LuftVO - Neuregelung

Hi,

Bundeswasserstraßen sind jetzt auf einmal auch betroffen. Dann kann ich im Prinzip keine Aufnahme mehr auf irgendeinem See bei uns machen, weil die eigentlich alle zu einer Bundewasserstraße gehören und miteinander verbunden sind.

Der §21a (3) ist mir auch nicht ganz klar:
"unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrenner die in einer Entfernung von weniger als 1,5km von Wohngebieten betrieben werden"
Wie soll ich das verstehen, ist doch widersprüchlich zu den anderen Angaben. Ich darf über meinem Grundstück fliegen, auf der anderen Seite soll ich 1,5km Abstand zu Wohngebieten halten. Hier wäre eine Aufklärung, was unbemannten Luftfahrtsystem tatsächlich sind, interessant und wünschenswert. Aber darauf wird, wie Stefimat auch schon schrieb, nicht eingegangen.

Grüße
Jan
 

hartmut56

Erfahrener Benutzer
Widersprüchlich ist es nach meinem Verständnis nicht, denn der Unterschied liegt beim Verbrennungsmotor. Mit Verbrennungsmotor musst Du 1,5km von Wohngebieten entfernt sein. Mit E-Motor darfst Du direkt im Wohngebiet auf Deinem Grundstück, oder auf anderen Wohngrundstücken mit Erlaubnis, fliegen, wenn alle anderen Regeln beachtet wurden
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
Widersprüchlich ist es nach meinem Verständnis nicht, denn der Unterschied liegt beim Verbrennungsmotor. Mit Verbrennungsmotor musst Du 1,5km von Wohngebieten entfernt sein. Mit E-Motor darfst Du direkt im Wohngebiet auf Deinem Grundstück, oder auf anderen Wohngrundstücken mit Erlaubnis, fliegen, wenn alle anderen Regeln beachtet wurden
Genau! Das mit dem Verbrenner war schon vorher so, binn jetzt nicht ganz sicher, ob auch die 1,5 Km, meine aber schon.
Da ich schon lange nur noch elektrisch fliege, ist mir die genaue Entfernung mit dem Verbrenner entfallen.
Trifft wohl auch nicht mehr so viele, da meist nur noch auf Modellflugplätzen mit Verbrenner geflogen wird.
 
Die Verbrennerregel gibt es schon lange, da stimme ich euch beiden ja auch zu, aber im dem Text heißt es "unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrenner". Da steht eindeutig und und nicht "bzw.", "oder". Daher meine Frage und Aussage ist widersprüchlich und was sind unbemannte Luftfahrtsysteme.

Schade finde ich wirklich den Ansatz für die Seengebiete.

Grüße
Jan
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
...

Schade finde ich wirklich den Ansatz für die Seengebiete.
...
Und vergiss die Naturschutzgebiete, bzw. Gebiete im Sinne des §7 .... etc.
Da muss erst mal nachgeforscht werden, was damit gemeint ist, und vor allem, wo die Gebiete alle sind!

Weis wer Quellen, wo die betroffenen Naturschutzgebiete etc. aufgelistet sind?
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
Die Verbrennerregel gibt es schon lange, da stimme ich euch beiden ja auch zu, aber im dem Text heißt es "unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrenner". Da steht eindeutig und und nicht "bzw.", "oder". Daher meine Frage und Aussage ist widersprüchlich und was sind unbemannte Luftfahrtsysteme....
...
Ups, jetzt habe ich Dich erst richtig verstanden!

Das könnte ja heißen, daß alle unbemannten Luftfahrtsysteme,
die NICHT Flugmodelle (mit Verbrenner) sind,
generell Erlaubnisbedürftig sind, wenn sie in weniger als 1,5 Km von Wohngebieten betrieben werden.


