Hallo zusammen,
habe gerade folgenden Passus gelesen, bedanke mich bei "Ulie", bin so frei und kopiere mal folgendes von Rcline :
"D02 861:
Die Überführung von Spielzeug i.S.v § 1 der zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug -SpielzSiV) in den freien Verkehr ist nur möglich, wenn auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung die CE-Kennzeichnung angebracht ist und gut lesbare Gefahrenhinweise, Gebrauchsvorschriften, Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft angegeben sind (Art. 27 Abs. 3 Buchstabe b) bzw. c) VO (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. § 4 und 5 SpielzSiV). Die Angaben sind nicht erforderlich bei:
- privaten Einfuhren,
- Spielzeug für Kinder über 14 Jahre,
- Erzeugnissen des Anhang I der RL 88/378/EWG (s. Abs. 4 der Dienstvorschrift E-VSF SV 0626 - 5) und
- Gegenständen, für die noch eine weitere Be- oder Verarbeitung notwendig ist -SV 0626-. (861) "
Was genau dahintersteckt, oder wo ach hier wieder der Haken ist - ich weiß es nicht. Aber vielleicht kann Einer von Euch was dazu sagen.
Gruß Chris