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Oder steht sonst noch was über den zeitlichen Rahmen für das Erlangen des Kenntnisnachweises?
Oder steht sonst noch was über den zeitlichen Rahmen für das Erlangen des Kenntnisnachweises?
in der Bundesrat - Drucksache Stand 18.01.2017 zur neuen Verordnung (39-19) steht auf Seite 12 ganz unten:
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(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm müssen ab dem 1.10.2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen.
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(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als zwei Kilogramm müssen ab dem 1.10.2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte
2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3. der örtlichen Luftraumordnung
nach Satz 3 nachweisen.
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für das Erlangen des Kentnissnachweises ebenso wie für die Kenzeichnungspflicht eine 6 Monatige Übergangsfrist gelten.
Grüße Stefan