Modellflug mit Kamera in Österreich vorerst verboten?

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J.Heilig

Erfahrener Benutzer
...
Wenn ein 1kg Easy Star runter kommt gibt's im schlimmsten Fall blaue Flecken - bei einem Kleinflugzeug gibt's Tote! ...
Man kann sich durchaus schlimmere Fälle vorstellen. Trifft Dich ein 1kg Modell am Kopf, gibt es nicht nur blaue Flecken und wenn ein Autofahrer versucht einem EasyStar auszuweichen oder sich erschrickt wenn er durch die Frontscheibe kommt ...

:) Jürgen
 
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fullschub

Erfahrener Benutzer
Du glaubst doch nicht im Ernst das ein Easy Star durch die Frontscheibe eines Fahrzeuges kommt?!
Und klar kann auch mehr passieren als ein paar blaue Flecken - du kannst auch von der 2. Sprosse einer Leiter fallen und Querschnittgelähmt sein. Was ich hier anspreche ist die Regel und in der Regel kommen schlimmere Verletzungen äusserst selten vor.
Ne, ganz im Ernst! Hier geht es darum ob- und unter welchen Umständen wir unser Hobby in Zukunft ausüben dürfen!
Hier gilt es die "schwarzen Schafe" bewusst herauszufiltern und für die, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, das ganze weiterhin zu ermöglichen.
 
vereinfachte Darstellung:

Einteilung neu:

Spielzeug bis 79 Joule max. Flughöhe 30m

Modell-GERÄT: nur Sichtflug - ohne techn. Hilfsmittel ! Luftaufnahmen nicht verboten
bis 25 kg Höhenbeschränkung: max. 122m max. Entfernung: 500m
minimalste Entfernung zu Menschen u Sachen: 50 m
nicht über dicht verbautem Gebiet, Menschenansammlungen etc, fliegen "

nicht kommerziell

Unbemanntes Flugzeug Klasse 1: genehmigungspflchtig !

nur Sichtflug - ohne techn. Hilfsmittel auch über
über 25 kg auch über 122m Entfernung: 500m
entgeltlich/kommerzieller Betrieb !!!!

Unbemanntes Flugzeug Klasse 2: nach Sonderzulassung für Spezialaufgaben
Betrieb OHNE Sichtverbindung - also FPV!
 
Zuletzt bearbeitet:

fullschub

Erfahrener Benutzer
Ich kann das leider nicht "ermöglichen".
Hier liegt es an den Gesetzgebern sich mit Leuten wie Uns einzulassen um gemeinsam an dieser Sache zu arbeiten.
 
Das ist das Problem: glaubst Du, dass sich EIN Abgeordneter wirklich die Mühe macht, sich mit unserem Hobby zu beschäftigen und für uns einzusetzen, wo wir doch nur wenige sind und kaum Stimmen bringen ?
 

-Jonas-

Neuer Benutzer
Die Abgeordneten habe nicht das Interesse sich mit der (Rand-)Gruppe FPV zu bafassen.
Die schauen sich die tollen Videos an und bilden sich ihre Meinung!
 

Mosquito

Erfahrener Benutzer
@Alfred:
... und an die klassischen Segelflieger/Motorsegelflieger hat wieder keiner gedacht!

BTW Wieviel Joule entwickelt denn so ein 1,5-2 mtr. Segler?
 

fullschub

Erfahrener Benutzer
Wie kann man ein Gesetz für etwas beschließen ohne darüber bescheid zu wissen?
Da das, was wir jetzt hier haben nur ein Entwurf ist, kann/wird es noch Änderungen geben.

Weiß jemand woher dieser Entwurf stammt, denn dann könnte man dort eventuell einen Ansprechpartner finden...
 
So wie bei Euch der Bundestag über Vorschlag eines Ministers ein Gesetz vorbereitet, wird auch in Ö. ein Gesetzesentwurf vom zuständigen Ministerium ausgearbeitet und mit nachgeordneten Stellen (acg) abgestimmt. Dann haben bestimmte Stellen innerhalb der Begutachtungsfrist Bemerkungen und Aenderungsvorschläge zu machen, Dann wird es dem Nationalrat vorgelegt und darüber abgestimmt.
 

schmiernippel

Erfahrener Benutzer
Eben !


