FPV-Recht ab 2021?

Meine Antworten auf "verschonte" Beiträge sind leider mit verschoben worden. Meine Fragen waren definitiv nicht rhetorisch gemeint.....

Hier die Antwort des DMFV´s, leider noch nichts konkretes, aber es wird immerhin wie von mir erwartet und gewünscht, auf die erprobten Regeln der LuftVO aus 2017 hingearbeitet. Den Namen des Referenten habe ich geschwärzt, weil ich schlicht nicht weiß, ob ich ihn ohne Zustimmung veröffentlichen kann. Die DSVGO lässt Grüßen……..

DMFV.JPG
 
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Stefan_73

Well-known member
Das ist nun wirklich keine Begründung ;-) -> und da ich bis heute keine Begründung gefunden habe, vermute ich da tatsächlich eine Lücke. Leider müsste sich aber ein Verband oder renommierter Anwalt auf diese Prüfung einlassen. Sonst bleibt es eine Vermutung.
 

silbaer

Neuer Benutzer
Dir wird es nicht gelingen die < 30m ein zu halten. LuftVG §1 (2) Punkt 11 sagt: Luftfahrzeuge sind
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Also alleine die Tatsache, das es möglich ist höher als 30m zu fliegen definiert schon das Luftfahrzeug. Das meine ich mit, dir wird es schwerlich gelingen das technisch zu garantieren. Denn genau das wird IMO durch das "können" ausgedrückt: Es ist unter keinen Umständen möglich über 30m zu steigen. Und das ist quasi unmöglich. Du kannst deinen Quad natürlich mit Elektronik vollstopfen und passende FC-Software forken, aber ernsthaft: Wofür?

Davon abgesehen bin ich mir nicht sicher ob unsere Quads nicht unter "Flugmodel" fallen (das kann durchaus ein Model sein das kein echtes Vorbild hat) oder unter "Sportgerät" (zumindest raceing ist eindeutig Sport).
 

Stefan_73

Well-known member
Die Frage ist in der Tat, wie die 30m zu interpretieren sind. Hier hat das LBA allerdings selbst eine Aktenlage geschaffen: Die fliegende Badewanne. Das war ein Projekt der Real Life Guys. Die haben eine Badewanne zu einem bemannten Quadrokopter umgebaut. Mit dem Ding sind sie geflogen. Dabei haben sie sich erkundigt, wie das luftrechtlich sei und eine Antwort bekommen: Unter 30m bleiben und alles ist ok, wenn technisch limitiert. An der Stelle wurde dann im Nachhinein nochmal kommentiert, aber letztlich ist die rechtliche Auslegung hier die Frage. So ganz trivial scheint es also eben nicht zu sein.
Darüber hinaus könnte man wie Du auch schreibst eine technische Höhenlimitierung per HW/SW schaffen. Diese wäre ebenso gut oder schlecht wie die Langsamflugmodi, die für A2 referenziert werden. Für Racing ist 29m letztlich keinerlei Einschränkung.
 

BaufritzFPV

Böser Drohnenpilot
Gibts eigentlich irgendwo was geschriebenes, was gemeinsamen Flug von Modellflug/Koptern/Drohnen/wasauchimmer und bemanntem Luftverkehr beschreibt bzw. Regeln festlegt?
Ich hab in der Open Kategorie nix handfestes gefunden, was dagegen spricht. Es steht nur, dass zu landen ist, wenn von einem uLFZ eine Gefahr für unbeteiligte Personen/Sachen ausgeht. Wenn der Flieger aber vorher gebrieft wird bzw. ich in der Nähe eines Flughafens flieg und der Tower Bescheid weiß, dann seh ich da aktuell nix, was dagegen spricht, oder?
Der ortsansässige bemannte Flugverein war sich da auch nicht sicher bzw. konnte mir keine Antwort geben.

Ahja, flieg in Österreich, d.h. DE-spezifische Sachen werden für mich nicht gelten.
 

