Es ist natürlich falsch was du da schreibst...
Ihr verwurstelt wieder Luftfahrzeug und Luffahrsystem, was ja teilweise auch in den unterschiedlichen Gesetzbüchern geschieht
§ 1 LuftVG
(2) Luftfahrzeuge sind
9. Flugmodelle
... Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)
Beides, F.modell und LF.system sind L.fahrzeuge Sie unterscheiden sich nur durch den Verwendungszweck.
Die Pflicht zur Erlaubnis in §20LuftVO gilt für alle Luftfahrzeuge - auch für Flugmodelle. Allerdings nur unter den in (1) 1 aufgeführten Bedingungen, somit ist Dein 100gr-Flieger explizit ausgenommen.
Der Haken liegt wiederum im LuftVG
§ 1 LuftVG
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Ausnahmen etc. können somit durch andere Rechtsvorschriften von wem auch immer in jeglicher Richtung gemacht werden. Das können Einschränkungen sein, oder sogar, wie aktuell die die CTR-Regelung bei einer Reihe von Flughäfen, Vereinfachungen.
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