Oh jeh, da wird die von mir oben angesprochene notwendige Definition:

...
In der neuen Verordnung wird sehr oft
von
- unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
und 4x von
- unbemannten Fluggeräten
und 1x von
- Multicoptern

Mir fehlt da die Definition, wann welcher Begriff für welche "Geräte" gilt.
...
Warum wird im Gesetzestext immer wieder explizit zwischen diesen Begriffen unterschieden?
um so wichtiger!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ups, jetzt habe ich Dich erst richtig verstanden!
Oh jeh, da wird die von mir oben angesprochene notwendige Definition:
um so wichtiger!!!
Genau, deswegen hatte ich auch gleich auf dich verwiesen. Deine Aufstellung/Aufzählung muss da vom Bund aus wirklich genauer definiert werden. So ist das für mich nicht genau verständlich.

Wegen der Seengebiete bin ich mal gespannt, die meisten bei uns liegen nicht im Naturschutzgebiet, aber es sind halt meist offizielle Bundeswasserstraßen und die werden jetzt explizit ausgeschlossen. Das am Rhein, Donau oder anderen Flüssen mit viel Verkehr nicht geflogen werden sollte ist verständlich. Aber auf dem See der 9km lang und 1,3km breit ist, kann ich es nicht nachvollziehen (da kommt sich keiner in die Quere). Die Kitesurfer ziehen dort auch den ganzen Tag ihre Kreise. Oder bei uns an der Spree, da kommt vielleicht ein oder zweimal am Tag ein Lastkahn vorbei, ist aber auch eine Bundeswasserstraße.

Grüße
Jan
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
Genau, deswegen hatte ich auch gleich auf dich verwiesen. Deine Aufstellung/Aufzählung muss da vom Bund aus wirklich genauer definiert werden. So ist das für mich nicht genau verständlich.
...
Sonst ist meine Lösungsmöglichkeit: ;)
Dann sind meine Copter eben Flugmodelle im Maßstab 1 zu 2 (oder so) von den großen 20 Kg, Coptern.... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

Stefimat

Erfahrener Benutzer
Die Verbrennerregel gibt es schon lange, da stimme ich euch beiden ja auch zu, aber im dem Text heißt es "unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrenner". Da steht eindeutig und und nicht "bzw.", "oder". Daher meine Frage und Aussage ist widersprüchlich und was sind unbemannte Luftfahrtsysteme....
...
Ups, jetzt habe ich Dich erst richtig verstanden!

Das könnte ja heißen, daß alle unbemannten Luftfahrtsysteme,
die NICHT Flugmodelle (mit Verbrenner) sind,
generell Erlaubnisbedürftig sind, wenn sie in weniger als 1,5 Km von Wohngebieten betrieben werden.

...
Hmm,

Da viele der Nummern im § 21a immer den Aufbau haben:

"unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit ... Irgendwas

Dann

könnte das ja heißen, daß alle unbemannten Luftfahrtsysteme,
die NICHT Flugmodelle mit Irgendwas sind,
generell Erlaubnisbedürftig sind...


Da gehe ich inzwischen eher davon aus, daß das Irgendwas
schon immer zu beiden, also zum unbemannten Luftfahrtsystem UND den Flugmodellen
gehören sollte.

Sonst wären die UAVs
eigentlich IMMER Erlaubnispflichtig.
Das ist vermutlich so nicht gedacht.

Wenn dem trotzdem so sein sollte, dann
wird die von mir oben angesprochene notwendige Definition
- unbemannte Luftfahrtsysteme,
- Flugmodelle

natürlich noch wichtiger!
 
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DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
Oder, nicht und ... Das ist ja gerade das gute daran, weil man nun mit < 250 g FPV fliegen darf und das kilometerweit ... Und das ganz ohne Spotter.

