Modellflug mit Kamera in Österreich vorerst verboten?

Status
Nicht offen für weitere Antworten.
Ein Fliegen ausserhalb der Sichtweite des Piloten ist nicht zulässig, weil es dann per Definition kein Modellflug mehr ist.
Sehe ich anders, Jürgen. Das ist vl die "alte" Definition, die ist längst überholt und sollte im Gesetz angepasst werden.

Wenn ich im white paper approach an die Sache heran gehe ist auch Modellflug mit Brille in 1000m Entfernung noch Modellflug - was auch sonst?

Fakt ist - das Thema FPV ist in Österreich nicht geregelt, die Versicherungen sind verunsichert (Wortspiel!), die Vereine umso mehr, es existiert viel Falschwissen und es wird alles in einen Topf mit UAVs, Drohnen, etc. geworfen. Selbst der österreichische AeroClub ist da keine Ausnahme, auch dort kennt man das Thema kaum bzw läßt es auf Grund fehlender Schadensfälle "ruhen".

Ich versuche da nach wie vor zu Gesprächen mit dem ÖAeC zu kommen, goa net so afoch.

Just my 2c.
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
Sehe ich anders, Jürgen. Das ist vl die "alte" Definition, die ist längst überholt und sollte im Gesetz angepasst werden.

Wenn ich im white paper approach an die Sache heran gehe ist auch Modellflug mit Brille in 1000m Entfernung noch Modellflug - was auch sonst?
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Das ist keine "alte" Definition, sondern die derzeit gültige Definition. Alles andere ist Spekulation bzw. Wunschdenken. ;)

:) Jürgen
 
@Jürgen
Lassen wir es ! Ich verstehe Deine Bemerkungen nicht, bzw. weiß ich nicht, worauf Du hinaus willst.

Zudem finde ich es impertinent, über Beiträge, die Kollegen verfassen und deren Themen ihnen ein Anliegen sind, zu urteilen, dass sie " für die Tonne sind" und dass sie "voll daneben" sind.

Das ist keine Diskussionskultur, das ist pure Menschenverachtung den Anderen mit seiner Meinung zu akzeptieren !

Ich brauche keine Besserwisserei und keinen erhobenen Zeigefinger von Dir ! Ich bin alt genug zu wissen was ich tue - und wenn ich Rat brauche, werde ich fragen !

Ich beende damit jegliche Diskussion mit Dir !

Es reicht mir.

alfred
 
Ein Forum ist zum Gedankenaustausch hier, und nicht um Meinungen anderer in die Tonne zu treten. Es ist ja niemand gezwungen einen Beitrag weiter zu lesen oder zu antworten, wenn man ihn für uninteressant hält.

Einerseits wird so viel Wert auf Sauberkeit gelegt von den Admins. Wehe, es sagt einer 200mW laut. Bei der Gesprächskultur scheint es nicht so wichtig zu sein. Oder wird das eh auch abgemahnt?
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
@Jürgen
Lassen wir es ! Ich verstehe Deine Bemerkungen nicht, bzw. weiß ich nicht, worauf Du hinaus willst.

Zudem finde ich es impertinent, über Beiträge, die Kollegen verfassen und deren Themen ihnen ein Anliegen sind, zu urteilen, dass sie " für die Tonne sind" und dass sie "voll daneben" sind.

Das ist keine Diskussionskultur, das ist pure Menschenverachtung den Anderen mit seiner Meinung zu akzeptieren !
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Hallo Alfred,

wenn Du etwas nicht verstehst - einfach nachfragen - dafür sind Diskussionsforen u.a. da. ;)

Wir reden schon über denselben thread "Reichweite der Modelle?" - http://fpv-community.de/showthread.php?18550-Reichweite-der-Modelle

Da hat ein neuer User im Unterforum "Modelle" einen thread eröffnet - ohne irgendwelche Angaben ob es ihm um die Reichweite eines Fahrzeuges oder eines Flugzeuges, eines Video-Systems oder einer Fernsteuerung geht. Darauf folgen zwanzig Antworten und jede Menge "Popcorn". Ohne zu wissen, was der Fragesteller eigentlich will, gehen viele Beiträge an der Sache völlig vorbei. Vielleicht trifft der eine oder andere Beitrag auch zufällig das Thema. Darum habe ich ja expilizit "u.U. = unter Umständen" geschrieben. Was Du hier als "Menschenverachtung" bezeichnest entbehrt jeglicher Grundlage.

