Zum Beitrag von Seip und Ralf38:
In den Allgemeinen Privathaftpflichtbedingungen ist der Motormodellflug ausgeschlossen, dann aber mit dem "Freizeitpaket" - hier völlig ohne Bedingungen bzw. Obliegenheiten - wieder eingeschlossen.
Das wundert ! Haben sich die HDI- Leute mit dem Risikokreis Modellflug überhaupt näher beschäftigt ?
Wo ist Wildfliegen konkret definiert und eingeschlossen ?
Wenn der HDI schriftlich bestätigt, dass keine weiteren Bedingungen und Obliegenheiten zu beachten sind, wäre es gut, weil du dann zu deiner Sicherheit etwas in der Hand hast ! Dann gelten nur die allg.Bedingungen unter Abänderung (= Einschluß) des Motormodellflugrisikos, sodass hier für den Versicherer genug Möglichkeit besteht das Risiko FPV-Flug als NICHT EINGESCHLOSSEN im Schadenfall zu definieren !
Zum Verständnis:
ER schließt Besitz und Verwendung von Motormodellflugzeugen ein und kann davon ausgehen, dass diese im SICHTFLUG mittels Fernsteuerung betrieben werden. Da er nicht weiß, dass das Modell im "Instrumentenflug" gesteuert wird, könnte er argumentieren, dass FPV-Equipment und Betrieb "unsicherer" ist und eine Gefahrenerhöhung für ihn darstellt, die er nicht wußte und nicht decken will.
Nach dem stufenweisen Aufbau der Bedingungswerte (Allg.Haftpflichtbed., dann Privathaftpflicht, dann besondere Einschlüsse und Bed.) ist Art 1. der Privathaftpflichtbedingungen zu beachten: versichert sind die "Gefahren des täglichen Lebens", also das was ein Durchschnittsbürger "anstellen" kann, z. B Unfall beim Grillen etc. . Hier könnte der Versicherer ansetzen und sagen, dass FPV-Flug nicht alltäglich ist, er nur den nackten Motormodellflug als Freizeitsport definiert und versichern wollte und alles andere - wegen Abreißen der Funkverbindung - für ihn eine ungedeckte Gefahrenerhöhung darstellt.
Das ist das Problem !!!!!
Wenn Du eine Bestätigung über Wildfliegen hast schicke sie mir bitte per mail.
Gruß
alfred