Modellflug mit Kamera in Österreich vorerst verboten?

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Nicht offen für weitere Antworten.
@Ferdl:

§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.



auf diese "Objekte" wäre das neue Gesetz nicht anwendbar !

lassen wir uns überraschen.

aus den Materialien:
Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.

wenn nicht, dann nur mit Spotter FPV fliegen !
 
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J.Heilig

Erfahrener Benutzer
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§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
...
"Interessante" Einteilung:

Über 79 Joule = Flugmodell, unter 79 Joule = Spielzeug?

Beispiel: EasyStar, 0,65kg - 15m/s => 0.5 x 0.65 x 15 x 15 = 73.125J

Bei einer max. Flughöhe von 122m kann man Thermiksegeln oder F3A mäßigen Kunstflug quasi "vergessen".

:) Jürgen
 
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J.Heilig

Erfahrener Benutzer
Die kinetische Energie = (1/2)*m*v^2

http://de.wikipedia.org/wiki/Kinetische_Energie

Beispiel: EasyStar, 0,65kg - 15m/s = 146.25/2.0=73,125J

lg Ferdl
Stimmt. Jetzt kommt es natürlich darauf an, ob man die maximale Geschwindigkeit im Horizontal- oder im Bahnneigungsflug verwendet und schon ist man bei o.a. Beispiel unter- oder oberhalb der 79J. Schon ein etwas stärkerer Antrieb oder etwas Rückenwind reicht aus, die 79J zu überschreiten.

:) Jürgen
 

73bm73

Erfahrener Benutzer
Damit ist sicher das Energiepotential gemeint, das aus eigener Antriebskraft im Horizontalflug erreicht werden kann.
Sonst müsste man ja auch die mögliche Absturz-Fallhöhe mit einberechnen. Und da kommt man aus 122m Höhe leicht auf Geschwindigkeiten, die schon aus wenigen dag. Modellgewicht die max. erlaubten 79Joule machen.
 

FerdinandK

Erfahrener Benutzer
Es wird aber sicher dann in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden (was auch immer beschlossen werden wird).

lg Ferdl
 

Mosquito

Erfahrener Benutzer
"Interessante" Einteilung:

Über 79 Joule = Flugmodell, unter 79 Joule = Spielzeug?

Beispiel: EasyStar, 0,65kg - 15m/s => 0.5 x 0.65 x 15 x 15 = 73.125J
Bei einer max. Flughöhe von 122m kann man Thermiksegeln oder F3A mäßigen Kunstflug quasi "vergessen".

:) Jürgen
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§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden.
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Wieso 122m? Wenn du nicht schnell genug bist (<79 Joule), ist schon bei 30m Schicht im Schacht!

Gibts demnächst zu Hauf günstige Gebrauchtflieger aus Österreich?

Daran sieht man, dass dieser Entwurf von der Instanz noch nicht ganz durchdacht ist.
 

J.Heilig

Erfahrener Benutzer
Es wird aber sicher dann in den Durchführungsbestimmungen präzisiert werden (was auch immer beschlossen werden wird).
...
Darum habe ich ja auch geschrieben "interessante Einteilung", denn so etwas ist nicht trivial.

Üblicherweise wird eine Einteilung nach Masse vorgenommen, obwohl wir alle wissen, dass die Geschwindigkeit der kritischere Faktor bei der Bewegungsenergie ist (aber halt auch viel schwerer zu messen ;)).

:) Jürgen
 
Bitte beachtet, dass das ein Gesetzesvorschlag ist, der das Österreichische Luftfahrtrecht betrifft !!!!!

Es ist nicht zweckdienlich, wenn Kollegen aus Deutschland hier den Österreichischen Gesetzgeber "kritisieren" {"interessante Einteilung"}, der einen Entwurf zur internen Diskussion stellt. Immerhin ist es für uns eine Diskussionsgrundlage, um zu einer sachgerechten Lösung zu kommen.

Da jetzt jedwegige Polemik pro und kontra nur kontraproduktiv ist, ersuche ich, diese hier im Forum zu unterlassen, da nicht auszuschließen ist, dass die Beiträge mitgelesen werden !!!

lg

alfred
 

Thint1

Erfahrener Benutzer
Hi,

ungeachtet davon, dass dies hier ein fpv-forum ist ... für mich bedeutet dieser entwurf das ende des modellfluges :( oder einen illegalen betrieb meiner bisherigen modelle (und zuküntiger luftfahrtgeräte der klasse1 ... oder wie das amtsdeutsch der zukunft meine flieger sonst benennt).

gibt es eine art bestandsschutz für modellflugzeuge? wie bei z.b. autotypisierungen. da müssen ja auch nicht alle ihre autos stillegen nur weil wieder eine neue abgasnorm kommt.

beispiele:
mein dlg wiegt 250g und fliegt mit max. 10m/s => kein modellflugzeug, sondern luftspielzeug und darf nur mehr 30m hoch geflogen werden .... damit ist die ganze internationale wettbewerbsklasse F3K sinnlos.

mein hangsegler: 1250g/ 20m/s => modellflugzeug, darf 122m über Grund fliegen .... damit darf ich nur mehr an der hangkante oder im lee fliegen, sobald ich vom hang wegfliege überschreite ich die 122m über Grund... damit ist die internationale wettbewerbsklasse ??? auch sinnlos.

na, da bin ich neugierig wie der aero-club wettbewerbe organisieren wird.

cu Thomas
 
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J.Heilig

Erfahrener Benutzer
Bitte beachtet, dass das ein Gesetzesvorschlag ist, der das Österreichische Luftfahrtrecht betrifft !!!!!
...
Ich könnte jetzt sagen "Gott sei Dank sind wir in Deutschland vom Österreichischen Luftfahrtrecht nicht betroffen", aber ich sehe meine Anmerkung als konstruktiven Beitrag an. Durch mein Beispiel mit dem EasyStar kann sich der "normale Modellflieger" etwas unter der Grenze von 79 Joule vorstellen. Sollte es bei diesem Wert bleiben, bin ich ehrlich gespannt, wie man diesen Wert kontrollieren bzw. überwachen will.

