Habe gerade Post von meinen Verein bekommen :
Modellflug im HLB HLB Hessischer Luftsportbund e.V. Mitglied im Deutschen Aero Club und Landessportbund Hessen Pressemitteilung
Fliegen mit Videobrille Das Fliegen mit Video-Brille (FPV) - nunmehr in geordneten, modellfluggerechten Bahnen Beim Steuern eines Flugmodells unter Einsatz von FPV-Technik wird eine Sicht von Bord des Flugmodells unter Nutzung einer geeigneten Funkverbindung und Tragen einer Video-Brille ermöglicht. Unter Mitwirkung der Bundeskommission Modellflug wurde anlässlich einer von der Modellflug-Arbeitsgruppe des BMVBS* einberufenen Arbeitssitzung am 07.03.2013 der FPV-Modellflugbetrieb in der nun beschriebenen Weise legitimiert. Der Spaßfaktor bei dieser Art des Modellfluges bleibt gesichert. Ein Auszug aus dem Protokoll der Tagung der Arbeitsgruppe Modellflug beim BMVBS ist unten angefügt. Modellflieger mit FPV-Ambitionen, bitte haltet in eigenem Interesse die getroffenen Regelungen ein! * Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Auszug aus dem Ergebnisprotokoll über die Tagung der Modellflug-Arbeitsgruppe in Bonn Steuern eines Flugmodells unter Zuhilfenahme einer sog. Videobrille Votum BMVBS: Der Betrieb von Flugmodellen mit Videobrille stellt aus Sicht des BMVBS grundsätzlich dann keine Gefahr dar, wenn:
a.) der verantwortliche Steuerer das Flugmodell in Sichtweite betreibt und somit jederzeit die Gewalt über die Steuerung innehat bzw. übernehmen kann, und
b.) eine zusätzliche Person mittels einer zweiten Fernsteuerung (z.B. eine Lehrer-Schüler-Verbindung) und Videobrille das Flugmodell mitsteuert. Dabei ist diese zweite Person kein „Steuerer" im Sinne der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften; diese Verantwortung verbleibt vielmehr bei dem „ersten" Steuerer. Eine Änderung der geltenden Rechtslage wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten. Für den Betrieb eines Flugmodells mit einer Kamera wird darauf hingewiesen, dass auch insoweit die allgemeinen Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild gelten. So können Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder am gesprochenen Wort ebenso wie sonstige Ausspähungen der Privatsphäre von Dritten haftungsauslösend sein und zu Schadensersatz-und Unterlassungspflichten führen, die mit Mitteln des Zivilrechts durchsetzbar sind. Bundeskommission Modellflug im DAeC – März 2013 Quelle:
http://www.modellflugimdaec.de/aus-dem-vorstand/326-fliegen-mit-videobrille HLB-Modellflug Öffentlichkeitsarbeit Karl Scharning 26.03.2013