Österreichische Kollegen:

was würdet Ihr verbessert haben wollen ?
Also die maximale Entfernung von 500m ist nicht wirklich viel. Wenn man mit einem 4m Segler am Hang ist ist man öfter mal weiter weg. Dort wäre die Definition " bis zur Sichtgrenze" besser als 500m.

Und die 50m Entfernung zu Sachen und Menschen ist auch ein bischen problematisch finde ich. Wenn ich meinen Flieger am Modellflugplatz starte bin ich auch nur ca 10m von dem Vereinshaus weg. Ich glaube nach diesem Gesetz müssten viele Modellflugplätze ihre Landebahn versetzen damit dort legal geflogen werden dürfte ?!

Und darf man jetzt mit Spotter FPV fliegen nach diesem Gesetz, das kann ich nicht so ganz herauslesen ???

MfG
 
Auszug aus dem Kommentar zum Entwurf

Zu Z 39 und Z 127 (§§ 24c bis 24k und § 129):
Mit diesem neuen Abschnitt soll ein eigenes Kapitel für „Flugmodelle“ und „unbemannte Luftfahrzeuge“ eingeführt werden. Da unbemannte, ferngesteuerte Geräte sowohl im Freizeitbereich als auch im gewerb-lichen Bereich in den letzten Jahren vermehrt betrieben wurden, sollen spezielle Bestimmungen einge-führt werden, um die Besonderheiten dieser Geräte unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit
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der Luftfahrt besser berücksichtigen zu können. Nach der bisher geltenden Rechtslage war eine eindeuti-ge Zuordnung dieser Geräte entweder als Luftfahrzeug oder als Luftfahrtgerät oft schwierig und für die Normadressaten nicht immer klar ersichtlich. Wesentlichstes bisheriges Abgrenzungskriterium war die Eignung des Gerätes, Sachen (zB eine Foto- oder Filmkamera) ohne mechanische Verbindung mit der Erde fortzubewegen. War diese Eignung gegeben, dann lag gemäß § 11 Abs. 1 LFG ein Luftfahrzeug vor. Daraus folgte, dass sämtliche für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen auch für unbemannte, fernge-steuerte Geräte ohne Rücksicht auf deren Größe, Gewicht und Einsatzbereich anzuwenden waren. Da dies nicht in allen Fällen sachgerecht war, soll eine eigene rechtliche Kategorie dieser Geräte als „Flugmodell“ oder als „unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1“ oder aber als „Luftfahrzeug der Klasse 2“ geschaffen werden. Je nach Klassifizierung des Gerätes sollen dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entspre-chend unterschiedliche rechtliche Erfordernisse für den Betrieb festgelegt werden. Dabei sollen als Krite-rien insbesondere die Größe und das Gewicht, die Sichtverbindung, die Art der Nutzung, die Höhe und der Umkreis des Betriebes des Gerätes ausschlaggebend für die Festlegung der rechtlichen Anforderun-gen sein. Die bisherige Bestimmung über Modellflüge in § 129 kann auf Grund der neuen Regelungen entfallen.
Zu § 24c:
Als Flugmodelle sollen jene unbemannten Geräte gelten, die eine maximale Bewegungsenergie über 79 Joule haben und in direkter, ohne technischer Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung im Umfang der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Kriterien verwendet werden. Grundsätzlich sollen Flugmodelle im Freizeitbe-reich im engen Umfeld des Piloten verwendet werden. Innerhalb der Kategorie „Flugmodell“ soll es eine weitere Untergliederung in Flugmodelle unter 25 kg und in jene über 25 kg geben (Abs. 2 bis 4). Für den Betrieb von Flugmodellen unter 25 kg innerhalb von Sicherheitszonen oder innerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) sowie von Flugmodellen über 25 kg soll eine Bewilligung erforderlich sein (Abs. 3 und 4).
In Einzelfällen soll auf Antrag des Betreibers des Flugmodells eine Abweichung von bestimmten Krite-rien gemäß Abs. 1 bewilligt werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert (Abs. 6).
Zu § 24d:
Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule sollen nicht als Flugmodell im Sinne des Luftfahrtgesetzes gelten. Es soll lediglich festgelegt werden, dass diese Geräte nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden dürfen. Abgesehen davon sollen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Das Kriterium „maximale Bewegungsenergie über 79 Joule“ wird mit einem Hinweis der Austro Control GmbH gemäß § 24h näher ausgeführt werden.
Zu § 24e:
Mit der Einführung eigener Modellflugplätze soll ermöglicht werden, dass auf diesen ständig für den Betrieb von Flugmodellen bestimmten und genehmigten Flächen auch ohne eine gesonderte Bewilligung gemäß § 24c Abs. 6 von den Kriterien gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 und 6 abgewichen werden darf. Flugmo-delle sollen somit auf einem Modellflugplatz auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, betrieben werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert.
Zu § 24f:
Sollen unbemannte Geräte zwar in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, jedoch gegen Entgelt oder gewerblich betrieben werden oder über den genehmigten Einzelfall (§ 24c Abs. 6) hinausgehend zB in einem Umkreis von mehr als 500 m oder über 400 ft über Grund betrieben werden, dann gelten diese als „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1“. Diese dürfen nur mit Bewilli-gung betrieben werden (Abs. 2 bis 4).
Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.
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Zu § 24h:
Die für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen sollen von der Austro Control GmbH in Form von Lufttüchtig-keits- bzw. Betriebstüchtigkeitshinweisen erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.
Zu § 24i:
Mit dieser Bestimmung soll auf den Sonderfall der unbemannten Freiballone Rücksicht genommen wer-den. Diese sollen nur jenen Beschränkungen, die diesbezüglich in den Luftverkehrsregeln gemäß § 124 (oder in den unionsrechtlichen gemeinsamen Luftverkehrsregeln) normiert sind, sowie den für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung ge-mäß den §§ 146 ff unterliegen.
Zu § 24j:
Die Europäische Union hat die Zuständigkeit für die technischen und flugbetrieblichen Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse über 150 kg übernommen (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen). Darauf soll in dieser Bestimmung Rücksicht genommen werden.
Zu § 24k:
Da es derzeit noch keinen international angewandten Lufttüchtigkeitsstandard für Flugmodelle und un-bemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gibt (für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind grundsätzlich dieselben Standards wie für bemannte Zivilluftfahrzeuge anzuwenden) und die ICAO spezielle Genehmi-gungen für grenzüberschreitende Einflüge von unbemannten Luftfahrzeugen vorsieht, soll in dieser Be-stimmung festgelegt werden, unter welchen Umständen ein grenzüberschreitender Einflug in das Bundes-gebiet erlaubt ist.
 