Es gibt sogar schon eine kleine Szene, die sich auf diese Leichtgewichte konzentriert.
Leider hat sich die Aufstellung geändert, jetzt ist nur noch unter 30m Flughöhe FPV als in Sichtweite angesehen, drüber muss man wieder Tricksen, womit viele Flächenmodelle Probleme bekommen dürften.
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
Das war eine Aussage, der Original Text bot noch einen Interpretationsspielraum, ob die 30m nur bei <250g galten, oder allgemein, der jetzige nicht mehr
 

maddyn

Erfahrener Benutzer
Hi

Heißt das ez das ich mit mein neuen fpvnuri nur noch 30 m hoch darf

Na da kommt ez der Preisverfall von fpv Komponenten
 

Stefimat

Erfahrener Benutzer
... jetzt ist nur noch unter 30m Flughöhe FPV als in Sichtweite angesehen, drüber muss man wieder Tricksen, womit viele Flächenmodelle Probleme bekommen dürften.
Nun, bis jetzt hatten wir (FPV-Piloten) ja auch das Problem, das FPV nicht explizit erlaubt war. Deshalb wurde ja auch das Konstrukt mit dem Schüler-Lehrer-Betrieb "geschaffen".

Dieses Konstrukt könnte (oder muss) nun auch wieder dieses Problem lösen.
Wenn ein "Schüler" den Flug über die Brille mitverfolgt, ist das auch über 30 m kein Problem, steuern wird das Flugmodell der Lehrer auf Sicht, wenn er eine entsprechenden Kentnisnachweis hat, und die anderen Bedingungen auch stimmen, so kann der Lehrer das auch über 100 m (auf Sicht). Der Schüler kann dann unter 30 m auch wieder ganz offiziell per FPV steuern, und, gegebenenfalls auch landen. Der Lehrer fungiert dann als Spotter, der das Flugmodell eh in Sichtweite hat, und kann ganz nebenher, auch das Flugmodell "retten", sollte der "Schüler" einen Fehler machen.
 
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QuadCrash

Erfahrener Benutzer
Nun ja, manche Flächenflieger haben ganz andere Vorstellungen von "Reichweite", selbst mit Adleraugen wäre die "Sicht" wohl gleich null.

Bislang gab es in der Richtung eher theoretische Probleme, aus der Praxis ist mir nichts bekannt, da wird auch die neue Verordnung nix dran ändern. Vorausgesetzt, man benimmt sich nicht wie der letzte Idiot ...
 
Hallo zusammen

wir hatten ja das problem das wir auf dem Modellflugplatz kein FPV rennen fliegen konnten.
das mit dem L-S ist beim Racen eher schlecht machbar, man findet eh kaum jemand der mit fliegt.
durch die neuen Regeln ist das jetzt auch möglich und wenn man unter 250gr bleibt gehts auch alleine.
die 250gr sind auch machbar und die 30m sind auch nicht so das drama, ich rate jedem,
der soll einfach in ein Haus mit 10 Stockwerke gehn, damit man sieht wie hoch das ist.
 

Butcher

Bill the Butcher
Was mich noch brennend interessiert ist der Nachweis: Wo kann man den "drohnenführerschein machen" was muss man wissen, wie läuft die prüfung ab,... Wenn man mit seinem gerwerbe in die Richtung arbeitet, wie läuft das ab wenn man selbst eine Prüfstelle werden will (geht ja so wie ich das lese,...)
 

QuadCrash

Erfahrener Benutzer
Was mich noch brennend interessiert ist der Nachweis: Wo kann man den "drohnenführerschein machen" was muss man wissen, wie läuft die prüfung ab,...
Ist noch nicht klar, weil die Verbände das erst noch vorbereiten müssen. Bedenke, die Verordnung ist erst seit gestern rechtskräftig und der "Schein" gilt übrigens nicht nur für "Drohnen" (schreib hier lieber Kopter/Copter ...).

Wenn man mit seinem gerwerbe in die Richtung arbeitet, wie läuft das ab wenn man selbst eine Prüfstelle werden will (geht ja so wie ich das lese,...)
Wende Dich dazu besser ans Gewerbeaufsichtsamt, es ist deren Bier Dir das zu erklären (und vorherige Recherche zu betreiben).
 
FPV1

Banggood

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