Bis auf die Formatierung hat sich zum Glück nur das Datum für das
erste Inverkehrbringen von Bestandsdrohnen um 1 1/2 Jahre verlängert. ............. Relevante Veränderungen? Einen defekten Motor durch einen neuen Motor ersetzen, eine defekte Kamera durch eine neue ersetzen?
In meinen ersten Post habe ich nicht ohne Grund geschrieben:
"
Ist das die 2. Lücke, wenn man noch die Bauteile beschaffen kann?"
Das Entscheidende ist, es gibt eine Möglichkeit legal EU-weit unter 250g mit mehr als 19m/s zu fliegen. Und das man mit den entsprechenden Bauteilen einer vor dem 1.1.2024 in den Verkehr gebrachten Drohne sogar einen „Wiederaufbau“ erstellen kann.
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5.
Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
b) die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe a erfüllt,
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5) Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
a) das im Falle eines privat hergestellten UAS eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine
Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s hat, oder
b) die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe a erfüllt
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Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie
UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
6 ), die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die
nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden,
sofern sie vor dem ►M4 1. Januar 2024 ◄ in Verkehr gebracht wurden:
a)
in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;
b)
in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.