Pebo Verwechsel das jetzt aber nicht
Der Händler hat nur die Gewährleistung zu tragen, das zum Zeitpunkt der Übergabe das Gerät in Ordnung ist, und dieses gilt 2 Jahre, und 6 Monate muss er das Beweisen.
Geht das Gerät nach dem Gebrauch kaputt, dann ist das kein Gewährleistungsfall, sondern ein Garantiefall, und dafür ist der Hersteller verantwortlich, und der kann auch sagen, mein Gerät hällt nur 3 Monate, dann ist das Gültig
Nehmen wir ne Brille, kommt die an, und es ist nichts zu sehen, dann ist das Gewährleistung, warst du ein WE Draussen, und die ging, am nächsten WE geht aber nichts mehr, dann ist das Garantie, und kein Gewährleistungsfall mehr, der Händler kann die Anbieten etwas zu machen, muss es aber nicht
Na das stimmt ja nun auch nicht. Ich zitiere mal aus Wikipedia (nicht weil ich glaube, dass da nur richtiges drin steht, sondern weil es in diesem Fall stimmt): Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Mit Garantie hat das alles hier gar nichts zu tun (die ist nämlich eine freiwillige Sache, z.B. beim Autokauf; 6 Jahre Garantie auf den Motor, etc.).
In der Praxis: Geht eine Videobrille nach 3 Monaten nicht mehr, dann haftet der Verkäufer dafür im Rahmen der Gewährleistung. Wurde die Brille normal verwendet (ist also nicht runtergefallen mit sichtbaren Schäden etc.), dann greift die 6 monatige Gewährleistung. Einschränkung gibt es nur in wenigen Fällen, wenn z.B. von Anfang an eine Betriebsstundenzahl vorgegeben wird. Dann gehört dies zur Eigenschaft des Artikels.
Den Gewährleistungsanspruch hat man übrigens immer gegenüber dem Verkäufer, nicht gegenüber dem Hersteller. Der Verkäufer ist verantwortlich, die Gewährleistung durchzuführen. Nur wenn der Kunde sich freiwillig drauf einlässt, kann der Händler an den Hersteller verweisen (das wird gerne von Onlinehändlern suggeriert, dass man den Anspruch nur gegenüber dem Hersteller hat). Will man einen in Spanien gekauften Artikeln nicht zum Händler schicken, kann man freundlich beim Hersteller anfragen, ob man die Gewährleistung direkt über diesen abwicklen kann. Soll wohl bei Fatshark in einigen Fällen schon geklappt haben.
Schwierig wird es nur dann, wenn ein Händler sich einfach nicht an die Gewährleistung halten will. Oft wollen die somit die 6 Monate verstreichen lassen. Dann hilft nur vor Gericht den Fall anhängig zu machen, damit die 6 monatige Gewährleistung nicht verstreicht. Mir ist schon passiert, dass der Autohändler einfach meinte, der Wagen hätte keinen Schaden. Ich musste dann mit Gutachter beweisen, dass ein Schaden vorliegt. Ohne Rechtsschutz ist man da machtlos. I.d.R. halten sich die deutschen Händler aber daran und sind kulant, weil sich schlechte Presse und Verbrauchermeinungen im Internet fürchten.
Bezüglich der Gewährleistung gibt es inzwischen europäische Vereinbarungen, die m.E. die 6 monatige Gewährleistung in allen zur EU gehörenden Ländern regelt. Aber Papier ist natürlich geduldig ...