Ich hatte im August 2017 um die aktuelle Verordnung gebeten, da die Seite kein amtliches Verzeichnis ist und die hatten mir die vom 18.01.17 geschickt, wo Punkt 2 noch nicht enthalten ist. Das erklärt natürlich so einige Missverständnisse
Dann hat sich das ja geklärt.
Am 18.1.2017 hat AFAIR Dobrindt einen Entwurf an das Kabinett übergeben. Danach wurden noch entscheidende Änderungen gemacht, denn mit der Grenze aus diesem Entwurf wären große Teile des Modellflugs verboten worden. Es wurde dann u.a. eingeführt, dass man mit Kenntnisnachweis auch über die 100m darf, solange man keinen Copter benutzt.
Trotz allem hat das der Jugendarbeit geschadet, denn den oft notwendigen Kenntnisnachweis (>100m, >2kg auf Platz ohne Aufstiegserlaubnis) kann man erst ab 12 Jahren machen...
Ja dann nenn es doch Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2. Zumindest weiß ich jetzt, was du mit Copter und nicht-Copter meinst, weil das ja so auch nicht drin steht.
Ich weiß, was Du meinst, aber da ist doch ein Unterschied. Im Gesetz steht "Flugmodell" und "Multicopter" und wenn ich verkürzend "Copter" oder "Nicht-Copter" schreibe, ist das in dem Zusammenhang eindeutig und vor allem deckungsgleich. Wenn ich "Copter" schreibe, meine ich die Stellen, bei denen es im Gesetz um "Multicopter" geht. Wenn ich "Nicht-Copter" schreibe, meine ich die Stellen, bei denen es im Gesetz um Flugmodelle geht, die keine "Multicopter" sind. Also eine eindeutige Zuordnung.
Bei den "Modellflugplätzen" und den "
Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2" sieht das anders aus.
Ein Modellflugplatz ist nicht automatisch ein "
Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2". Es gibt welch, die sind es, es gibt welche, die sind es nicht. Zusätzlich kann es auch noch Orte geben, die unter
Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2" fallen, die gar keine Modellflugplätze sind.
Das Durcheinander liegt daran, dass es eben rechtlich keine Modellflugplätze gibt. In D ist die Benutzung des Luftraumes erst einmal grundsätzlich frei (GG) und es gibt auch entsprechend einen erlaubnisfreien Modellflug. Erst wenn man erlaubnispflichtige Luftraumnutzung betreiben möchte, benötigt man eine Aufstiegserlaubnis.
Viele und wahrscheinlich auch die Mitarbeiter von Dobrindt damals glauben an so etwas wie "Modellflugplatz"="behördlich zugelassen" und daher kam vermutlich auch der erste Entwurf vom 18.1.2017. Bei der Formulierung der Verordnung hat man ja alle Experten ignoriert und einfach von der Lobby beraten lassen. Nach Veröffentlichung des Entwurfes kamen dann eben die Hinweise darauf, dass diese Ausnahme von den 100m nicht ausreicht. Vorgeschlagen wurde, dass man mit Kenntnisnachweis über 100m dürfte (egal was für ein Antriebssystem). Die Lobby hat dann aber noch die Ergänzung "sofern kein Multicopter" reindrücken können. Damit konnten die klassischen Modellflugverbände leben, wobei es nie begründet wurde, warum ein Copter in 150m Höhe gefährlicher sein soll als ein Hubschrauber oder Flächenflieger...
In der von Dir verlinkten Abbildung des Ministeriums ist das mit den Modellflugplätzen "Mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht von der Neuregelung unberührt" trotzdem drin geblieben, obwohl es gelogen ist. Ebenso ständig und überall die Vokabel "Drohne" und "Drohnenverordnung", obwohl auch in der Verordnung nirgendwo das Wort "Drohne" steht und es nur an dieser einen einzigen nachträglich eingefügten Stelle um Multicopter geht. Gegenüber der Bevölkerung sollte damit gezeigt werden: "Schaut her, wir machen etwas gegen diese bösen gefährlichen Drohnen, aber nur gegen diese." Das hatte leider überhaupt nichts mit dem Inhalt der Verordnung zu tun. Faktisch wurde alle Flugmodelle leicht eingeschränkt (FPV erheblich), und unbemannte Luftfahrtsysteme bekamen erhebliche Erleichterungen und wurden den Flugmodellen praktisch gleich gestellt. Und bezüglich der Sicherheit wurde effektiv gar nichts verbessert.