FPV-Recht ab 2021?

#45
Ich dachte das Gesetz macht eh keinen Unterschied zwischen Multicopter/Flugzeug/Heli. Dachte das wird alles einfach als UAV angesehen.. wobei ich jetzt schon länger nicht mehr verfolgt habe was die Verbände sich zusammenbasteln (obwohl ich Mitglied bin ^^)
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
#47
Es gibt div. Übergangsregelungen. Eine davon erlaubt noch bis Juli diesen Jahres im Rahmen von Modellflugverbänden den Betrieb von Flugmodellen nach altem, nationalen Recht. Das wiederum hat ja eine Höhenbeschränkung von 100m, die allerdings explizit nicht gilt, wenn es sich nicht um einen Multicopter handelt und auf einem Modellflugplatz geflogen wird oder der Pilot über den Kenntnisnachweis verfügt.
Als Verbandsmitglied mit Kenntnisnachweis ist man beim Betrieb eines Wings aktuell folglich nicht von der 100/120m Höhenbegrenzung betroffen.

Ab Juli gilt dann gemäß EU-Verordnung 120m über Grund für alle mit der Ausnahme für (Hang-)Segler unter 10kg, deren Grenze bei 120m über dem Piloten liegt (UAS.OPEN.010, Absatz 4).
 
#48
wenn es sich nicht um einen Multicopter handelt und auf einem Modellflugplatz geflogen
Es muss heißen"oder" dh. ein Kopter darf auf einem Modellflugplatz höher als 100/120m aufsteigen und ein Segler darf außerhalb von Modellflugplätzen über 100m aufsteigen. Auch Thermiksegler kdürfen FPV fliegen.
Übrigens, die Übergangsfrist wurde bis 31.12.2022 verlängert

Ich dachte das Gesetz macht eh keinen Unterschied zwischen Multicopter/Flugzeug/Heli. Dachte das wird alles einfach als UAV angesehen.
Für Nichtmitgliedern von Verbänden ist das Richtig.
 

silbaer

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#49
@deadcat Nein, dieses "nach altem nationalem Recht" ist ein Irrtum. Es gilt das ein Betrieb nach nationalem Recht möglich ist. Damit ist das aktuell gültige Recht gemeint. Das stellt aber den Wildflieger nach Verbandsrecht nicht besser als nach EU-Verordnung. Eher im Gegenteil, weil nach §21f explizit Dinge verboten sind bzw. einer Erlaubnis erfordern, die nach EU-Verordnung erlaubt sind.
Bisher hat auch noch kein Verband die nötige Genehmigung nach §21g LuftVO erhalten AFAIK.
 

silbaer

Neuer Benutzer
#51
Und bis es soweit ist, kommunizieren beide Verbände: "Es wird geflogen wie bisher"
Ja, tun sie. Und wenn man sie frag auf welcher Rechtsgrundlage herrscht Schweigen im Walde. Und als rechtsverbindliche Aussage wollen die das natürlich auch nicht verstanden wissen.

Was macht es für eien Sinn, einen 4m Themiksegler auf 120m zu begrenzen oder auf Modellflugplätze zu verbannen?
Tut man ja auch nach der EU-Verordnung nicht: Fliegen am Hang und für Segler gilt max. 120m über Startpunkt.
 

silbaer

Neuer Benutzer
#53
@Pixhai Doch. UAS.OPEN.010 Punkt 4:
Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten geflogen wird.
Sorry für die kleine Ungenauigkeit: Nicht Startpunkt, sondern Pilot. Das war aber eigentlich von mir gemeint. ;)
 

katana

Erfahrener Benutzer
#54
Ja, tun sie. Und wenn man sie frag auf welcher Rechtsgrundlage herrscht Schweigen im Walde. Und als rechtsverbindliche Aussage wollen die das natürlich auch nicht verstanden wissen.
Sind deine Aussagen rechtsverbindlich?
Bei solchen Sachen wäre ich vorsichtig, das kann schnell als "Rechtsberatung" ausgelegt werden, und dazu bist du glaube ich nicht berechtigt, oder?
 

silbaer

Neuer Benutzer
#57
Sind deine Aussagen rechtsverbindlich?
Nein. Aber das macht die Aussagen der Verbände nicht richtiger. Es steht zwar in Artikel 21(3), dass der Betrieb ohne Genehmigung fortgeführt werden darf, aber daraus zu schließen, dass die alte Fassung der LuftVO weiterhin für Verbandsmitglieder gilt ist ziemlich gewagt. Zumindest hat der Justiziar des DMFV da bedenken geäußert als ich ihn deswegen gefragt habe.
Ich habe mal die aktuelle rechtliche Lage bezüglich FPV-Fliegen (nicht gewerblich!) zusammengefasst: FPV-Multicopterbetrieb 2021
Hmm, da wäre ich vorsichtig.
Sowas könnten manche "Leute" schon als Beratung sehen.
Aber nur wenn "Leute" den Disclaimer (absichtlich) übersehen... ;)
 
#59
Alleine das wäre aber schon eine erhebliche Verbesserung zu den EU-Regularien nach dem 31.12.2023.

„Mit Erteilung der Betriebsgenehmigung treten dann auch offiziell die Erleichterungen des § 21f LuftVO in Kraft, die DMFV-Mitgliedern unter anderem den erlaubnisfreien Betrieb von Flugmodellen bis 12 kg ermöglichen.“

Leider läßt der DMVF in seiner letzten Stellungnahme aber noch nichts genaues raus.

„Wir hoffen auf Euer Verständnis, dass wir inhaltlich erst dann über Details der Betriebsgenehmigung informieren können, wenn wir endgültig wissen, wie diese final aussehen wird.“ ergänzt Hans Ulrich Hochgeschurz, Generalsekretär des DMFV.

Quelle: Das Finetuning mit dem LBA hat begonnen

Die (verlängerte) Übergangsreglung (bis zum 31.12.2023) bringt letztlich nur etwas für Modelle bis 500g. Oder hat jemand den Drohenführerschein um bis 2kg in A2 fliegen zu können gemacht? Der würde von der Verlängerung jetzt auch profitieren.
 
FPV1

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