Auszug aus dem Kommentar zum Entwurf
Zu Z 39 und Z 127 (§§ 24c bis 24k und § 129):
Mit diesem neuen Abschnitt soll ein eigenes Kapitel für „Flugmodelle“ und „unbemannte Luftfahrzeuge“ eingeführt werden. Da unbemannte, ferngesteuerte Geräte sowohl im Freizeitbereich als auch im gewerb-lichen Bereich in den letzten Jahren vermehrt betrieben wurden, sollen spezielle Bestimmungen einge-führt werden, um die Besonderheiten dieser Geräte unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit
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der Luftfahrt besser berücksichtigen zu können. Nach der bisher geltenden Rechtslage war eine eindeuti-ge Zuordnung dieser Geräte entweder als Luftfahrzeug oder als Luftfahrtgerät oft schwierig und für die Normadressaten nicht immer klar ersichtlich. Wesentlichstes bisheriges Abgrenzungskriterium war die Eignung des Gerätes, Sachen (zB eine Foto- oder Filmkamera) ohne mechanische Verbindung mit der Erde fortzubewegen. War diese Eignung gegeben, dann lag gemäß § 11 Abs. 1 LFG ein Luftfahrzeug vor. Daraus folgte, dass sämtliche für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen auch für unbemannte, fernge-steuerte Geräte ohne Rücksicht auf deren Größe, Gewicht und Einsatzbereich anzuwenden waren. Da dies nicht in allen Fällen sachgerecht war, soll eine eigene rechtliche Kategorie dieser Geräte als „Flugmodell“ oder als „unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1“ oder aber als „Luftfahrzeug der Klasse 2“ geschaffen werden. Je nach Klassifizierung des Gerätes sollen dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entspre-chend unterschiedliche rechtliche Erfordernisse für den Betrieb festgelegt werden. Dabei sollen als Krite-rien insbesondere die Größe und das Gewicht, die Sichtverbindung, die Art der Nutzung, die Höhe und der Umkreis des Betriebes des Gerätes ausschlaggebend für die Festlegung der rechtlichen Anforderun-gen sein. Die bisherige Bestimmung über Modellflüge in § 129 kann auf Grund der neuen Regelungen entfallen.
Zu § 24c:
Als Flugmodelle sollen jene unbemannten Geräte gelten, die eine maximale Bewegungsenergie über 79 Joule haben und in direkter, ohne technischer Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung im Umfang der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Kriterien verwendet werden. Grundsätzlich sollen Flugmodelle im Freizeitbe-reich im engen Umfeld des Piloten verwendet werden. Innerhalb der Kategorie „Flugmodell“ soll es eine weitere Untergliederung in Flugmodelle unter 25 kg und in jene über 25 kg geben (Abs. 2 bis 4). Für den Betrieb von Flugmodellen unter 25 kg innerhalb von Sicherheitszonen oder innerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) sowie von Flugmodellen über 25 kg soll eine Bewilligung erforderlich sein (Abs. 3 und 4).
In Einzelfällen soll auf Antrag des Betreibers des Flugmodells eine Abweichung von bestimmten Krite-rien gemäß Abs. 1 bewilligt werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert (Abs. 6).
Zu § 24d:
Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule sollen nicht als Flugmodell im Sinne des Luftfahrtgesetzes gelten. Es soll lediglich festgelegt werden, dass diese Geräte nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden dürfen. Abgesehen davon sollen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Das Kriterium „maximale Bewegungsenergie über 79 Joule“ wird mit einem Hinweis der Austro Control GmbH gemäß § 24h näher ausgeführt werden.
Zu § 24e:
Mit der Einführung eigener Modellflugplätze soll ermöglicht werden, dass auf diesen ständig für den Betrieb von Flugmodellen bestimmten und genehmigten Flächen auch ohne eine gesonderte Bewilligung gemäß § 24c Abs. 6 von den Kriterien gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 und 6 abgewichen werden darf. Flugmo-delle sollen somit auf einem Modellflugplatz auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, betrieben werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert.
Zu § 24f:
Sollen unbemannte Geräte zwar in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, jedoch gegen Entgelt oder gewerblich betrieben werden oder über den genehmigten Einzelfall (§ 24c Abs. 6) hinausgehend zB in einem Umkreis von mehr als 500 m oder über 400 ft über Grund betrieben werden, dann gelten diese als „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1“. Diese dürfen nur mit Bewilli-gung betrieben werden (Abs. 2 bis 4).
Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.
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Zu § 24h:
Die für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen sollen von der Austro Control GmbH in Form von Lufttüchtig-keits- bzw. Betriebstüchtigkeitshinweisen erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.
Zu § 24i:
Mit dieser Bestimmung soll auf den Sonderfall der unbemannten Freiballone Rücksicht genommen wer-den. Diese sollen nur jenen Beschränkungen, die diesbezüglich in den Luftverkehrsregeln gemäß § 124 (oder in den unionsrechtlichen gemeinsamen Luftverkehrsregeln) normiert sind, sowie den für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung ge-mäß den §§ 146 ff unterliegen.
Zu § 24j:
Die Europäische Union hat die Zuständigkeit für die technischen und flugbetrieblichen Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse über 150 kg übernommen (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen). Darauf soll in dieser Bestimmung Rücksicht genommen werden.
Zu § 24k:
Da es derzeit noch keinen international angewandten Lufttüchtigkeitsstandard für Flugmodelle und un-bemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gibt (für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind grundsätzlich dieselben Standards wie für bemannte Zivilluftfahrzeuge anzuwenden) und die ICAO spezielle Genehmi-gungen für grenzüberschreitende Einflüge von unbemannten Luftfahrzeugen vorsieht, soll in dieser Be-stimmung festgelegt werden, unter welchen Umständen ein grenzüberschreitender Einflug in das Bundes-gebiet erlaubt ist.