Thint1

Erfahrener Benutzer
Eben !


Österreichische Kollegen:

was würdet Ihr verbessert haben wollen ?
Hi Alfred,

ganz einfach:
1) der entfall der "kJ"-grenze:
weil a) ein variabler wert wie die geschwindigkeit nicht ausreichend genau definiert werden kann.
b) die kJ auf das opfer selbst bei konstanter fluggeschwindigkeit von der herrschenden windrichtung und geschwindigkeit abhängen (airspeed / groundspeed).
c) zumindest eine international eingetragene klasse (F3K) wegen dieser grenze zum spielzeug klassifiziert werden.

2) a) eine generelle freigabe des luftraumes für modellflugzeuge und fpv-fluggeräte unterhalb der mindestflughöhen von manntragenden fluggeräten, mit den üblichen einschränkungen betreffend flugverbotszonen, siedlungsgebieten, personen, etc.
b) eine freigabe des "unüberwachten" flugraumes "G" (so heisst der doch) für ferngesteuerte sichtflüge unter einhaltung der geltenden regeln für sichtflug.

cu Thomas
 

rc-jochen

Erfahrener Benutzer
Ich denke wir werden uns auch weiterhin in einer "Graüzone" befinden, eben -schwarzSchafe- .
Die neu zu schaffenden Gesetze, wo auch immer, zielen auf die (nahe) Zukunft ab, den Kommerziellen Einsatz der unbemannten Mini-Flugzeuge.
Wir sind da einfach bei den einfachen Modellflugzeugen eingetütet.
Alles andere ist und bleibt für den Hobby-Modell-Piloten eben nicht erlaubt, soll er doch ein Gewerbe anmelden, seine fliegende (Styro)-Kiste abnehmen lassen und einen Drohnenschein machen. So wird es kommen. Bei Euch, und bei uns.
 

schmiernippel

Erfahrener Benutzer
Verstehe nicht warum sich der Aeroclub da nicht mehr dahinterklemmt bei der Sache........... Der sollte ja eigentlich unsere Interessen vertreten......
 
das beantwortet die Frage nach FPV:


Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.
 
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
FPV1

Banggood

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