Stefan_73

Well-known member
@BaufritzFPV Ich kenne die AT Spezifika nicht. Das dürfte aber nach meinem Verständnis wie in D sein. Die alte wie neue Regelung soll manntragenden Verkehr und Modellflug komplett zu entflechten. Du darfst normalerweise nicht da fliegen, wo manntragender Verkehr fliegt (zB Höhe, Abstand zu Flughäfen etc) und umgekehrt.
Deine Frage klingt danach, dass Du in gegenseitigem Einverständnis in der Nähe von manntragendem Verkehr fliegen willst. Also sowas wie die Videoaufnahme eines Flugzeugstarts? - Aus meiner Sicht ist es nicht in Eurem Verantwortungsbereich eine entsprechende Ausnahme von den gesetzlichen Regeln / Verordnungen zu beschließen. Da hilft auch kein gegenseitiges Einverständnis. Daher braucht das aus meiner Sicht eine Genehmigung.
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
In der aktuellen Fassung der LuftVO steht in § 21 (1):
Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für [...] Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen.
Fliegen über Flugplätzen ist also prinzipiell erstmal verboten, es sei denn man hat die Freigabe der zuständigen Kontrollstelle.

Gemäß EU-Verordnung (die ja auch für AT gilt) steht dann weiterhin in § 21h (3):
Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,
2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet.
Heißt doch konkret: Der Betrieb über einem Flugplatz ist mit Einverständnis der zuständigen Kontrollstelle auch in der Open-Kategorie zulässig, über einem Flughafen hingegen nur in der Specific-Kategorie. Oder habe ich das falsch verstanden?
 

BaufritzFPV

Böser Drohnenpilot
Der Betrieb über einem Flugplatz ist mit Einverständnis der zuständigen Kontrollstelle auch in der Open-Kategorie zulässig, über einem Flughafen hingegen nur in der Specific-Kategorie. Oder habe ich das falsch verstanden?
Genau, die Flugplatzleitung kann dir die Genehmigung erteilen, hatte ich schon paar Mal angefragt ohne Probleme, bei Flughäfen wirds ähnlich sein. In beiden Fällen steht aber nicht explizit, wie das Zusammenspiel dann funktioniert, bzw. ob es dann Mindestabstände etc. einzuhalten gibt.

Aus meiner Sicht ist es nicht in Eurem Verantwortungsbereich eine entsprechende Ausnahme von den gesetzlichen Regeln / Verordnungen zu beschließen.
Hatte ich auch nicht vor, ich find nur nix was mir irgendwie auch nur annähernd weiterhelfen würde. Wenn ich die AustroControl frag, kommt fix "Nein geht nicht, und wir haben auch keine Lust auf Bewilligung" zurück.
 
Zuletzt bearbeitet:

FPV‘ler

…just E-Sports
Weiter gehts… Spotter U250g erst ab 30 Meter Höhe @grüne Wiese und kein Mindestabstand zu Wohngebieten unter 2kg…
#Verbandsmitgliedschaft

Aber lieber bei die DMO oder co. gehen ;), vorher aber deren Regularien abchecken….

einfach-sicher-fliegen

 
Zuletzt bearbeitet:
Erhaltene "Gefällt mir": djblue
Danke für die Info. Ich kann in dem Diagramm keine Gewichtsgrenze für den FPV Passus in Bezug auf die maximalen 30 Meter Höhe ohne Spotter finden. Aber zugegebenermaßen wäre das ja zu schön um wahr zu sein......
1657284259820.png
 
Da ist er wieder, dieser Punkt bezgl. Erlaubnis des Grundstückeigentümers. Da stolpere ich jedes Mal drüber..hmmm: wenn ich jetzt auf einer stinknormalen Wiese starte, ohne das Einverständnis des Eigentümers dies zu dürfen, dann verstoße ich also gegen die DMFV-Regeln und wenn was passiert bin ich evtl. nicht versichert da ich meinen Flug nicht regelkonform durchgeführt habe?
 

