[h=4]Kriterium „öffentlich“[/h] Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Das Öffentlichkeitskriterium nimmt dabei Bezug darauf, von wo das Werk aufgenommen oder dargestellt wird – nicht entscheidend ist also, ob das Werkstück selbst öffentlich zugänglich ist; es kann sich etwa auch auf unzugänglichem Privatgrund befinden.[SUP]
[45][/SUP] In der Vergangenheit war zeitweise umstritten, ob die Panoramafreiheit bei einem an öffentlichem Straßenland gelegenen Werk die Abbildung aus beliebigen Blickwinkeln privilegiert oder stattdessen auch nur solche Ansichten umfasst sind, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Der
Bundesgerichtshof entschied diese Frage im Jahr 2003 zugunsten letzterer Position.[SUP]
[46][/SUP] Von § 59 UrhG erfasst sind demnach ausschließlich solche Ansichten, die sich vom Standpunkt auf der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus ergeben. Dem Privileg unzugänglich sind demgegenüber nach der ganz herrschenden Meinung Perspektiven, die sich erst durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Leitern[SUP]
[47][/SUP], Flugzeugen oder Helikoptern[SUP]
[48][/SUP] oder durch Wegdrücken oder Durchbohren von Hecken[SUP]
[49][/SUP] eröffnen