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„4. Abschnitt
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge“
39. Nach der neuen Untergliederungseinheit werden die folgenden §§ 24c bis 24k jeweils samt Über-schrift eingefügt:
„Flugmodelle
§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie über 79 Joule, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
1. in einem Umkreis von höchstens 500 m,
2. mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage,
3. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich oder im öffentlichen Inte-resse,
4. bis ausschließlich 400 ft (122 m) über Grund,
5. nicht über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen,
6. nicht näher als 50 m zu Personen und/oder Sachen, die nicht dem Piloten zugehörig sind, und
7. ausschließlich bei Sichtflug-Wetterbedingungen im Sinne der Verordnung gemäß § 124
betrieben werden.
(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen außerhalb von Sicherheitszonen und außerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) betrieben wer-den. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(3) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen innerhalb von Sicherheitszonen bei Zivilflugplätzen oder innerhalb eines Umkreises von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständi-gen Behörde und innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen nur mit Bewilligung des Bun-desministers für Landesverteidigung und Sport betrieben werden. Diese Bewilligungen sind zu erteilen, wenn durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. der Landesverteidigung nicht gefährdet wird. Die Bewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. der Landesverteidigung er-forderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Be-triebserfordernisse oder einschränkungen festlegen.
(4) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den von der Austro Control GmbH gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Die Austro Control GmbH hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luft-fahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Be-scheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Dieser Lufttüchtigkeitshinweis ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Betriebserfordernisse oder -einschränkungen festlegen. Soll das Flugmodell innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen betrieben werden, ist weiters beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Bewilligung zu beantragen.
(5) Die Bewilligungen gemäß Abs. 4 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(6) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von den Betriebsvoraussetzungen für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 6 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
(7) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind für Flugmodelle anzuwenden.
Unbemannte Geräte unter 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Modellflugplätze
§ 24e. (1) Ein Modellflugplatz ist eine Landfläche, die zur ständigen Benützung für den Betrieb von Flugmodellen (§ 24c) bestimmt ist.
(2) Ein Modellflugplatz darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Betrieb der Flugmodelle auf dieser Fläche öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Aufla-gen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen öffentlicher Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Ein Modellflugplatz darf nicht bewilligt werden, wenn sich die Fläche innerhalb oder unmittelbar unterhalb einer Sicherheitszone oder innerhalb von fünf km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) befindet.
(3) Werden Flugmodelle auf gemäß Abs. 2 bewilligten Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von den Betriebsvoraussetzungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 und 6 ohne Bewilligung ge-mäß § 24c Abs. 6 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende un-bemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
2. auch über 400 ft (122 m) über Grund, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosi-onsgefährdeten Industriegeländen, über Menschenansammlungen oder näher als 50 m zu Perso-nen oder Sachen und/oder
3. gegen Entgelt oder gewerblich
betrieben werden sollen.
(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den von der Austro Control GmbH gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Soll das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen betrieben werden, ist weiters beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Bewilligung zu beantragen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicher-heit der Luftfahrt mit Verordnung weitere Betriebserfordernisse oder einschränkungen festlegen.
(3) Die Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Im Falle des Einfluges eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, für welches noch keine inländische Bewilligung gemäß Abs. 2 vorliegt, sind die Bewilligungen gemäß Abs. 2 zumindest vier Wochen vor der geplanten Grenzüberschreitung zu bean-tragen.
(4) Die Bestimmungen des § 27 und § 44 Abs. 2 und 3 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Best-immungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind anzuwenden. Weiters ist die Bestimmung des § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahr-zeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
§ 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende Fahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß der §§ 24c Abs. 1 oder 24f Abs. 1 erfüllen und ohne Sichtverbindung betrieben werden sollen.
(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Be-trieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlasse-nen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise
§ 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und/oder Be-triebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sowie unbe-mannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind von der Austro Control GmbH mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Luft-tüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Hal-tern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 und der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 2 zu beachten und einzuhalten.
Unbemannte Freiballone
§ 24i. Unbemannte Freiballone dürfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 ff sind für unbemannte Freiballone anzuwende