Totora

Well-known member
@Hazzahfpv Wenn Du statt von der Wiese direkt vom Weg aus startest? Die Wege darf ja jeder betreten, die Nutzflächen eher nicht, ohne Zustimmung des Eigentümers.
Bin mir aber nicht sicher.🤔
 

Elyot

Erfahrener Benutzer
Den Bauer fragen und ihn nicken lassen ist meist einfacher, als die Zustimmung von Stadt oder Gemeinde für den Start von öffentlichen Flächen (Wege, Plätze, Parks, ...) zu bekommen. Und wenn man mal in die gängigen Apps schaut, wo man überhaupt noch fliegen darf, bleiben da eh nicht viele freie Flächen.
Noch schlimmer ist es nur bei den Bootsleuten. Auf Rückfrage beim Amt auf welchem der zahlreichen Gewässer in unserer Gegend der Betrieb von motorisierten Modellbooten gestattet sei, kam als Antwort "auf keinem". Betrieb nur mit Einzelgenehmigung unter genauer Angabe des Einsetzpunktes.
 

Stefan_73

Well-known member
Zum Thema Grundstück: ist so leider wirklich nicht gut formuliert. Ich habe mich darüber ja auch schon mal echauffiert.

Versuchen wir eine positive Interpretation: da steht nicht genau für was man die Erlaubnis braucht. Man muss das Grundstück betreten dürfen, um dort zu starten. Das Überfliegen eines Ackes selbst ist im allgemeinen ja gegeben und anderweitig geregelt. Diese Erlaubnis zum Betreten kann je nach Lage auch implizit vorliegen. Zum Beispiel in Bayern Feldwege oder auch abgeertete Felder (Art 27ff Bay Naturschutzgesetz).
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
Naja, ist da Wildfliegen nicht eh nur bis 1kg versichert?
Ja, mit dem Basistarif (42€ pa). Der versichert nur das Fliegen auf Modellflugplätzen in Europa bis 25kg und Wildfliegen nur bis 1kg und auch nur innerhalb DE.
Mit den besseren Tarifen Komfort/Premium/PremiumGold (56/59/67€ pa) gibt's dann die "richtige" Versicherung, die weltweit gültig ist und prinzipiell erstmal so ziemlich alles inkludiert, was gesetzlich erlaubt ist (außer Gewerbe).

Die Frage wäre, ob die Regelungen aus der aktuellsten verfügbaren Versicherungsinfo (Stand: 2020) trotzdem weiter gelten. Da steht nämlich:
Für den FPV-Flug besteht Versicherungsschutz im Rahmen der DMFV-Mitgliedschaft. Versichert ist der Betrieb von Coptern mit einem Gewicht bis 250 g ohne einen zusätzlichen Luftraumbeobachter bis zu einer Flughöhe von 30 m. Der Betrieb von Coptern mit einem Gewicht von 250 g bis 5000 g ist ebenfalls versichert, wenn der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren hingewiesen werden kann. [...]
Sollte ein FPV-Flug in einer Höhe von mehr als 30 m durchgeführt werden, so muss dies mittels zwei Sendern im Lehrer-Schüler-Modus und im Sichtbereich des Lehrers erfolgen. Beide Piloten müssen dabei über einen eigenen, entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.
Falls für DMFV-Mitglieder tatsächlich die Spotterpflicht unter 30m Flughöhe für alle Gewichtsklassen entfällt und deren Versicherung das auch abdeckt, wären das natürlich verdammt gute Neuigkeiten.
Fällt mir zwar aktuell schwer zu glauben, aber weder in der Übersichtsgrafik, noch der dazugehörigen Check-Liste oder der "Knowledge Base" steht etwas von einer Gewichtsgrenze für diese Regelung. Es kann aber natürlich sein, dass sich das letztlich aus den Versicherungsbedingungen ergibt.
 
FPV1

Banggood

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