Wenn es ihm um eine Reichweitenerhöhung des Modells geht, reicht u.U. bereits ein Akku mit etwas grösserer Kapazität.

:) Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:

Thint1

Erfahrener Benutzer
@ Alfred,
ich habe mich über deine geduld schon gewundert ... insbesondere da jürgen von den österreichischen auslegungen nicht unmittelbar betroffen ist ;)
ich hab´mal kurz über j´sl etze 50 postings drübergesehen. meine einschätzung "omtskappla" :)

lass dich nicht unterkriegen, wir brauchen dich und deine erfahrung, wenn wir beim aeroclub eine sparte (oder zumindest als teilsparte anerkannt werden) wollen.

cu Tommy
 
Darauf folgen zwanzig Antworten und jede Menge "Popcorn".
Das ist Deine Einschätzung. Vielleicht haben andere davon profitiert. Du musst es ja nicht lesen.

Es wird sich zu jedem Beitrag einer finden, der ihn für "sinnlos" hält. Könnte der den Betrag auch gleich löschen, wäre das Forum leer. Oder wissen Deiner Ansicht nach einige besser als die anderen, was die Welt braucht und was nicht? So klingt es nämlich, und das kann man durchaus als menschenverachtend bezeichnen, finde ich.
 
Das ist keine "alte" Definition, sondern die derzeit gültige Definition. Alles andere ist Spekulation bzw. Wunschdenken. ;)

:) Jürgen
wie gesagt, sehe ich anders. Nur weil es kein entsprechendes Gesetz gibt heißt das noch lange nicht das etwas gefährlich oder schädlich ist. Siehe Kraftfahrzeuggesetz in Österreich, ist von 1967, da gab es viele der heute technischen Möglichkeiten noch nicht; Leider ist das aber nun mal das aktuell gültige Gesetz - und das gehört angepasst.

Grüße,
Phil
 

Thint1

Erfahrener Benutzer
Hi Jürgen,

bitte hör´auf den thread zu spammen! hier geht es um das thema "Modellflug mit Kamera in ÖSTERREICH vorerst verboten".
deine letzen posts haben damit rein gar nichts mehr zu tun. wenn ich mir ansehe zu welchen themen du sonst postest erkenne ich, dass dich dieses thema nicht unmittelbar betrifft. oder klarer ausgedrückt: "es geht dich nichts an, weil du ein deutscher bist und deswegen hauptsächlich auch dort fliegst!"
die betroffenen forumsmitglieder sind allesamt keine gesetzesbrecher und brauchen dich als selbsternanntes ordnungsamt nicht!

cu Thomas
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
...
"es geht dich nichts an, weil du ein deutscher bist und deswegen hauptsächlich auch dort fliegst!"
...
Hallo Thomas,

mein Beitrag hier war allgemeingültig - völlig unabhängig von Landesgrenzen: http://fpv-community.de/showthread....rerst-verboten&p=242545&viewfull=1#post242545

Der Rest waren Antworten zu Nachfragen bzw. Richtigstellungen zu Angriffen gegenüber meiner Person. Sorry, wenn Du das als SPAM empfindest.

Ich hatte und habe keinerlei Interesse mich in "innerösterreichische Probleme" einzumischen. Wozu auch? Ich schaue lediglich "über den Tellerand" und verfolge interessiert die Diskussionen in den einschlägigen deutsch und englischsprachigen Foren zu den Themen FPV, sUAS etc.

Darüber hinaus hatte ich von Alfred eine Anfrage ob ich Interesse hätte mitzumachen, bei der Suche nach Lösungen wie man FPV unter bestimmten Bedingungen als legal in das zur Novelle anstehende Österreichische Luftfahrtgesetz einbauen könnte.

:) Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:

Thint1

Erfahrener Benutzer
Hi Jürgen,

Alfred hat einen sehr guten wissenstand betreffend gesetzeslage und deren auslegung. deinen hintergrund kenn´ich nicht, aber ich habe mir die mühe gemacht die letzen postst von dir zu lesen.
es ist mir aufgefallen, dass diese post fast ausschliesslich ermahnungen sind, aber kaum weiterführende inhalte haben ...
heute hast du ein plakatives beispiel dazu benutzt den wiedermal den selbsternannten ordnungshüter ´raushängen zu lassen - zitat "da Du aufgrund des erforderlichen Sichtkontakts eh immer genau wissen solltest, wo dein Modell sich befindet."
das ist weder über den tellerand blickend, noch sachdienlich, sondern spam.

cu Thomas
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
@Jürgen

Zur Erinnerung: das ist längst vorbei, weil Du mitzumachen abgelehnt hast !

Mache bitte nicht so, als wäre es aktuell !

a.
Hallo Alfred,

Was soll das nun wieder? Bezüglich deiner Anfrage schrieb ich "hatte" und nicht "habe" - also keine aktuelle Anfrage. Ich hatte Dir im August eine Kontaktperson für die UAV DACH Working Group genannt und gesagt, dass ich gerne über den "den Tellerrand schaue" und durchaus an Erfahrungsaustausch interessiert bin. Eine "Ablehnung" schaut bei mir anders aus. ;)

:) Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:
Die letzten drei Seiten hätten wir uns sparen können. Sie haben nichts mit dem Thema zu tun, sondern zeigen nur, was passiert wenn man sich in einem Forum auf Diskussionen mit Leuten einläßt, die immer das letzte Wort haben wollen.

Es reicht doch im Allgemeinen, hier einmal seinen Standpunkt klar zu machen. Durch dauernde Wiederholung wird die Aussage nicht wahrer, und man wird erst recht nicht seinen Widersacher überzeugen können, dazu taugt ein anonymes Forum sowieso nicht.

Also, lest euch vor dem Abschicken euren Post nochmal durch, geht in euch und lasst öfter mal die Antwort einfach sein. Das schont eure und die Nerven aller Mitleser, hält das Forum sauberer vor persönlichen Entgleisungen und hebt so hoffentlich wieder die Qualität dieses fachlich sehr anspruchsvollen Forums ;).
 
Guten Morgen,

der Nationalrat hat folgenden ENTWURF beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, soll wie folgt geändert werden:

/QUOTE/

(Ausschnitt)

§ 24c.
(1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie über 79 Joule, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

1. in einem Umkreis von höchstens 500 m,

2. mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage,

3. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich oder im öffentlichen Inte-resse,

4. bis ausschließlich 400 ft (122 m) über Grund,

5. nicht über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen,

6. nicht näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, und

7. ausschließlich bei Sichtflug-Wetterbedingungen im Sinne der Verordnung gemäß § 124

betrieben werden.

/UNQUOTE/

Info: Das Wort "FPV" oder "Kamera" kommt darin nicht vor.

Dokumente attached.

Anhang anzeigen Begleitschreiben.pdf Anhang anzeigen Materialien_allgemeine Begutachtung_18122012.pdf Anhang anzeigen Text_allgemeine_Begutachtung_18122012.pdf Anhang anzeigen TGÜ_allgemeine_Begutachtung_18122012.pdf

Grüße,
Philip
 
Zuletzt bearbeitet:
Achtung !

Das ist der Gesetzes- ENTWURF !!

Jetzt kommt erst das Begutachtungsverfahren, in dem bis Fristende alle möglichen Institutionen ihre Bemerkungen zum Entwurf machen können !!!

Es ist somit nicht die Endfassung !!!!!

alfred
 

FerdinandK

Erfahrener Benutzer
Na schlimmer kann es für den Modellsport eh nicht sein, 500m Umkreis, 122m über Grund, da möchte man auf kein Seglerschlepptreffen oder Jetmeeting mehr fahren ...

