FPV-Recht ab 2021?

FPV‘ler

…just E-Sports
„Sollte ein FPV-Flug in einer Höhe von mehr als 30 m durchgeführt werden, so muss dies mittels zwei Sendern im Lehrer-Schüler-Modus und im Sichtbereich des Lehrers erfolgen. Beide Piloten müssen dabei über einen eigenen, entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.“

Lol, das existiert noch??? Wer macht das?😂

Mich würde es arg wundern, wenn man in nähe von Wohngebieten mit über 250g Racern spotterfrei ballern dürfte. Das ist schon eher Irrsinn…
 
Spannend und zeigt mal wieder, dass man bevor man einen Schaden meldet allerspätestens die Versicherungsbedingungen genauestens liest. Das der DMFV solch eine weltfremde Einschränkung in die Bedingungen mit einfließen lässt ist schon skurril. Damit ist die Versicherung für alle cineastischen Piloten mit Funken die keine Lehrer/Schülerfunktion haben sinnlos. Ebenso für DJI FPV Piloten mit der originalen Fernbedienung. Abgesehen davon habe ich in den vergangenen 9 Jahren nicht ein einziges Mal erlebt, dass jemand FPV im Lehrer/Schülermodus geflogen ist. Zum Glück ist meine private AXA Haftpflichtversicherung da weit weniger restriktiv. Ich dachte immer, ich wäre überversichert, das ist offensichtlich nicht der Fall………..
 

FlexBO

Well-known member
Dann war man eben unter 30m, fertig.
Aber ich wüsste auch nicht wann ich zuletzt so hoch geflogen bin .... wenn die Props nicht mehr an der Grasnarbe schaben bekomme ich Höhenangst :D
 
Das der DMFV solch eine weltfremde Einschränkung in die Bedingungen mit einfließen lässt ist schon skurril.
Der MFSD ist da moderner und hat die AXA als Versicherung. In den Versicherungsbedingungen steht nicht so ein Blödsinn.
Allerdings bin ich auf deren Website auf ein Widerspruch gestoßen, den ich gleich gemeldet habe.
Im Abschnitt 7e der Kurzbeschreibung Ist die Startmasse auf 250g begrenzt.
Im Anschnitt 6.2.5 der StRfF Ist keine Begrenzung der Startmasse beschrieben.
Die Begrenzung der Startmasse ist doch noch ein Relikt aus der LuftVO 2017, oder?
Der MMFV hat auch keine Gewichtsbegrenzug drin. Normale Racer sind eben auch schwerer als 250g.
 

silbaer

Neuer Benutzer
Weiter gehts… Spotter U250g erst ab 30 Meter Höhe @grüne Wiese und kein Mindestabstand zu Wohngebieten unter 2kg…
#Verbandsmitgliedschaft

Aber lieber bei die DMO oder co. gehen ;), vorher aber deren Regularien abchecken….

einfach-sicher-fliegen

Ich bin der Meinung die Rechtsauffassung ist falsch. Die Argumentation der Verbände ist, durch die Formulierung
Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis Januar 2023 fortgeführt werden.
wirke die alte LuftVO von 2017 nach, obwohl es inzwischen eine neue LuftVO gibt. Und das ist IMO Quatsch, weil dann durch diesen kleinen Satz dem nationalen Gesetzgeben die Möglichkeit genommen wäre neue nationale Regeln fest zu legen.
Und von den Verbänden habe ich trotz Nachfrage keine Antwort eines Juristen erhalten. Ich würde mich also auf gar keinen Fall darauf verlassen mit Sub250 auf der grünen Wiese ohne Spotter rechtskonform zu fliegen. Das kann nach hinten los gehen. Ob man das trotzdem macht, ist dann jedem selber überlassen. Aber ich finde das fahrlässig, dass die Verbände da Aussagen tätigen die rechtlich ziemlich fragwürdig sind. Aber IANAL, was weiß ich schon...
Achja: Was in dem rosa Kasten steht ist ein schöner mix aus der LuftVO von 2017 und der aktuellen. Man hat sich einfach das was am besten passt zusammen geschustert.
 

catdog79

Springgrasverachter
„Sollte ein FPV-Flug in einer Höhe von mehr als 30 m durchgeführt werden, so muss dies mittels zwei Sendern im Lehrer-Schüler-Modus und im Sichtbereich des Lehrers erfolgen. Beide Piloten müssen dabei über einen eigenen, entsprechenden Versicherungsschutz verfügen.“

Lol, das existiert noch??? Wer macht das?😂

Mich würde es arg wundern, wenn man in nähe von Wohngebieten mit über 250g Racern spotterfrei ballern dürfte. Das ist schon eher Irrsinn…
Genau das habe ich mir auch gedacht. Habe jetzt auch gerade mal den DMFV dazu angeschrieben, ob sie daran festhalten wollen, da dies FPV Flug mit Flächenmodellen faktisch nahezu unmöglich macht und dies auch so von keiner anderen Versicherung verlangt wird.
 
