Luftbilder in Österreich seit 2004 erlaubt und nicht mehr genehmigungspflichtig.
Hallo Leute,
wichtig zur Info:
Novellierung des Luftfahrtgesetzes
VGI 3+4/2004
Bewilligungsfreie Herstellung und Verwendung von Luftbild- und Messungsaufnahmen
Im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 173/2004, ausgegeben am 30. Dezember 2004, wurde das Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden, kundgemacht.
Mit diesem Bundesgesetz wurde auch § 130 des Luftfahrtgesetzes novelliert. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und des Abbaus von Hemmnissen für die Wirtschaft wurde die generelle Genehmigungspflicht für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen gestrichen. Im Abs. 3 entfällt die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei Messungsaufnahmen.
Für einen Teil dieser Genehmigungen ("Messungsflugaufnahmen") war bis 1992 das Wirtschaftsministerium (damals noch Bundesministerium für Bauten und Technik) federführend zuständig. Langjährige Bemühungen des Wirtschaftsministeriums um einen Entfall dieser Bewilligungspflicht führten 1992 zu einer Erleichterung insoweit, dass das Herstellen der Messungsaufnahmen bewilligungsfrei wurde und nur das Verwenden (Veröffentlichen) der Messungsaufnahmen weiterhin einer Bewilligung bedurfte.
Die in den erwähnten Bestimmungen geregelten Bewilligungspflichten für Luftbildaufnahmen sind angesichts des heutigen Standes der Satellitentechnik als überholt anzusehen. Auch unter dem Aspekt der derzeitigen europäischen Sicherheitskonzeption war ein Festhalten an diesen Bewilligungspflichten nicht mehr gerechtfertigt. Aus diesen Gründen hat auch die Aufgabenreformkommission in ihrem Bericht vom März 2001 (Raschauer-Bericht, Abschnitt II, Pkt. 12, Seite 98) festgestellt, dass die in § 130 Luftfahrtgesetz statuierten Bewilligungspflichten für Luftbildaufnahmen im Bundesgebiet zur Gänze entfallen können.
In Deutschland wurde die Rechtsgrundlage für die behördliche Erlaubnis zum Aufnehmen und In-Verkehr-Bringen von Luftbildern (nämlich § 27 Abs. 2 des deutschen Luftverkehrsgesetzes) bereits im Jahr 1990 aufgehoben und das verwaltungsrechtliche Freigabeverfahren für flugzeuggestützte Luftbilder aufgegeben, weil es seinen ursprünglichen sicherheitstechnischen Zweck in Anbetracht der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Satelliten-Fernerkundung nur noch bedingt erfüllen konnte.
Soweit dies zur Wahrung wichtiger militärischer Interessen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des § 130 des Luftfahrtgesetzes bei einem Einsatz im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes die Herstellung von Luftbildaufnahmen durch Verordnung verbieten und Beschränkungen für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen festlegen.
Quelle:
http://www.ovg.at/index.php?id=1766