Aber die 79 Joule sind wieder interessant. Nachdem E=(1/2)*m*v^2 würde das bedeuten, dass z.B. ein Easystar mit 1kg und 12m/s ( = 45 km/h) NICHT darunterfällt (oder eben ein Copter mit z.B: AUW < 1kg, bei dem man auch argumentieren kann, dass der nicht schneller als 45km/h fliegen kann)

lg Ferdl
 
ganze Entwurfstelle :

„4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“
39. Nach der neuen Untergliederungseinheit werden die folgenden §§ 24c bis 24k jeweils samt Über-schrift eingefügt:

„Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie über 79 Joule, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m,
2. mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage,
3. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich oder im öffentlichen Inte-resse,
4. bis ausschließlich 400 ft (122 m) über Grund,
5. nicht über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen,
6. nicht näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, und
7. ausschließlich bei Sichtflug-Wetterbedingungen im Sinne der Verordnung gemäß § 124
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen außerhalb von Sicherheitszonen und außerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) betrieben wer-den. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen innerhalb von Sicherheitszonen bei Zivilflugplätzen oder innerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständi-gen Behörde und innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen nur mit Bewilligung des Bun-desministers für Landesverteidigung und Sport betrieben werden. Diese Bewilligungen sind zu erteilen, wenn durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. der Landesverteidigung nicht gefährdet wird. Die Bewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. der Landesverteidigung er-forderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Be-triebserfordernisse oder einschränkungen festlegen.
(4) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den von der Austro Control GmbH gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luft-fahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Be-scheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Dieser Lufttüchtigkeitshinweis ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Betriebserfordernisse oder -einschränkungen festlegen. Soll das Flugmodell innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen betrieben werden, ist weiters beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Bewilligung zu beantragen.
(5) Die Bewilligungen gemäß Abs. 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(6) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von den Betriebsvoraussetzungen für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 6 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
(7) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind für Flugmodelle anzuwenden.


Unbemannte Geräte unter 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Modellflugplätze

§ 24e. (1) Ein Modellflugplatz ist eine Landfläche, die zur ständigen Benützung für den Betrieb von Flugmodellen (§ 24c) bestimmt ist.
(2) Ein Modellflugplatz darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Betrieb der Flugmodelle auf dieser Fläche öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Aufla-gen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen öffentlicher Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Ein Modellflugplatz darf nicht bewilligt werden, wenn sich die Fläche innerhalb oder unmittelbar unterhalb einer Sicherheitszone oder innerhalb von fünf km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) befindet.
(3) Werden Flugmodelle auf gemäß Abs. 2 bewilligten Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von den Betriebsvoraussetzungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 und 6 ohne Bewilligung ge-mäß § 24c Abs. 6 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.


Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende un-bemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
2. auch über 400 ft (122 m) über Grund, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosi-onsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen oder näher als 50 m zu Perso-nen oder Sachen und/oder
3. gegen Entgelt oder gewerblich
betrieben werden sollen.
(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den von der Austro Control GmbH gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Soll das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen betrieben werden, ist weiters beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Bewilligung zu beantragen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicher-heit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Betriebserfordernisse oder einschränkungen festlegen.
(3) Die Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Im Falle des Einfluges eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, für welches noch keine inländische Bewilligung gemäß Abs. 2 vorliegt, sind die Bewilligungen gemäß Abs. 2 zumindest vier Wochen vor der geplanten Grenzüberschreitung zu bean-tragen.
(4) Die Bestimmungen des § 27 und § 44 Abs. 2 und 3 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Best-immungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind anzuwenden. Weiters ist die Bestimmung des § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahr-zeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.


Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
§ 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende Fahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß der §§ 24c Abs. 1 oder 24f Abs. 1 erfüllen und ohne Sichtverbindung betrieben werden sollen.
(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Be-trieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasse-nen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise
§ 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und/oder Be-triebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sowie unbe-mannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind von der Austro Control GmbH mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Luft-tüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Hal-tern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 und der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 2 zu beachten und einzuhalten.

Unbemannte Freiballone
§ 24i. Unbemannte Freiballone dürfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind für unbemannte Freiballone anzuwende
 
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