Genau das habe ich mir auch gedacht. Habe jetzt auch gerade mal den DMFV dazu angeschrieben, ob sie daran festhalten wollen, da dies FPV Flug mit Flächenmodellen faktisch nahezu unmöglich macht und dies auch so von keiner anderen Versicherung verlangt wird.
Danke, dass du mir die Mail abgenommen hast, ich hatte den gleichen Gedanken. Wir müssen auch aktiv unsere Wünsche den Verbänden mitteilen, nur so können sie uns effektiv vertreten.
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Die Grafik ist mit Sicherheit kein „Wünsch dir was“, sondern wird genau das wiedergeben, was mit dem Verkehrsministerium vereinbart ist.
 

Stefan_73

Well-known member
Bei den Zusammenfassungen / bunten Kästen wäre ich auch nicht sicher, ob die in jedem Aspekt perfekt sind. Da bin ich bei @silbaer .
Beim MFSD sind mittlerweile die kompletten Regeln online: Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF) - Inhalt - Modellflugsportverband Deutschland e.V.
Und das ist nach meinem Verständnis der Text, den LBA freigegeben hat. Darin ist in 6.2.5 tatsächlich auch der FPV Betrieb ohne Spotter unter 30m freigegeben. Ohne 250g Limit! - Es steht auch nichts von einer technischen Limitierung auf 30m da. Der Flug muss unter 30m erfolgen.
Jetzt wird es in der Tat spannend, weil es von beiden Verbänden aus so schriftlich niedergelegt ist.

P.S.: Hatte ich mit dem LuftVG §1 / 11er Einwand doch einen Punkt?
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
Kein Problem. Stefan hatte nur mal angeführt, dass man ja ggf. argumentieren könnte, unsere Copter seien unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Luftfahrzeuge. Nämlich dann, wenn man annimmt, dass mit "Flugmodellen" nur originalgetreue Modelle gemeint sind. Dann würde alles andere unter Punkt 11 fallen und der benennt eine Grenze von 30m über Grund.

Halte ich aber nicht für plausibel, da dass dann zum einen nicht nur den FPV-Flug, sondern generell alle Copter betreffen würde und zum anderen sicherlich an eine technische Begrenzung auf 30m geknüpft wäre, von der nirgends die Rede ist.
 
Halte ich aber nicht für plausibel, da dass dann zum einen nicht nur den FPV-Flug, sondern generell alle Copter betreffen würde und zum anderen sicherlich an eine technische Begrenzung auf 30m geknüpft wäre, von der nirgends die Rede ist.
Zitat Abs. 11:
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Das trifft nicht zu, denn alle Kopter und Starrflügler die zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden sind als Flugmodelle anzusehen.
 

Stefan_73

Well-known member
Absatz 11 ist nicht so wie Du ihn zitiert hast. Der Satz ab "Raumfahrzeuge, Raketen ..." steht unter allen Absätzen und ist für uns irrelevant. Die §1 Frage ist letztlich, ob ein Kopter ein Flugmodell oder ein sonstiges für die Benutzung des Luftraums bestimmtes Geräte ist. Ich wollte aber mit dem Verweis auf die alte §1 Diskussion in diesem Thread keine Diskussion in diese Richtung anstoßen.
Spannender sind aktuell die standardisierten Regeln, die ja beim MFSD gemäß 1.1.2 die Grundlage der Betriebserlaubnis sind und dem LBA vorliegen.
 

silbaer

Neuer Benutzer
@Pixhai Doch, brauchst du. Hatte mich oben verschrieben: Ich meinte §21f LuftVO:
Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten.
Hervorhebung von mir und das ist (u.a.) die Spotterpflicht. Wenn dir jemand was anderes erzählt, erzählt er Mist.

Edit: Ok, die Formulierung in der StRfF ist genau die selbe wie in der alten LuftVO. Wir definieren einfach um was VLOS ist. Wenn das tatsächlich der Fall ist und das so rechtssicher ist, nehme ich alles zurück. Aber das wäre echt ein Knüller
 
Zuletzt bearbeitet:

silbaer

Neuer Benutzer
@Pixhai Noch keinem. Aber ist auch egal, weil der DMFV das selbe schreibt. Das letzte mal als ich mich erkundigt habe, waren die Versicherungsbedingungen des DAeC am besten, weil am wenigsten Einschränkungen. IIRC waren die Bedingungen eigentlich nur zwei, drei Sätze...
Ehrlich gesagt, bin ich echt ziemlich Baff und mag das nicht so richtig glauben.
 
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