Hallo Michael,
Nochmal im Klartext für so Begriffsstutzige wie mich:
Ein 25mW Nano Stinger mit CE (mal unterstellt, die Konformitätserklärung von infrontech ist auch korrekt) darf nur und ausschließlich mit dem mitgelieferten Stabantenne betrieben werden. Ein Betrieb mit einer selbst gebogenen Kleeblattantenne oder mit einer lasergesinterten Version ist nicht zulässig. Dabei hat dieser Umstand nichts mit der mW-Frage zu tun, sondern ausschließlich mit der Frage, dass ein Videosender ausschließlich in der Form betrieben werden darf, der der Konformitätserklärung (und damit ja auch dem Prüfbericht) zu Grunde liegt. Ist das so korrekt?
Nicht dass ich da falsch verstanden werde. Es geht mir nicht um die Sinnhaftigkeit dieser Regelungen (zumal angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber einer dynamischen Entwicklung in der Technik immer beliebig weit hinterherhinkt). Ich für meinen Teil werde auch garantiert nicht mit diesen Gummiknüppeln durch die Gegend fliegen. Mir geht es ausschließlich darum, wie genau die aktuellen gesetzlichen Regelungen zu Thema aussehen. Was jeder Einzelne daraus macht, oder glaubt verantworten zu können, ist dessen Sache und interessiert mich nicht.
Ich will dir mal eine ausführliche Antwort geben. Was ich hier schreibe, ist meine persönliche, allerdings auf einem professionellen Hintergrund begründete Ansicht. Die BnetzA mag in einigen Punkten anderer Ansicht sein, sollte sie dann aber gut begründen können.
Im Gegensatz zu früher ist der Betrieb von Funkanalagen in D mittlerweile sehr liberal geregelt. Der grösste Teil der in Betrieb befindlichen Funkanalgen arbeitet im lizenzfreien Bereich. Früher gab es sowas nicht. Da hat es selbst bei minimalsten Änderungen an einer Funkanlage Ärger gegeben. Z.B. ein anderer Knopf am Lautstärkeregler eines CB-Funk-Geräts. Kein Witz, ist mir passiert.
Für praktisch alle Funkanlagen im Betrieb von Privatleuten unterliegen der R&TTE Direktive. Diese Direktive (in D das FTEG) stellt sog. „grundlegende Anforderungen“ an den Betrieb von Funkanlagen (neben anderen Anlagentypen). Wir reden hier von der Anforderung der effizienten Nutzung des Spektrums (Artikel 3.2).
Die Direktive bietet für Funkanlagen 3 Möglichkeiten, auf denen sich die Vermutung der Konformität (das ist kein Witz, das steht da) basieren lässt. Eine davon ist die Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Standards gemäss Annex 3 der Direktive. Im Falle von FPV-Video-Equipment ist das die EN 300440. Sind die Anforderungen des Standards erfüllt, gilt in diesem Punkt die Konformitätsvermutung und alles ist in Butter. Der Hersteller stellt eine DOC aus und folgt den sonstigen Forderungen der R&TTE und Annex3 und verantwortet die Konformität seines Produktes. Allerdings darf man hinterher nicht mehr an dem Zeug rumfummeln, sonst erlischt die Gültigkeit der Prüfung und somit die Konformitätsvermutung. Wird das Produkt durch den Kunden verändert, wird der Hersteller und das Prüflabor jegliche Verantwortung ablehnen.
Wird an dem ursprünglich konformen Produkt etwas verändert, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Konformität zur Anforderung der effizienten Nutzung des Spektrums verloren geht, nur ist das der in der Verantwortung, der die Veränderung vorgenommen hat. Im Zweifelsfall muss er nachweisen, dass die Anforderungen (in diesem Fall alle) der R&TTE erfüllt sind. Das geht z.B. durch eine neue Prüfung, die er sogar selber durchführen kann. Nur werden wohl die Wenigsten in der Lage sein, so einen CE-Test durchzuführen. Lässt man das durch ein Labor machen, erfordert das eine gut gefüllte Hobbykasse. Im Zweifelsfall führt die BnetzA diese Prüfung durch, da ist es aber auch nicht billiger. Es gibt noch andere Wege, die sind aber noch teurer.
Das Ganze gilt übrigens sowohl für Sender als auch für Empfänger. Empfänger ist etwas billiger, da dort weniger getestet wird.
Langer Rede kurzer Sinn: Wer dran rumfummelt, muss es selber verantworten und im Falle einer Überprüfung der Nachweise der Konformität erbringen.
Sollte es zu einer Überprüfung durch die BnetzA kommen und man einen Sender oder Empfänger, der z.B. nicht mit der originalen Antenne betrieben wird, liegt es im Ermessen des Beamten, ob zu vermuten ist, dass diese Änderung die Konformitätsvermutung gefährdet. Er könnte zu dem Schluss kommen, dass es egal ist, muss er aber nicht. Im Zweifelsfall kann er immer auf einer messtechnischen Überprüfung bestehen, obwohl er sich dann ggf. die Frage nach der Verhältnissmässigkeit stellen lassen muss.
Bevor jetzt hier wieder Einige Morgenluft bezüglich Eigenimporten wittern. Dafür gelten diese ganzen Überlegungen nicht, da diese in anderen Gesetzen und Verfügungen geregelt sind.
Der Bereich Eigenbau ist zumindest für mich nicht so ganz klar. Ich würde es aber so interpretieren, dass es zumindest grundsätzlich möglich ist. Ich hab mich mit dem Thema nicht so genau beschäftigt, da ich in diesem Bereich privat garnicht und beruflich mit Versuchsfunkgenehmigungen arbeite und sich mir das Problem somit nicht stellt.
Michael, um deine Frage zu beantworten: Nach den Buchstaben des Gesetzes ist die Antwort ein glassklares: Jein. Man sollte sich allerdings der möglichen Konsequenzen bewusst sein.
Deutlich einfacher wäre es, wenn die Hersteller direkt halbwegs gescheite Antennen liefern würden.
Gruss
Frank