Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 Artikel 2 hat gesagt.:
Anwendungsbereich
(1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
a)UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, ausgenommen privat hergestellte UAS, und die entsprechend den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten fünf UAS-Klassen [...]
Quelle
Das bedeutet zunächst mal, dass die ganzen C0/1/2/3/4-Klassifizierungen und deren Auflagen, sowie deren Regeln, für selbstgebaute Flugmodelle aller Art
nicht anzuwenden sind, wobei es bei den Regeln für den Betrieb natürlich Überschneidungen geben kann.
Die ganzen technischen Anforderungen wie Höhenbegrenzung, Geo-Fencing, etc. sind damit für Eigenbauten aber natürlich irrelevant.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Anhang Teil A UAS.OPEN.020 hat gesagt.:
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 muss allen folgenden Bedingungen genügen: [...]
(5)Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, [...]
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Anhang Teil A UAS.OPEN.040 hat gesagt.:
Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 muss allen folgenden Bedingungen genügen: [...]
(4) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25 kg hat, [...]
Quelle
Heißt konkret: Jeder selbstgebaute Copter, der schneller als 19 m/s (68 km/h) fliegen kann, ist unabhängig vom Abfluggewicht in Kategorie A3 zu betreiben.
Die Kategorie A2 sieht keine Eigenbauten vor, da sie an die C2-Kategorisierung und die damit verbundenen technischen Limitationen geknüpft ist (s. UAS.OPEN.030).
Allerdings gilt derzeit noch eine Übergangsregelung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 22, verlängert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/425, Artikel 1), die noch bis Ende 2023 den Betrieb von Flugmodellen <500g in der Kategorie A1 ermöglicht.
Dabei gelten für die Kategorien A1 und A3 weiterhin noch folgende Auflagen (s. UAS.OPEN.020/040):
A1
- Max. Flughöhe 120m, aber nicht außerhalb der Sichtweite
- Überflug von unbeteiligten Personen erlaubt, wenn nicht zu vermeiden (Menschenansammlungen verboten)
- Kenntnisnachweis <250g nicht zwingend notwendig
A3
- Max. Flughöhe 120m, aber nicht außerhalb der Sichtweite
- Min. 150m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
- Min. 30m horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen oder Äquivalent der Flughöhe, falls >30m oder Abstand, den das UAS in 2s zurücklegt (bspw. 56m bei 100km/h), falls >30m bzw. falls größer als Flughöhe
Für FPV noch wichtig:
- Registrierung beim LBA und Anbringung der eID ist Pflicht, sobald eine Kamera verbaut ist
- FPV gemäß EU-Verordnung (UAS.OPEN.060) unabhängig vom Abfluggewicht nur mit Spotter und innerhalb dessen Sichtweite (kein Hilfsmittel wie Fernglas erlaubt, Spotter muss neben dem Piloten stehen)
Und jetzt noch das große
ABER:
Es gibt eine Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 16) für den Betrieb im Verbandsrahmen und "Verbandsrahmen" ist dabei so definiert, dass für alle Mitglieder von Modellflugverbänden, die eine entsprechende Betriebserlaubnis beantragt und erteilt bekommen haben (DMFV und MFSD), etwas andere, teils lockere Regeln gelten.
Voraussetzung dafür ist, dass man eben Mitglied in einem der jeweiligen Verbände ist und v.a. auch deren zugehörigen Kenntnisnachweis erwirbt, um im Verbandsrahmen nach den sog. Standardisierten Regeln für Flugmodelle fliegen zu können.
Besonders relevante Unterschiede zu den EU-Regeln:
- FPV bis 30m Flughöhe ohne Spotter erlaubt (keine Gewichtsbegrenzung), allerdings weiterhin nur innerhalb der eigenen Sichtweite. Long Range FPV ist damit weiterhin explizit verboten
- 150m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten (s.o.) erst ab 2kg Abfluggewicht statt für alle A3-Flugmodelle
Andere Regeln wie Abstände zu unbeteiligten Personen (die leicht verändert), Autobahnen, Krankenhäusern, etc. (s. § 21h LuftVO) gelten natürlich trotzdem. Auch die Registrierung beim LBA und die Anbringung der eID ist für alle Copter mit Kamera weiterhin Pflicht.
Alles Weitere und die o.g. Regeln im Volltext gibt es auf der Seite des MFSD:
https://www.mfsd.de/flugbetrieb-im-verbandsrahmen-des-mfsd/strff-inhalt/
Unter'm Strich bleibt das, was
@KM|fpv schon schrieb: Keinen Stress machen.
Das ist so ein riesiger Regelwust, dass da kaum jemand so wirklich durchblickt und die zuständigen Behörden, die das theoretisch kontrollieren würden, schon gar nicht. Dass die o.g. Übergangsregelungen noch bis Ende 2023 gelten, war ursprünglich überhaupt nicht geplant, sondern liegt eigentlich nur daran, dass die das Bürokratiemonster rund um die Klassifizierung (C0 bis C6) noch nicht gebändigt haben. Wenn du mal irgendwo kontrolliert werden solltest, weil irgendein "besorgter Bürger" die Polizei alarmiert hat, macht sich irgendeine Form von Kenntnisnachweis aber sicherlich gut, um initial etwas Eindruck zu schinden und nicht direkt "der Irre mit der Drohne ohne Ahnung" zu sein.
Also, falls noch nicht geschehen, einfach einem Verband beitreten und deren Kenntnisnachweis machen. Dafür gibt's dann zwei schöne Scheckkarten – Kenntnisnachweis und Mitgliedsausweis – wobei letzterer gleichzeitig als Versicherungsnachweis für die (in der Mitgliedschaft inkludierte und gesetzlich vorgeschriebene) Modellflughaftpflicht gilt.
Außerdem natürlich die Registrierung beim LBA und Anbringung der eID. Denn falls du mal mit Polizei, o.Ä. in Kontakt kommen solltest, fragen die danach so mit als erstes. Ist ja quasi das Kennzeichen für Drohnen, weshalb die das eigentlich immer auf dem Schirm haben. Die ganzen Rechenübungen zu Mindestabständen kann man sich in der Praxis aber schenken. Solange man nicht offensichtlich irgendwen gefährdet oder innerhalb eindeutiger Flugverbotszonen fliegt, kräht da kein Hahn nach.