilfsmittel auch hin kommst. Das Verwenden einer Feuerwehrleiter, eines Copters etc. ist in dem Fall eben jetzt schon NICHT mehr gedeckt.
jetzt klink ich mich mal mit ein.
wenn schon eine leiter ein hilfsmitttel ist dann ist ein stativ auch ein hilfsmittel und man dürfte damit auch nicht so bilder machen.

eigentlich darf ich auch nicht einfach so bilder machen wo leute zu sehen sind auch wenn ich nur das gebäude knipse.
dort müsste ich dann jeden drauf erscheinenden fragen ob er es gestattet das er drauf ist und ich es behalten darf.
gab auch mit den google fahrzeugen ne diskusion um deren kamera höhe
 
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Docus

Erfahrener Benutzer
#96
Diese Schranke des Urheberrechts wird Panoramafreiheit genannt und ist in § 59 UrhG geregelt.

Sind die Urheber der Werke länger als 70 Jahre tot, so ist die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen und die Werke dürfen auch ohne urheberrechtliche Schranken fotografiert werden. Selbstverständlich darf aber auch dann nicht fremdes Eigentum verletzt werden. Zum Eigentumsrecht gehört das Hausrecht: also auch bei abgelaufenem Schutzrecht dürfen fremde Grundstücke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis betreten werden.

Auch wenn die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, müssen zwei Grundsätze beachtet werden. Bei der Vervielfältigung des Werkes darf das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt werden. Dies bedeutet zum einen, dass der Urheber grundsätzlich einen Anspruch auf Namensnennung hat, insbesondere wenn der Name am Werk angebracht ist oder sich leicht ermitteln lässt und dass die Werke nicht entstellt vervielfältigt werden dürfen. So durfte z.B. eine im Bodypaintingstil bemalte Statue nicht als Postkarte vertrieben werden.

Um sich als Passant auf die Panoramafreiheit berufen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:

Das Werk muss sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, wobei "bleibend" nicht auf ewig, sondern die normale Lebensdauer des Werkes meint. Verneint wird dies bei dem von Christo verhüllten Reichstag, einer befristeten Kunstinstallation an der Alster namens Neonrevier, bei Schaufenstergestaltung; bejaht wird dies bei Straßenmalerei, Graffiti an Bussen oder Straßenbahnen, Pflastermalerei, Statuen, auch wenn diese später an anderen Orten aufgestellt werden, sowie bei Bauwerken.

Das Werk muss sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, also von diesen aus einsehbar sein. Öffentlich zugänglich in diesem Sinne sind auch Privatwege, Privatparks während ihrer Öffnungszeit, auch wenn sie zeitweise, z.B. nachts geschlossen sind, Passagen, Galerien und Atrien, nicht aber Bahnhofshalle, denn diese werden als Innenräume angesehen.

Die Werke müsse ohne Hilfsmittel wie Leiter, Hubschrauber, zehn Meter hohe Superstative, Balkone, Dächer, aus der Luft etc. eingesehen und aufgenommen werden können. Daher war die Abbildung des z.B. Hundertwasserhauses vom gegenüberliegenden Balkon aus unzulässig. Stative bis auf Augenhöhe, die die Passantenperspektive nicht verändern, aber auch Teleobjektive sind hingegen zulässig.
Kurz: Stativ Augenhöhe ok, Stativ 3m nicht. ;-)

Und:

Wenn sich eine Person im sog. öffentlichen Raum bewegt, begibt sie sich ihres Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Aus diesen Artikeln wird u.a. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Ein aus diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitetes Recht ist das Recht am eigenen Bild. Daher darf eine Person abgebildet werden. Etwas anderes gilt, wenn die Person aus der Anonymität heraus besonders hervorgehoben und in ehrverletzender Weise dargestellt wird. Hier wiederum greift das allg. Persönlichkeitsrecht, da durch die Personalisierung und Herauslösung aus der Anonymität die Person individualisiert wird. Der Fotograf macht sich bei Veröffentlichung schadenersatzpflichtig, im Zweifel aus § 823 BGB.
Knipst du einfach eine Menschenmenge, bzw. einen Passannten halt vor nem Motiv mit, so ist das ok. Nimmst du ihn besoners heraus (Bildfokus, ihn scharf, Rest verschwommen etc.) kannst du ein Problem bekommen.
 

borg1

Erfahrener Benutzer
#97
@Bastian:
Kannst Du bitte noch einen ReadOnly-Link zu dem Dokument veröffentlichen?
Ich stellte gerade fest, wenn ich von einem PC auf das Doc komme, habe ich generell Editrechte.
Zumindest wenn ein Hobbieeinsteiger, beispielsweise von meiner Seite, darauf zugreift,
sehe ich die als riskant an.
Weglassen des Editteils nach der Dokumenten-Kennung im Link bringt nichst. Ich kenn mich mit
der Google-Doc allerdings nicht aus, könnte mir jedoch vorstellen, dass es ein Readonly-Modus
geben müsste.

Zugriff von engagierten Forenteilnehmern ist ja nicht mit einem Anfänger (oder sogar jemandem
mit Vandalismusabsichten) vergleichbar, der irgendwo zufäligerweise auf die Seite verwiesen wird.
 
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Bastian

Erfahrener Benutzer
#98
Soweit ich die Einstellungen verstanden habe, gibt es nur eine globale Einstellung. Ansonsten müsste jeder Moderator per Google-Konto manuell hinzugefügt werden. Die globale Einstellung steht aktuell auf "Jeder im Internet darf die Datei finden und kommentieren". Wenn jemand etwas ändert dann erscheint ein Kommentar, dem kann ich zustimmen oder ablehnen. Vandalismus sollte somit aktuell nicht möglich sein.
Du hast aber Recht, es sollte ein Dokument nur zum Lesen sein, da die erstellten Kommentare sofort für jeden sichtbar sind.
Ich habe ganz unten ein Kontaktformular eingefügt, womit auch zukünftig Anregungen möglich sind.
 

Bastian

Erfahrener Benutzer
#99
Ich habe den Einleitungstext nochmals überarbeitet und das Dokument auf "nur lesen" eingestellt.

Ganz unten im Dokument befindet sich das Kontaktformular für Ergänzungen/Anregungen/Korrekturen.

Kurzlink zum Einsteiger-Guide: http://goo.gl/oBGHR0

Aus meiner Sicht ist der Guide nun erstmal 'fertig'.
 
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