:) Jürgen
 
@Jürgen :

bitte halte Dich aus der Diskussion heraus, da es ein "Österreichischer Gesetzesentwurf" ist und damit nicht Dich betrifft !
siehe #170 !

Danke !
alfred
 
Flatpro @:
siehe mein Ersuchen in #170:

wenn wir versuchen, innerhalb der Begutachtungsfrist unsere Bemerkungen beim Aero Club und ev beim Ministerium einzubringen, um das Gesetz in unserem Sinne noch zu gestalten, ist eine offene Diskussion mit Kritik am Entwurfverfasser nicht unbedingt sinnvoll oder zweckdienlich, weil damit es nur schwerer geht, unsere Vorstellungen einzubringen.

Wenn Ihr aber diskutieren wollt, macht es, aber ich ziehe mich zurück, weil ich sicher bin, dass "mitgelesen wird" !

Ich glaube, dass wir als Österreichischer Teil der FPV-Community durchaus auch offiziell eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben könnten und sollten !



alfred
 
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J.Heilig

Erfahrener Benutzer
...
Ich glaube, dass wir als Österreichischer Teil der FPV-Community durchaus auch offiziell eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben könnten und sollten !
Nix für ungut, aber mit so einer Einstellung sollte man dann besser ein Unterforum nur für Österreicher einrichten. ;)

Ich denke es gibt durchaus Modellflieger aus Deutschland, welche auch gelegentlich in Österreich fliegen - und umgekehrt. Warum sollten die sich keine Gedanken machen dürfen?

:) Jürgen

P.S.: Wenn Du Angst vor "Mitlesern" hast, warum wird das Thema dann nicht im internen Bereich behandelt?
 
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Mosquito

Erfahrener Benutzer
@Alfred:
Wer hier "mitliest", der informiert sich auch in anderen Beiträgen und in anderen Foren (z.B. MF-O.at), wo sich ähnliche Diskussionen ergeben (werden).

Also jetzt um Zurückhaltung zu bitten, ist ein Kampf gegen Windmühlen. Aber warum auch? Ist es denn wirklich so schlimm, wenn die Entscheidungsträger mal erfahren, was das profane Volk denkt? Und wenn dabei nur erkannt wird, dass der Entwurf Lücken enthält, die bei der Formulierung übersehen worden sind, dann ist das "Gemecker" hier schon sinnvoll gewesen.

Aber jetzt nochmal eine Frage an den Fachmann: Wieviel Modellflieger inkl. Angehörige gibt es in AT? Das Ganze mal min. mit Faktor 5-10 multiplizieren und schon hat man die Anzahl der Stimmen, auf die die Politiker spätestens bei der nächsten Wahl ganz scharf sind! ...
 

fullschub

Erfahrener Benutzer
Es heißt so schön:

(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den von der Austro Control GmbH gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Punkt 2 ist somit Ansichtssache. Also ist es für jemanden der sein Fluggerät vernünftig aufgebaut hat und regelmäßig wartet (und da kann man davon ausgehen bei den Leuten die Ihre Fluggeräte gerne und viel betreiben) relativ einfach, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Jedoch bei Punkt 1 sollten dann die ersten Komplikationen auftreten...
Wie soll man glaubhaft machen das ein Fluggerät einem Paragrafen entspricht der keine klaren Richtlinien aufweist? oder gibt es hier so etwas in der Art wie "Einzelabnahmen"? :

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise
§ 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und/oder Be-triebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sowie unbe-mannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind von der Austro Control GmbH mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Luft-tüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Hal-tern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 und der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 2 zu beachten und einzuhalten.

Um hier eine vernünftige Regelung zu erzielen wäre es sinnvoll das sich die Gesetzgeber mit Leuten beraten, die schon lange, sicher mit solchen Fluggeräten unterwegs sind.
Schließlich Ist es doch im eigenen Interesse das kein Absturz zustande kommt. Das wollen Die nicht und Wir wollen das auch nicht!
 
Du kannst sicher sein, dass der Gesetzesentwurf in Abstimmung mit den Profis von Austro Control GmbH erstellt wurde und dass ähnliche Zulassungsbestimmungen wie bei einem Kleinflugzeug ( also aufwendig und teuer !) vorgeschrieben werden, schließlich geht es um Sicherheit !!

Ich stelle mir vor, dass es wie bei einem Experimental Flugzeug sein wird---Einzelgenehmigung !
 
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fullschub

Erfahrener Benutzer
Daher sollten Leute zugezogen werden die schon länger Erfahrung haben mit solchen Fluggeräten und sich der Verantwortung zum Betrieb bewusst sind!
Da es sich um eine "neue Sparte" handelt , kann man nicht einfach die Sicherheitsbestimmungen eines Keinflugzeuges anwenden. Wenn ein 1kg Easy Star runter kommt gibt's im schlimmsten Fall blaue Flecken - bei einem Kleinflugzeug gibt's Tote! Somit geht weit mehr Gefahr von dem aus und es muß auch strengeren Richtlinien gerecht werden! Eine Einstufung eines Modellflugzeuges mit einer im Vergleich nahezu lächerlichen Masse (und Geschwindigkeit), in die selbe Kategorie, wäre alles andere als logisch.

Genau hier ist der Ansatz für eine vernünftige Regelung!
 
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Nicht offen für weitere Antworten.
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